Full text : Obrigkeit und Untertanen

sich  für  die  Forderung  nach  gegenseitigem  Einvernehmen  anbot,  galt  der  Monetarisierung
  der  Frondienste.  Obwohl  es  schon  seit  über  100  Jahren  Frongelder  gab,  war
der  Köllertaler  Anwalt  der  Ansicht,  daß  der  Landesherr  nicht  aus  eigener  Macht
Frondienste  in  Geld  umwandeln  könne,  weil  nach  den  Reichsgesetzen  hier  das  Jus
reciprocum  statthabe;  alles  andere  ordnete  er  einem  der  teutschen  Verfaßung  offenbarzuwider
  laufenden  eigenwillig-  u.  willkürl(iche)n  Fürstenrecht  zu;  denn  zwischen
Herrschaft  und  Unterthan  müsse  folgender  Grundsatz  gelten:  der  Regent  hat  seine
Gerechtsame  und  das  Volck  stützet  sich  billig  auf  seine  hergebrachte(n)  Rechte,
welche  man  ihm  willkürl(ich)  aus  der  Hand  zu  winden,  nicht  vermag2'4.  Die  vom
gegnerischen  Anwalt  hier  zuvor  bei  seiner  'Einrede'  als  sakrosankt  erklärte  'Willkür
des  Landesherm'  wies  der  Köllertaler  Anwalt,  dem  ganz  offensichtlich  der  geschulte
Reichskammergerichtsadvokat  Hert  die  Feder  führte,  nun  unter  Berufung  auf  die
Reichsverfassung  und  auf  einige  Reichsjuristen  zurück.  Die  Konsensforderungen
ließen  sich  auf  diese  Weise  reichsrechtlich  untermauern  und  zu  einem  prinzipiellen
Widerstand  gegen  die  reformabsolutistische  Willkürherrschaft  schlechthin  ummünzen.

Die  letzte  steuerliche  Beschwerde,  die  sich  auf  die  Landgelder  bezog,  verdeutlichte
dies  in  ganz  besonderer  Weise.  Dabei  beschwerten  sich  die  Köllertaler  keinesweges
über  ihre  schuldige(n)  Lasten  und  Abgaben,  als  welche  dieselbe(n)  so  gern  als  willig
bezal(t)en\  ihr  Protest  galt  allein  dem  Umstand,  daß  der  Unterthan  willkürlich
besteuert  werde,  weil  die  Herrschaft  sich  bei  der  Landgeldererhebung  weder  nach
Gewohnheit  noch  nach  Herkommen  richtete;  dies  sei  aber  reichsgesetzwidrig,  denn  -
so  der  Köllertaler  Anwalt  weiter:  Teutschland  weiß  nirgends  von  einem  eigenwilligen
Fürstenrecht  etwas  u.  kein  Rechtsgelehrter  wird  vermögend  seyn,  (...)  mit  einem
absoluten  Fürstenrecht  aufzukommen.  In  der  Hochzeit  des  Absolutismus  argumentierte
  der  Untertanenadvokat  mit  dem  Reichsrecht  gegen  den  Absolutismus.  Dahinter
stand  der  schon  gegen  Ende  des  16.  Jahrhunderts  im  Reichsrecht  verankerte  Tatbestand
  der  "saevitia  dominorum",  des  'Wütens  der  Herren',  der  grundsätzlich  den
Widerstand  der  Untertanten  erlaubte  und  dem  absolutistischen  Gebahren  der  Landesherm
  einen  deutlichen  Riegel  vorschob214 215.  Umgekehrt  hatte  das  Reich  damit  die
altständischen  Vorstellungen  von  Konsens  und  Partizipation  unter  seinem  Dach
konserviert.  Es  mußte  nur  die  Zeit  kommen,  in  der  sie  wiederbelebt  werden  konnten,
wie  es  im  späten  18.Jahrhundert,  der  Hochzeit  der  Aufklärung,  der  Fall  war216.  Der
Köllertaler  Anwalt  konnte  sich  sogar  auf  den  Kammergerichtsassessor  Ludolf  bezie¬Frauen

  war  hier  natürlich  noch  keine  Rede,  so  daß  man  auch  von  daher  vorsichtig  sein  muß  mit  der
Etikettierung  'demokratisch'.
214  Vgl.  die  Replik  des  köllert.  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  9.Mai  1780:  LA  SB  22/2715,  S.322-326
(zit.325f.).
215  Vgl.  allgem.  dazu  Schulze,  Widerstand,  S.81  f.
216  Auch  Press  wies  in  seinen  Arbeiten  häufig  auf  diese  Funktion  des  Reichs,  die  sich  gegen  Ende  des
18.Jahrhunderts  immer  deutlicher  abzeichnete,  vgl.  etwa  Press,  Österreich  sowie  ders.,  Landstände.
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