Full text : Obrigkeit und Untertanen

Eigentumsproblematik  auf  der  Tagesordnung:  Hier  ließ  sich  Lex  nun  auf  die  vom
Köllertaler  Anwalt  in  die  Diskussion  gebrachte  zeitgenössische  Unterscheidung
zwischen  Besitzstand  und  Eigentumsrecht  bei  der  Klage  über  den  Köllertaler  Wald
ein  und  widmete  fast  150  Seiten  nur  der  Eigentumsfrage;  dabei  ignorierte  er  allerdings
  noch  den  in  der  Replik  ansatzweise  angedeuteten  Aspekt  des  Privateigentums.
  Lex  sah  das  herrschaftliche  Eigentumsrecht  vor  allem  deswegen  als  erwiesen
an,  weil  es  jederzeit  von  der  Willkühr  und  Gnade  der  Landesherrschaft  abgehangen
habe,  ob  und  welchen  Gemeinden  Waldland  zum  Roden  und  Besäen  angewiesen
wurde224.  Hier  zeigt  sich,  wie  eindeutig  der  Anwalt  des  Fürsten  in  solch  grundlegenden
  Dingen  vom  absolutistischen  Standpunkt  aus  argumentierte.  Diesen  Standpunkt
  nahm  er  auch  beim  zweiten  Beschwerdepunkt  über  den  Demeth  ein:  Lex  war
der  Ansicht,  daß  Geldabgaben  jährlich  als  ein  Fixum  an  die  Herrschaft  zu  leisten
seien  und  daher  auch  der  Demeth  jährlich  und  nicht  nur  zur  Eckerzeit  zu  zahlen  sei.
Hier  stand  der  absolutistische  Standpunkt,  der  auf  die  Vereinheitlichung  des  Abgabenwesens
  drängte,  dem  defensiven  Standpunkt  der  Untertanen,  die  im  Demeth  nach
wie  vor  eine  reine  Benutzungsgebühr  sahen,  entgegen.  Aber  je  stärker  der  Druck  'von
unten'  wurde,  d.h.  je  stärker  der  Untertanen-Anwalt  seine  Konsensforderungen  mit
dem  Reichsrecht  zu  untermauern  versuchte,  desto  unmöglicher  wurde  es  dem  herrschaftlichen
  Anwalt,  den  absolutistischen  Standpunkt  uneingeschränkt  zu  verfechten.
Lex  befand  sich  nämlich  in  einer  Zwicklage:  Zunächst  einmal  war  er  Anwalt  eines
absolutistischen  Fürsten  und  hatte  dessen  Interessen  zu  vertreten,  zugleich  stand  er
aber  auf  der  Grundlage  des  Reichsrechts,  das  die  altständischen  Kategorien  von
Konsens  und  Mutualität,  die  wiederum  dem  absolutistischen  Prinzip  so  diametral
zuwiderliefen,  in  fester  Verwahrung  hielt.  Erste  Spuren  dieser  spannungsreichen
Ambivalenz  begannen  sich  bereits  abzuzeichnen:  So  gab  Lex  nun  beispielsweise  -
immer  noch  anläßlich  der  Beschwerde  über  den  Demeth  -  zu,  daß  die  General-Renovatur
  in  der  Tat  nicht  ’einseitig'  den  Untertanen  vorgeschrieben  werden  dürfe;
allerdings  leugnete  er,  daß  dies  auch  geschehen  sei.  Hinsichtlich  der  Neueinführung
der  allgemeinen  Steuer  war  er  ebenfalls  der  Meinung,  daß  sie  mit  'guter  Einwilligung'
der  Untertanen  geschehen  sei;  die  Zeugenaussagen  konnten  ihn  nicht  überzeugen,
weil  alle  18  Zeugen  prozeßbeteiligt  waren.  Von  daher  ging  er  auch  nicht  näher  auf
die  umfassenden  Konsensvorstellungen  des  Untertanen-Anwalts  ein,  der  ja  auf  der
Einwilligung  aller  Untertanen  bestand.  Was  die  Monetarisierung  der  Frondienste
betraf,  so  erkannte  Lex  nun  unter  Hinweis  auf  den  Reichskammerjuristen  Cramer  an,
daß  die  Natural-Dienste[n]  entweder  mutuo  consensu  oder  aus  andern  erheblichen
Ursachen  in  ein  jährliches  Dienstgeld  verwandelt  werden  können;  allerdings  fand  er,
daß  in  diesem  Fall  wie  überhaupt  hinsichtlich  der  Abgaben  der  Untertanen  in  erster
Lime  auf  das  Herkommen  zu  sehen  sei,  und  in  Nassau-Saarbrücken  werde  nun

Vgl.  die  Stellungnahme  zur  ersten  Waldbeschwerde  der  Duplik  des  herrsch.  Anwalts  Lex  ans  ATG  v.
24.Juni  1780:  LA  SB  22/2716,  S,32-176  (zit.  175),  s.a.  S.94,  wo  er  diesen  Gedanken  aufzugreifen
beginnt,  daß  es  jederzeit  von  herrschaftlicher  Willkür  abgehangen  hat,  welchen  Gemeinden  Waldland
zum  Roden  angewiesen  wurde.
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