hen, der sich zwar gegen die Beschneidung landesherrlicher Macht aussprach, daraus
aber nicht die Folgerung (zog), daß ein Landesherr, wo keine Landes-Stände sind,
nach Wohlgefallen ausschreiben könne, was ihnen beliebig, sondern übertriebene
Collecten(-)Ausschreiben öffnen den Unterthanen den Weeg zu den höchsten Reichsgerichten.
Damit hatte der Anwalt exakt die Passage zitiert, die auf Nassau-Saarbrücken,
wo es keine Landstände gab, anwendbar war, und damit entpuppte sich die
Landgelderbeschwerde als das was sie war: ein quasi-ständischer Partizipationsanspruch
im Schutze der Reichsverfassung! Die konkrete Bitte lautete, daß so oft als
Reichs- oder Creiß-Praestanda ausgeschrieben werden, den Unterthanen in Ansehung
der Creisgelder zuerst das totale exigendum und nachmahls die Austheilung
communiciret; wegen den Landpraestandorum aber der Endzweck, worzu die Gelder
nöthig sind, bekannt gemacht werden müße. Beyde Erfoderniße sind so wesentlich,
daß ohne deren Erfüllung der Unterthan mit Recht zu keinem Bezahlen gehalten
ist2'1. Die Köllertaler wollten nicht mehr und nicht weniger als ein - zwar ständisch
motiviertes, doch zukunftsweisendes - Vetorecht auf die landesherrliche
Steuerausschreibung!
Gerade die zuletzt erwähnte Landgelderbeschwerde belegt einmal mehr den relativ
hohen Politisierungsgrad, den die Replik bereits aufwies. Der politische Charakter
der Prozeßschrift des Köllertaler Anwalts schlug sich hauptsächlich in altständischen
Konsens- und Partizipationsansprüchen nieder, die in erster Linie bei den steuerlichen
Beschwerden zum Ausdruck kamen. Interessanterweise wurden die mittelalterlichen
Mutualitätsvorstellungen zum Teil bereits in den Kontext der neuen Zeit
gestellt und mit aufgeklärten Vernunft- und Rechtsvorstellungen verknüpft. Überhaupt
begann sich zunehmend aufklärerisches Gedankengut in den Beschwerden
niederzuschlagen. Vor allem die Klage über die staatlichen Monopole enthielt immer
dezidierter den Hinweis auf die natürliche Freiheit der Untertanen217 218. Da der Anwalt
dies jedoch nicht näher präzisierte, läßt sich nicht mit Gewißheit sagen, ob und
inwieweit darin Naturrechtsvorstellungen mit einflossen, wie sie in Deutschland seit
Samuel Pufendorf diskutiert wurden. Ganz auszuschließen ist es nicht, daß die Naturrechtsdebatte
des 18 Jahrhunderts, die sich von der gottgegebenen, theologischen
Fundierung weg- zur rationalistischen, den Menschen in den Mittelpunkt rückenden
Begründung hinbewegte, ihre Spuren hinterließ219; denn der Köllertaler Anwalt
behauptete im Zusammenhang mit der 'natürlichen Freiheit' der Untertanen, daß ein
jegliches Monopolium contra leges divinas et humanas sei, und befand sich damit
217 Vgl. Replik des Köllertaler Anwalts Lautz ans ATG v. 9.Mai 1780: LA SB 22/2715, S.326-331
(zit.326f. u.328f.); zum Reichskammergerichtsadvokaten Ludolf vgl. Schulze, Widerstand, S.82; die
Schrift, auf die sich der Köllertaler Anwalt bezog, war: Ludolf, Symphorema, Bd.l.
218 Vgl. den vierten und achten Beschwerdepunkt der Replik des Köllertaler Anwalts Lautz ans ATG v.
9.Mai 1780: LA SB 22/2715, S.314-322 u.332-334 (zit.320).
219 Vgl. allgem. dazu jetzt Schneiders, Naturrecht/ Vemunftrecht, S.282-285 mit der weiterführenden
Sekundärliteratur.
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