Full text : Obrigkeit und Untertanen

hen,  der  sich  zwar  gegen  die  Beschneidung  landesherrlicher  Macht  aussprach,  daraus
aber  nicht  die  Folgerung  (zog),  daß  ein  Landesherr,  wo  keine  Landes-Stände  sind,
nach  Wohlgefallen  ausschreiben  könne,  was  ihnen  beliebig,  sondern  übertriebene
Collecten(-)Ausschreiben  öffnen  den  Unterthanen  den  Weeg  zu  den  höchsten  Reichsgerichten.
  Damit  hatte  der  Anwalt  exakt  die  Passage  zitiert,  die  auf  Nassau-Saarbrücken,
  wo  es  keine  Landstände  gab,  anwendbar  war,  und  damit  entpuppte  sich  die
Landgelderbeschwerde  als  das  was  sie  war:  ein  quasi-ständischer  Partizipationsanspruch
  im  Schutze  der  Reichsverfassung!  Die  konkrete  Bitte  lautete,  daß  so  oft  als
Reichs-  oder  Creiß-Praestanda  ausgeschrieben  werden,  den  Unterthanen  in  Ansehung
  der  Creisgelder  zuerst  das  totale  exigendum  und  nachmahls  die  Austheilung
communiciret;  wegen  den  Landpraestandorum  aber  der  Endzweck,  worzu  die  Gelder
nöthig  sind,  bekannt  gemacht  werden  müße.  Beyde  Erfoderniße  sind  so  wesentlich,
daß  ohne  deren  Erfüllung  der  Unterthan  mit  Recht  zu  keinem  Bezahlen  gehalten
ist2'1.  Die  Köllertaler  wollten  nicht  mehr  und  nicht  weniger  als  ein  -  zwar  ständisch
motiviertes,  doch  zukunftsweisendes  -  Vetorecht  auf  die  landesherrliche
Steuerausschreibung!
Gerade  die  zuletzt  erwähnte  Landgelderbeschwerde  belegt  einmal  mehr  den  relativ
hohen  Politisierungsgrad,  den  die  Replik  bereits  aufwies.  Der  politische  Charakter
der  Prozeßschrift  des  Köllertaler  Anwalts  schlug  sich  hauptsächlich  in  altständischen
Konsens-  und  Partizipationsansprüchen  nieder,  die  in  erster  Linie  bei  den  steuerlichen
  Beschwerden  zum  Ausdruck  kamen.  Interessanterweise  wurden  die  mittelalterlichen
  Mutualitätsvorstellungen  zum  Teil  bereits  in  den  Kontext  der  neuen  Zeit
gestellt  und  mit  aufgeklärten  Vernunft-  und  Rechtsvorstellungen  verknüpft.  Überhaupt
  begann  sich  zunehmend  aufklärerisches  Gedankengut  in  den  Beschwerden
niederzuschlagen.  Vor  allem  die  Klage  über  die  staatlichen  Monopole  enthielt  immer
dezidierter  den  Hinweis  auf  die  natürliche  Freiheit  der  Untertanen217 218.  Da  der  Anwalt
dies  jedoch  nicht  näher  präzisierte,  läßt  sich  nicht  mit  Gewißheit  sagen,  ob  und
inwieweit  darin  Naturrechtsvorstellungen  mit  einflossen,  wie  sie  in  Deutschland  seit
Samuel  Pufendorf  diskutiert  wurden.  Ganz  auszuschließen  ist  es  nicht,  daß  die  Naturrechtsdebatte
  des  18  Jahrhunderts,  die  sich  von  der  gottgegebenen,  theologischen
Fundierung  weg-  zur  rationalistischen,  den  Menschen  in  den  Mittelpunkt  rückenden
Begründung  hinbewegte,  ihre  Spuren  hinterließ219;  denn  der  Köllertaler  Anwalt
behauptete  im  Zusammenhang  mit  der  'natürlichen  Freiheit'  der  Untertanen,  daß  ein
jegliches  Monopolium  contra  leges  divinas  et  humanas  sei,  und  befand  sich  damit

217  Vgl.  Replik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  9.Mai  1780:  LA  SB  22/2715,  S.326-331
(zit.326f.  u.328f.);  zum  Reichskammergerichtsadvokaten  Ludolf  vgl.  Schulze,  Widerstand,  S.82;  die
Schrift,  auf  die  sich  der  Köllertaler  Anwalt  bezog,  war:  Ludolf,  Symphorema,  Bd.l.
218  Vgl.  den  vierten  und  achten  Beschwerdepunkt  der  Replik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.
9.Mai  1780:  LA  SB  22/2715,  S.314-322  u.332-334  (zit.320).
219  Vgl.  allgem.  dazu  jetzt  Schneiders,  Naturrecht/  Vemunftrecht,  S.282-285  mit  der  weiterführenden
Sekundärliteratur.
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