Full text : Obrigkeit und Untertanen

exakt  auf  der  Höhe  der  Zeit.  In  jedem  Fall  setzte  er  sich  auf  rationale  Weise  mit  dem
Problem  auseinander,  wenn  er  die  Bereicherung  des  Fisci  als  herrschaftliches  Motiv
entlarvte  und  diesem  ganz  im  aufklärerischen  Sinne  entgegensetzte:  so  gut  der
Landesherr  auf  sein  Camerale  zu  sehen  und  solches  (...)  zu  vergrößern  befugt  ist,
ebenso  berechtigt  ist  auch  der  Unterthan  (...),  auf  seinen  Privatnutzen  zu  sehen120.
Aufklärung  und  Politisierung  hielten  nun  Einzug  in  die  Debatte.  Am  Anfang  jedoch
stand  -  das  dürfen  wir  nicht  vergessen  -  die  Verrechtlichung,  d.h.  der  prozessuale
Konfliktaustrag,  der  dazu  zwang,  sich  eingehend  mit  den  Klagen  zu  befassen  und  sie
auf  eine  zunehmend  stärkere  Rechtsbasis  zu  stellen.  Der  Köllertaler  Anwalt  betonte
dies  noch  einmal  am  Ende  der  Replik,  wenn  er  die  für  ihn  'apodiktische'  Einrede
seines  Widerstreiters  mit  den  Worten  zurückwies:  Man  behauptet  (...)  keinen  einzigen
  Klagpunct  auf  ein  blindes:  weil  wir  so  wollen.  Besitz  und  Eigenthum,  Recht  und
Billigkeit  geben  jeder  eingeklagten  Beschwerde  die  eigentl(iche)  erforderliche
Stärke22'.
Am  16.Mai  1780  forderte  das  Saarbrücker  Austrägalgericht  den  beklagten  Teil  zur
Stellungnahme  binnen  vier  Wochen  auf.  Da  sich  am  20.Juni  noch  niemand  gemeldet
hatte,  beschwerte  sich  der  Köllertaler  Anwalt,  worauf  das  Austrägalgericht  am
23.Juni  erneut  ein  Dekret  zur  Stellungnahme  innerhalb  von  vier  Wochen  erließ.  Am
25.Juli  meldete  sich  der  Anwalt  des  Fürsten  zum  ersten  Mal  und  bat  sogleich  um
weitere  Terminverlängerung  von  zwei  Wochen,  weil  die  Aktenmenge  nicht  zu
bewältigen  sei.  Am  1.August  genehmigte  das  Austrägalgericht  das  Dilationsgesuch220
 222.  Die  Duplik,  die  Lex  als  herrschaftlicher  Anwalt  dem  Austrägalgericht
überreichte,  war  allerdings  schon  am  24.Juni  verfaßt  worden,  woran  einmal  mehr  die
Verzögerungstaktik  der  Herrschaft  zu  erkennen  ist.  Mit  dem  Hinweis  auf  die  Aktenmenge
  hatte  Lex  allerdings  die  Wahrheit  gesagt.  Die  Duplik  sprengte  den  Rahmen  in
bislang  ungekanntem  Maße:  Sie  umfaßte  ohne  Anlagen  mnd  300  Seiten223.  Wie  stand
der  herrschaftliche  Anwalt  zur  Politisierung  und  den  aufklärerischen  Strömungen,  die
sich  nun  zunehmend  bemerkbar  machten?
Der  Saarbrücker  Kammerkonsulent  und  Prozeß  Vertreter  des  Fürsten  setzte  sich  jetzt
mit  jedem  Argument  des  Köllertaler  Anwalts  auseinander.  Der  Diskussionsprozeß
wurde  immer  differenzierter,  und  es  entstand  -  wenn  man  so  will  -  eine  Grundsatzdebatte
  über  das  Abgabensystem  des  Ancien  Régime.  Zunächst  stand  jedoch  die

220  Replik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  9.Mai  1780:  LA  SB  22/2715,  S.315  u.321.
221  Ebd.,  S.338.
222  Vgl.  die  Dekrete  des  ATG  sowie  die  Schreiben  des  Köllertaler  und  des  herrschaftlichen  Anwalts  vom
16  Mai  bis  zum  1.August  1780:  LA  SB  22/2715,  S.560-570.
223  Vgl.  die  Duplik  des  herrschaftlichen  Anwalts  Lex  ans  Saarbrücker  Austrägalgericht  in  Sachen  der
Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig  wegen  verschiedener  Beschwerden,  Saarbrücken  24.Juni
1780:  LA  SB  22/2716,  S.2-294  (die  Anlagen:  ebd.,  S.295-467);  im  folgenden  zit.:  Duplik  des  herrsch.
Anwalts  Lex  ans  ATG  v.  24.Juni  1780.

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