exakt auf der Höhe der Zeit. In jedem Fall setzte er sich auf rationale Weise mit dem
Problem auseinander, wenn er die Bereicherung des Fisci als herrschaftliches Motiv
entlarvte und diesem ganz im aufklärerischen Sinne entgegensetzte: so gut der
Landesherr auf sein Camerale zu sehen und solches (...) zu vergrößern befugt ist,
ebenso berechtigt ist auch der Unterthan (...), auf seinen Privatnutzen zu sehen120.
Aufklärung und Politisierung hielten nun Einzug in die Debatte. Am Anfang jedoch
stand - das dürfen wir nicht vergessen - die Verrechtlichung, d.h. der prozessuale
Konfliktaustrag, der dazu zwang, sich eingehend mit den Klagen zu befassen und sie
auf eine zunehmend stärkere Rechtsbasis zu stellen. Der Köllertaler Anwalt betonte
dies noch einmal am Ende der Replik, wenn er die für ihn 'apodiktische' Einrede
seines Widerstreiters mit den Worten zurückwies: Man behauptet (...) keinen einzigen
Klagpunct auf ein blindes: weil wir so wollen. Besitz und Eigenthum, Recht und
Billigkeit geben jeder eingeklagten Beschwerde die eigentl(iche) erforderliche
Stärke22'.
Am 16.Mai 1780 forderte das Saarbrücker Austrägalgericht den beklagten Teil zur
Stellungnahme binnen vier Wochen auf. Da sich am 20.Juni noch niemand gemeldet
hatte, beschwerte sich der Köllertaler Anwalt, worauf das Austrägalgericht am
23.Juni erneut ein Dekret zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen erließ. Am
25.Juli meldete sich der Anwalt des Fürsten zum ersten Mal und bat sogleich um
weitere Terminverlängerung von zwei Wochen, weil die Aktenmenge nicht zu
bewältigen sei. Am 1.August genehmigte das Austrägalgericht das Dilationsgesuch220
222. Die Duplik, die Lex als herrschaftlicher Anwalt dem Austrägalgericht
überreichte, war allerdings schon am 24.Juni verfaßt worden, woran einmal mehr die
Verzögerungstaktik der Herrschaft zu erkennen ist. Mit dem Hinweis auf die Aktenmenge
hatte Lex allerdings die Wahrheit gesagt. Die Duplik sprengte den Rahmen in
bislang ungekanntem Maße: Sie umfaßte ohne Anlagen mnd 300 Seiten223. Wie stand
der herrschaftliche Anwalt zur Politisierung und den aufklärerischen Strömungen, die
sich nun zunehmend bemerkbar machten?
Der Saarbrücker Kammerkonsulent und Prozeß Vertreter des Fürsten setzte sich jetzt
mit jedem Argument des Köllertaler Anwalts auseinander. Der Diskussionsprozeß
wurde immer differenzierter, und es entstand - wenn man so will - eine Grundsatzdebatte
über das Abgabensystem des Ancien Régime. Zunächst stand jedoch die
220 Replik des Köllertaler Anwalts Lautz ans ATG v. 9.Mai 1780: LA SB 22/2715, S.315 u.321.
221 Ebd., S.338.
222 Vgl. die Dekrete des ATG sowie die Schreiben des Köllertaler und des herrschaftlichen Anwalts vom
16 Mai bis zum 1.August 1780: LA SB 22/2715, S.560-570.
223 Vgl. die Duplik des herrschaftlichen Anwalts Lex ans Saarbrücker Austrägalgericht in Sachen der
Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig wegen verschiedener Beschwerden, Saarbrücken 24.Juni
1780: LA SB 22/2716, S.2-294 (die Anlagen: ebd., S.295-467); im folgenden zit.: Duplik des herrsch.
Anwalts Lex ans ATG v. 24.Juni 1780.
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