Full text : Obrigkeit und Untertanen

Verbindlichkeit  besitze209 212.  Beim  dritten  ’Scheingrund'  schließlich,  der  Generalrenovatur,
  die  ebenfalls  vom  herrschaftlichen  Waideigentum  ausging,  galt  dasgleiche  wie
beim  vorigen  Punkt,  daß  nämlich  hierbei  nicht  das  mindeste  ad  monendum  vorher
communicirt  worden  sei;  für  den  Köllertaler  Anwalt  folgte  daraus,  daß  ein  solch
einseitiges  (sic!)  Güther-Verzeichnis  eine  fruchtbare  Mutter  unendlicher  Processe
seyn  würde;  die  in  Wirklichkeit  so  bedeutende  Generalrenovatur  war  für  ihn  eine
blose  unbedeutende  Privat-Scriptur.  Er  schloß  seine  Ausführungen  damit:  Vernunft
und  Gesetze  reden  für  die  Unterthanen  das  Wort;  bewiesenes  Waldeigenthum  und
ohnfürdenklicher  Besitz  und  deßen  Ausübung  geben  (...)  die  rechtl(ich)e  Entscheidung2W.
  Mit  dem  Verweis  auf'Gesetze'  und  'Vernunft'  wurden  die  zum  allgemein
gültigen  Prinzip  erhobenen  altständischen  Konsens  vor  Stellungen  in  den  aufklärerischen
  Kontext  der  neuen  Zeit  gestellt.  Eine  ganz  seltsame  Mischung  von  Altem  und
Neuen  bahnte  sich  hier  an.  Es  scheint  so,  als  ob  das  mittelalterliche  Prinzip  der
Mutualität  vor  dem  Fomm  der  Vernunft  wiederbelebt  und  auf  eine  stärkere,  der  Zeit
enstprechende,  gesetzesmäßige  Rechtsbasis  gestellt  wurde.  Die  traditionalen  Vorstellungen
  von  Konsens  und  Partizipation,  gepaart  mit  aufklärerischem  Gedankengut,
blieben  nämlich  nicht  auf  den  ersten  Beschwerdepunkt  beschränkt.
Bezeichnenderweise  waren  es  die  Steuerklagen,  bei  denen  das  Moment  des  Konsenses
  eine  gewichtige  Rolle  spielte2".  Hinsichtlich  der  neu  eingeführten  allgemeinen
und  direkten  Steuer  sah  sich  der  Köllertaler  Anwalt  in  der  glücklichen  Position,
darauf  aufbauen  zu  können,  daß  der  herrschaftliche  Anwalt  selbst  vorgab,  daß  alles
mit  der  Unterthanen  guten  Einwilligung  geschehen  sei.  Aus  dieser  Behauptung  zog
der  Köllertaler  Anwalt  den  Schluß,  daß  die  Einführung  der  Steuer  wiederum  wegfallen
  (müsse),  alsbald  nur  dargethan  wird,  daß  derer  Unterthanen  Einwilligung  ganz
unerfindlich  sey\  dies  wiederum  glaubte  er  durch  Zeugenverhöre  ausreichend  belegen
zu  können,  da  alle  18  befragten  Personen  aus  ebensovielen  Köllertaler  Gemeinden
unisono  aussagten,  daß  weder  sie  noch  ihre  Gemeinden  dem  Meyer  noch  sonst
jemand  Ordre  oder  Vollmacht  ertheilt  hätten,  in  diesen  neuen  Steuerstock  einzuwilligen
  noch  sie  selbsten  jemahls  in  selbigen  gewilliget,  vielweniger  auch  solchen
einzugehen  gedächten,  mithin  der  Meyer  solchen  aus  sich  allein  (zeitgen.  doppelte
Hervorhebung,  K.R.)  angenommen  habe2'2.  Die  Konsensvorstellungen  des  Köllertaler
  Anwalts  waren  allumfassend  und  begnügten  sich  nicht  mit  der  Einwilligung  des
Meiers,  sondern  klagten  -  beinahe  ist  man  versucht  zu  sagen,  auf  geradezu  'demokratische*
  Weise  -  die  Zustimmung  aller  Untertanen  ein213.  Die  nächste  Beschwerde,  die

209  Vgl.  ebd.,  S.296-298  (zit.297).
210  Vgl.  ebd.,  S.299-301  (zit.300f.).
211  Vgl.  allgem.  dazu  Blickle,  Untertanen,  S.101-103.
212  Vgl.  die  Replik  des  köllert.  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  9.Mai  1780:  LA  SB  22/2715,  S.311-314
(zit.312f.).
212  Vgl.  allgem.  zur  'Spurensuche  demokratischer  Traditionen'  bei  bäuerlichen  Unruhen  vor  allem  die
Arbeiten  von  P.Blickle  (hier  bes.  Untertanen,  S.ölfT.;  Unruhen,  S.96ff.);  von  der  Mitsprache  der
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