sich für die Forderung nach gegenseitigem Einvernehmen anbot, galt der Monetarisierung
der Frondienste. Obwohl es schon seit über 100 Jahren Frongelder gab, war
der Köllertaler Anwalt der Ansicht, daß der Landesherr nicht aus eigener Macht
Frondienste in Geld umwandeln könne, weil nach den Reichsgesetzen hier das Jus
reciprocum statthabe; alles andere ordnete er einem der teutschen Verfaßung offenbarzuwider
laufenden eigenwillig- u. willkürl(iche)n Fürstenrecht zu; denn zwischen
Herrschaft und Unterthan müsse folgender Grundsatz gelten: der Regent hat seine
Gerechtsame und das Volck stützet sich billig auf seine hergebrachte(n) Rechte,
welche man ihm willkürl(ich) aus der Hand zu winden, nicht vermag2'4. Die vom
gegnerischen Anwalt hier zuvor bei seiner 'Einrede' als sakrosankt erklärte 'Willkür
des Landesherm' wies der Köllertaler Anwalt, dem ganz offensichtlich der geschulte
Reichskammergerichtsadvokat Hert die Feder führte, nun unter Berufung auf die
Reichsverfassung und auf einige Reichsjuristen zurück. Die Konsensforderungen
ließen sich auf diese Weise reichsrechtlich untermauern und zu einem prinzipiellen
Widerstand gegen die reformabsolutistische Willkürherrschaft schlechthin ummünzen.
Die letzte steuerliche Beschwerde, die sich auf die Landgelder bezog, verdeutlichte
dies in ganz besonderer Weise. Dabei beschwerten sich die Köllertaler keinesweges
über ihre schuldige(n) Lasten und Abgaben, als welche dieselbe(n) so gern als willig
bezal(t)en\ ihr Protest galt allein dem Umstand, daß der Unterthan willkürlich
besteuert werde, weil die Herrschaft sich bei der Landgeldererhebung weder nach
Gewohnheit noch nach Herkommen richtete; dies sei aber reichsgesetzwidrig, denn -
so der Köllertaler Anwalt weiter: Teutschland weiß nirgends von einem eigenwilligen
Fürstenrecht etwas u. kein Rechtsgelehrter wird vermögend seyn, (...) mit einem
absoluten Fürstenrecht aufzukommen. In der Hochzeit des Absolutismus argumentierte
der Untertanenadvokat mit dem Reichsrecht gegen den Absolutismus. Dahinter
stand der schon gegen Ende des 16. Jahrhunderts im Reichsrecht verankerte Tatbestand
der "saevitia dominorum", des 'Wütens der Herren', der grundsätzlich den
Widerstand der Untertanten erlaubte und dem absolutistischen Gebahren der Landesherm
einen deutlichen Riegel vorschob214 215. Umgekehrt hatte das Reich damit die
altständischen Vorstellungen von Konsens und Partizipation unter seinem Dach
konserviert. Es mußte nur die Zeit kommen, in der sie wiederbelebt werden konnten,
wie es im späten 18.Jahrhundert, der Hochzeit der Aufklärung, der Fall war216. Der
Köllertaler Anwalt konnte sich sogar auf den Kammergerichtsassessor Ludolf bezie¬Frauen
war hier natürlich noch keine Rede, so daß man auch von daher vorsichtig sein muß mit der
Etikettierung 'demokratisch'.
214 Vgl. die Replik des köllert. Anwalts Lautz ans ATG v. 9.Mai 1780: LA SB 22/2715, S.322-326
(zit.325f.).
215 Vgl. allgem. dazu Schulze, Widerstand, S.81 f.
216 Auch Press wies in seinen Arbeiten häufig auf diese Funktion des Reichs, die sich gegen Ende des
18.Jahrhunderts immer deutlicher abzeichnete, vgl. etwa Press, Österreich sowie ders., Landstände.
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