Full text : Obrigkeit und Untertanen

einmal  schon  seit  über  200  Jahren  Frongeld  verlangt,  sodaß  die  von  dem  Untertanen-Advokaten
  zitierten  Reichs-  und  Kammeijuristen  gar  nicht  heranzuziehen  seien,  weil
sie  nur  Fälle  behandelten,  bei  denen  eine  Veränderung,  d.h.  etwas  Neues  bevorstehe225.
  Der  Anwalt  eines  reformabsolutistischen,  also  in  gewisser  Weise  'progressiven'
  Fürsten  rettete  sich  -  man  höre  und  staune:  ganz  defensiv  -  mit  dem  'Herkommen'
  aus  seiner  argumentativen  Zwicklage.
Das  Herkommen  war  es  denn  auch,  was  den  herrschaftlichen  Anwalt  davon  abhielt,
sich  eingehend  mit  den  quasi-ständischen  Partizipationsansprüche  der  Köllertaler  bei
der  Landgelderausschreibung  auseinanderzusetzen;  gemäß  des  Herkommens  war  die
Landgelder-Ausschreibung  nämlich  keine  Sache  des  Landesherm,  sondern  der
Landesregierung,  deren  Rechner  zu  bestimmen  habe,  wieviel  Landgelder  jährlich
benötigt  würden;  daher  sei  hier  auch  nicht  der  Landesherr  zu  belangen,  sondern  die
Regierung,  die  wiederum  nur  vor  dem  Oberamt  -  und  nicht  vor  dem  Austrägalgericht
-  verklagt  werden  könne.  Wenn  der  herrschaftliche  Anwalt  auch  nicht  auf  die  ständischen
  Ansprüche  der  Köllertaler  bei  der  Landgeldererhebung  einging,  so  hatte  er
doch  aus  der  Replik  den  so  entscheidenden  Punkt  erkannt,  daß  es  sich  bei  der  konkreten
  Bitte  um  eine  Petitio  Principii  handelte226.  Die  Frage  nach  dem  prinzipiellen
und  politischen  Charakter  der  Forderungen  war  auch  für  die  Zeitgenossen  von
immenser  Bedeutung.  Der  herrschaftliche  Anwalt  prüfte  jetzt  sogleich  auch  die
nächste  Beschwerde  über  die  staatlichen  Monopole  auf  diese  zentrale  Frage  hin  und
fand  dasgleiche  heraus:  Die  für  ihn  lächerliche  Berufung  auf  eine  unfürdenkliche
Quasi-Possession  ihrer  natürlichen  Freyheit  zeige,  daß  die  Untertanen  ihre  Beschwerde
  nicht  gegen  die  Admodiatoren  richteten,  sondern  daß  sie  'grundsätzlich'  der
Herrschaft  das  Recht  zu  einer  jedweden  Verpachtung  streitig  machen  wollten227.  Wir
erinnern  uns,  daß  Lex  dies  zuvor  noch  für  ausgeschlossen  gehalten  hatte;  vor  einem
halben  Jahr  hatte  er  noch  angenommen,  daß  diese  Klage  wohl  nur  über  den  'Abusus’
gehen  könne,  also  über  den  Mißbrauch,  der  durch  die  Pächter  selbst  verursacht
werde228.  Die  Replik  hatte  dem  herrschaftlichen  Anwalt  die  Augen  geöffnet.  Erst  jetzt
begann  er  den  tieferen  Sinn  der  einzelnen  Klagen  zu  erfassen  und  zu  begreifen,  daß
die  Köllertaler  auf  dem  besten  Wege  waren,  einen  prinzipiellen  Protest  gegen  den
Reformabsolutismus  schlechthin  zu  führen.

2:5  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  Beschwerde  über  das  Frongeld  in  der  Duplik  des  herrsch.  Anwalts  Lex
ans  ATG  v.  24.Juni  1780:  LA  SB  22/2715,  S.232-241  (zit.236);  Lex  beruft  sich  hier  auf  das  bekannte
Werk  'Wetzlarer  Nebenstunden'  des  Kammerjuristen  Cramer.
226  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  Landgelderbeschwerde  in  der  Duplik  des  herrschaftlichen  Anwalts  Lex
ans  ATG  v.  24.Juni  1780:  LA  SB  22/2716,  S.242-261  (zit.245).
227  Vgl.  die  Stellungnahme  zum  7.Beschwerdepunkt  in  der  Duplik  des  herrsch.  Anwalts  Lex  ans  ATG  v.
24.Juni  1780:  LA  SB  22/2716,  S.261-268  (zit.267).
228  Vgl.  oben  die  Exceptionalschrift  v.  11,1.80  zu  diesem  siebten  Beschwerdepunkt:  LA  SB  22/2716,
S.114-117.

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