nun an ging man dezidiert auf die Argumente der Gegenseite ein. Dies zeigte sich
schon gleich bei der ersten Beschwerde über das Waldeigentum. Der Köllertaler
Anwalt referierte zunächst die Einwände seines Widerparts, um sie sodann unter
Bezugnahme auf ein eigens durchgeführtes Zeugenverhör im einzelnen zu widerlegen;
denn durch das Verhör sei nicht nur a)der volle Besitz, sondern auch b)sogar
schon zum voraus das volle Eigenthum erwiesen206. Je genauer man aufeinander
einging, desto differenzierter wurde die Diskussion: Jetzt wurde zum ersten Mal die
Unterscheidung im zeitgenössischen Rechtsverständnis zwischen Besitz im Sinne
von praktischer Nutzung und Eigentum als normativer Rechtskategorie getroffen.
Dies war allerdings noch nichts Außergewöhnliches, denn der Köllertaler Anwalt
bezog sich damit lediglich auf den traditionellen mittelalterlichen und frühneuzeitlichen
Eigentumsbegriff, "der - jedenfalls soweit es sich um Eigentum an Grund und
Boden handelte - von einer Teilung in Nutzungsrechte und Verfügungsgewalt ausging";
wenn er jedoch am Ende zum ersten Mal unter Bezug auf den Kammerjuristen
Cramer davon sprach, daß selbst die herrschaftliche Waldaxt dem 'Privateigentum'
der Untertanen keinen Abbruch machte, dann zeigten sich die ersten Auswirkungen
der Aufklärung, deren Eigentumsbegriff an das Individuum als "Träger von Privateigentum"
gebunden war207 208. Dies nahmen zum ersten Mal jetzt die Köllertaler für
sich in Anspruch. Bei der Widerlegung der einzelnen Gegenargumente brachte ihr
Anwalt nun die altständische Kategorie des Konsenses als conditio sine qua non
jedweder herrschaftlicher Politik ins Spiel und verlieh ihr damit eine prinzipielle
Stoßrichtung. Dies begann mit der Entkräftung der gegnerischen Behauptung, daß
die Absteinung der herrschaftlichen Wälder im Köllertal in den 1730er Jahren ohne
Widerspruch durchgeführt worden sei; hier verwies der Anwalt zum einen auf das
bereits mehrfach zitierte Zusicherungsdekret Fürst Karls von Usingen, zum andern
fügte er nun hinzu, sei auch nirgends erwiesen, daß das Köllerthal zu sothaner
Absteinung wäre zugeladen worden, und dieses ist doch wohl ein Essentiale20*. Dem
zweiten 'Seheingrund', den der herrschaftliche Anwalt vorgebracht hatte, nämlich daß
der Köllertaler Wald in der Generalbeschreibung von 1741/42, die von den einzelnen
Meiem unterzeichnet worden war, als herrschaftliches Eigentum ausgegeben wurde,
setzte der Köllertaler Anwalt entgegen, daß die Landbeschreibung für die klagenden
Untertanen nur dann Gültigkeit besitzen könne, wenn a)alle darzu vorbeschieden
oder b)wenigstens doch der desfallsige Aufsatz ihnen vorher communiciret und
sodann c)von sämtl(iche)n Unterthanen genehmiget worden seye\ dies sei aber nicht
der Fall gewesen, so daß die Generalbeschreibung für die Köllertaler auch keine
206 Replik des Kollert. Anwalts Lautz ans ATG v. 9.Mai 1780: LA SB 22/2715, S.283; vgl. auch das
beigelegte Zeugenverhör über den Köllertaler Waldbesitz unter der Leitung des kaiserlichen Notars
Ludovicus Creutz, durchgefuhrt in dessen Haus in Saarwellingen am 29.Juli 1778: ebd., S.444-467.
207 Vgl. allgem. zum Eigentumsbegriff jetzt Dölemeyer, Eigentum, S. 88-90 (zit, S.88) mit der weiterführenden
Literatur.
208 Vgl. die Replik des Köllertaler Anwalts Lautz ans ATG v. 9.Mai 1780: LA SB 22/2715, S.293-296
(zit.294).
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