einmal schon seit über 200 Jahren Frongeld verlangt, sodaß die von dem Untertanen-Advokaten
zitierten Reichs- und Kammeijuristen gar nicht heranzuziehen seien, weil
sie nur Fälle behandelten, bei denen eine Veränderung, d.h. etwas Neues bevorstehe225.
Der Anwalt eines reformabsolutistischen, also in gewisser Weise 'progressiven'
Fürsten rettete sich - man höre und staune: ganz defensiv - mit dem 'Herkommen'
aus seiner argumentativen Zwicklage.
Das Herkommen war es denn auch, was den herrschaftlichen Anwalt davon abhielt,
sich eingehend mit den quasi-ständischen Partizipationsansprüche der Köllertaler bei
der Landgelderausschreibung auseinanderzusetzen; gemäß des Herkommens war die
Landgelder-Ausschreibung nämlich keine Sache des Landesherm, sondern der
Landesregierung, deren Rechner zu bestimmen habe, wieviel Landgelder jährlich
benötigt würden; daher sei hier auch nicht der Landesherr zu belangen, sondern die
Regierung, die wiederum nur vor dem Oberamt - und nicht vor dem Austrägalgericht
- verklagt werden könne. Wenn der herrschaftliche Anwalt auch nicht auf die ständischen
Ansprüche der Köllertaler bei der Landgeldererhebung einging, so hatte er
doch aus der Replik den so entscheidenden Punkt erkannt, daß es sich bei der konkreten
Bitte um eine Petitio Principii handelte226. Die Frage nach dem prinzipiellen
und politischen Charakter der Forderungen war auch für die Zeitgenossen von
immenser Bedeutung. Der herrschaftliche Anwalt prüfte jetzt sogleich auch die
nächste Beschwerde über die staatlichen Monopole auf diese zentrale Frage hin und
fand dasgleiche heraus: Die für ihn lächerliche Berufung auf eine unfürdenkliche
Quasi-Possession ihrer natürlichen Freyheit zeige, daß die Untertanen ihre Beschwerde
nicht gegen die Admodiatoren richteten, sondern daß sie 'grundsätzlich' der
Herrschaft das Recht zu einer jedweden Verpachtung streitig machen wollten227. Wir
erinnern uns, daß Lex dies zuvor noch für ausgeschlossen gehalten hatte; vor einem
halben Jahr hatte er noch angenommen, daß diese Klage wohl nur über den 'Abusus’
gehen könne, also über den Mißbrauch, der durch die Pächter selbst verursacht
werde228. Die Replik hatte dem herrschaftlichen Anwalt die Augen geöffnet. Erst jetzt
begann er den tieferen Sinn der einzelnen Klagen zu erfassen und zu begreifen, daß
die Köllertaler auf dem besten Wege waren, einen prinzipiellen Protest gegen den
Reformabsolutismus schlechthin zu führen.
2:5 Vgl. die Stellungnahme zur Beschwerde über das Frongeld in der Duplik des herrsch. Anwalts Lex
ans ATG v. 24.Juni 1780: LA SB 22/2715, S.232-241 (zit.236); Lex beruft sich hier auf das bekannte
Werk 'Wetzlarer Nebenstunden' des Kammerjuristen Cramer.
226 Vgl. die Stellungnahme zur Landgelderbeschwerde in der Duplik des herrschaftlichen Anwalts Lex
ans ATG v. 24.Juni 1780: LA SB 22/2716, S.242-261 (zit.245).
227 Vgl. die Stellungnahme zum 7.Beschwerdepunkt in der Duplik des herrsch. Anwalts Lex ans ATG v.
24.Juni 1780: LA SB 22/2716, S.261-268 (zit.267).
228 Vgl. oben die Exceptionalschrift v. 11,1.80 zu diesem siebten Beschwerdepunkt: LA SB 22/2716,
S.114-117.
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