Verbindlichkeit besitze209 212. Beim dritten ’Scheingrund' schließlich, der Generalrenovatur,
die ebenfalls vom herrschaftlichen Waideigentum ausging, galt dasgleiche wie
beim vorigen Punkt, daß nämlich hierbei nicht das mindeste ad monendum vorher
communicirt worden sei; für den Köllertaler Anwalt folgte daraus, daß ein solch
einseitiges (sic!) Güther-Verzeichnis eine fruchtbare Mutter unendlicher Processe
seyn würde; die in Wirklichkeit so bedeutende Generalrenovatur war für ihn eine
blose unbedeutende Privat-Scriptur. Er schloß seine Ausführungen damit: Vernunft
und Gesetze reden für die Unterthanen das Wort; bewiesenes Waldeigenthum und
ohnfürdenklicher Besitz und deßen Ausübung geben (...) die rechtl(ich)e Entscheidung2W.
Mit dem Verweis auf'Gesetze' und 'Vernunft' wurden die zum allgemein
gültigen Prinzip erhobenen altständischen Konsens vor Stellungen in den aufklärerischen
Kontext der neuen Zeit gestellt. Eine ganz seltsame Mischung von Altem und
Neuen bahnte sich hier an. Es scheint so, als ob das mittelalterliche Prinzip der
Mutualität vor dem Fomm der Vernunft wiederbelebt und auf eine stärkere, der Zeit
enstprechende, gesetzesmäßige Rechtsbasis gestellt wurde. Die traditionalen Vorstellungen
von Konsens und Partizipation, gepaart mit aufklärerischem Gedankengut,
blieben nämlich nicht auf den ersten Beschwerdepunkt beschränkt.
Bezeichnenderweise waren es die Steuerklagen, bei denen das Moment des Konsenses
eine gewichtige Rolle spielte2". Hinsichtlich der neu eingeführten allgemeinen
und direkten Steuer sah sich der Köllertaler Anwalt in der glücklichen Position,
darauf aufbauen zu können, daß der herrschaftliche Anwalt selbst vorgab, daß alles
mit der Unterthanen guten Einwilligung geschehen sei. Aus dieser Behauptung zog
der Köllertaler Anwalt den Schluß, daß die Einführung der Steuer wiederum wegfallen
(müsse), alsbald nur dargethan wird, daß derer Unterthanen Einwilligung ganz
unerfindlich sey\ dies wiederum glaubte er durch Zeugenverhöre ausreichend belegen
zu können, da alle 18 befragten Personen aus ebensovielen Köllertaler Gemeinden
unisono aussagten, daß weder sie noch ihre Gemeinden dem Meyer noch sonst
jemand Ordre oder Vollmacht ertheilt hätten, in diesen neuen Steuerstock einzuwilligen
noch sie selbsten jemahls in selbigen gewilliget, vielweniger auch solchen
einzugehen gedächten, mithin der Meyer solchen aus sich allein (zeitgen. doppelte
Hervorhebung, K.R.) angenommen habe2'2. Die Konsensvorstellungen des Köllertaler
Anwalts waren allumfassend und begnügten sich nicht mit der Einwilligung des
Meiers, sondern klagten - beinahe ist man versucht zu sagen, auf geradezu 'demokratische*
Weise - die Zustimmung aller Untertanen ein213. Die nächste Beschwerde, die
209 Vgl. ebd., S.296-298 (zit.297).
210 Vgl. ebd., S.299-301 (zit.300f.).
211 Vgl. allgem. dazu Blickle, Untertanen, S.101-103.
212 Vgl. die Replik des köllert. Anwalts Lautz ans ATG v. 9.Mai 1780: LA SB 22/2715, S.311-314
(zit.312f.).
212 Vgl. allgem. zur 'Spurensuche demokratischer Traditionen' bei bäuerlichen Unruhen vor allem die
Arbeiten von P.Blickle (hier bes. Untertanen, S.ölfT.; Unruhen, S.96ff.); von der Mitsprache der
328