Full text : Obrigkeit und Untertanen

nun  an  ging  man  dezidiert  auf  die  Argumente  der  Gegenseite  ein.  Dies  zeigte  sich
schon  gleich  bei  der  ersten  Beschwerde  über  das  Waldeigentum.  Der  Köllertaler
Anwalt  referierte  zunächst  die  Einwände  seines  Widerparts,  um  sie  sodann  unter
Bezugnahme  auf  ein  eigens  durchgeführtes  Zeugenverhör  im  einzelnen  zu  widerlegen;
  denn  durch  das  Verhör  sei  nicht  nur  a)der  volle  Besitz,  sondern  auch  b)sogar
schon  zum  voraus  das  volle  Eigenthum  erwiesen206.  Je  genauer  man  aufeinander
einging,  desto  differenzierter  wurde  die  Diskussion:  Jetzt  wurde  zum  ersten  Mal  die
Unterscheidung  im  zeitgenössischen  Rechtsverständnis  zwischen  Besitz  im  Sinne
von  praktischer  Nutzung  und  Eigentum  als  normativer  Rechtskategorie  getroffen.
Dies  war  allerdings  noch  nichts  Außergewöhnliches,  denn  der  Köllertaler  Anwalt
bezog  sich  damit  lediglich  auf  den  traditionellen  mittelalterlichen  und  frühneuzeitlichen
  Eigentumsbegriff,  "der  -  jedenfalls  soweit  es  sich  um  Eigentum  an  Grund  und
Boden  handelte  -  von  einer  Teilung  in  Nutzungsrechte  und  Verfügungsgewalt  ausging";
  wenn  er  jedoch  am  Ende  zum  ersten  Mal  unter  Bezug  auf  den  Kammerjuristen
Cramer  davon  sprach,  daß  selbst  die  herrschaftliche  Waldaxt  dem  'Privateigentum'
der  Untertanen  keinen  Abbruch  machte,  dann  zeigten  sich  die  ersten  Auswirkungen
der  Aufklärung,  deren  Eigentumsbegriff  an  das  Individuum  als  "Träger  von  Privateigentum"
  gebunden  war207 208.  Dies  nahmen  zum  ersten  Mal  jetzt  die  Köllertaler  für
sich  in  Anspruch.  Bei  der  Widerlegung  der  einzelnen  Gegenargumente  brachte  ihr
Anwalt  nun  die  altständische  Kategorie  des  Konsenses  als  conditio  sine  qua  non
jedweder  herrschaftlicher  Politik  ins  Spiel  und  verlieh  ihr  damit  eine  prinzipielle
Stoßrichtung.  Dies  begann  mit  der  Entkräftung  der  gegnerischen  Behauptung,  daß
die  Absteinung  der  herrschaftlichen  Wälder  im  Köllertal  in  den  1730er  Jahren  ohne
Widerspruch  durchgeführt  worden  sei;  hier  verwies  der  Anwalt  zum  einen  auf  das
bereits  mehrfach  zitierte  Zusicherungsdekret  Fürst  Karls  von  Usingen,  zum  andern
fügte  er  nun  hinzu,  sei  auch  nirgends  erwiesen,  daß  das  Köllerthal  zu  sothaner
Absteinung  wäre  zugeladen  worden,  und  dieses  ist  doch  wohl  ein  Essentiale20*.  Dem
zweiten  'Seheingrund',  den  der  herrschaftliche  Anwalt  vorgebracht  hatte,  nämlich  daß
der  Köllertaler  Wald  in  der  Generalbeschreibung  von  1741/42,  die  von  den  einzelnen
Meiem  unterzeichnet  worden  war,  als  herrschaftliches  Eigentum  ausgegeben  wurde,
setzte  der  Köllertaler  Anwalt  entgegen,  daß  die  Landbeschreibung  für  die  klagenden
Untertanen  nur  dann  Gültigkeit  besitzen  könne,  wenn  a)alle  darzu  vorbeschieden
oder  b)wenigstens  doch  der  desfallsige  Aufsatz  ihnen  vorher  communiciret  und
sodann  c)von  sämtl(iche)n  Unterthanen  genehmiget  worden  seye\  dies  sei  aber  nicht
der  Fall  gewesen,  so  daß  die  Generalbeschreibung  für  die  Köllertaler  auch  keine

206  Replik  des  Kollert.  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  9.Mai  1780:  LA  SB  22/2715,  S.283;  vgl.  auch  das
beigelegte  Zeugenverhör  über  den  Köllertaler  Waldbesitz  unter  der  Leitung  des  kaiserlichen  Notars
Ludovicus  Creutz,  durchgefuhrt  in  dessen  Haus  in  Saarwellingen  am  29.Juli  1778:  ebd.,  S.444-467.
207  Vgl.  allgem.  zum  Eigentumsbegriff  jetzt  Dölemeyer,  Eigentum,  S.  88-90  (zit,  S.88)  mit  der  weiterführenden
  Literatur.
208  Vgl.  die  Replik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  9.Mai  1780:  LA  SB  22/2715,  S.293-296
(zit.294).

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