Full text : Obrigkeit und Untertanen

auf  diese  Diskussion  ein.  Der  Anwalt  des  Fürsten  fand,  daß  alle  Klagen  abzuweisen
und  die  Kläger  in  die  Prozeßkosten  zu  verweisen  seien201.
Die  beiden  ersten  Prozeßschriften  am  Austrägalgericht,  die  Klage  und  die  Einrede,
waren  nicht  mehr  als  ein  erstes  Abtasten  beider  Seiten:  die  Klagen  wurden  kurz
vorgetragen  und  vom  beklagten  Teil  gleich  wieder  zurückgewiesen,  weil  sie  zu
wenig  Beweise  enthielten;  von  einem  wirklichen  Kommunikationsprozeß  konnte
noch  keine  Rede  sein.  Dies  sollte  sich  jedoch  sehr  rasch  ändern.  Die  folgenden
Prozeßschriften  der  jeweiligen  Anwälte  -  die  Replik,  Duplik,  Triplik  und  Quadruplik,
die  ohne  Anlagen  allein  700  Seiten  umfaßten  -  spiegelten  einen  Interaktionsprozeß
wieder,  der  geradezu  wie  in  einem  Brennspiegel  das  Verhältnis  von  Obrigkeit  und
Untertanen  im  letzten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  einfängt  und  verdeutlicht,  wie  die
Verrechtlichung  eine  Politisierung  nach  sich  zog.
Nachdem  der  Köllertaler  Anwalt  Stammei  die  Exzeption  des  herrschaftlichen  Anwalts
  Lex  zur  Kenntnis  genommen  hatte,  machte  er  sich  sogleich  daran,  die  Replik,
d.h.  die  klägerische  Einlassung  zur  Entkräftung  der  Einrede  des  Beklagten,  zu
verfassen202.  Da  das  Austrägalgericht  jedoch  den  Saarwellinger  Notar  Stammei  nicht
als  Anwalt  der  Köllertaler  akzeptierte,  weil  er  nicht  in  Saarbrücken  wohnhaft  war,
bestimmte  dieser  den  Saarbrücker  Hofgerichtsadvokaten  Lautz  zu  seinem  Stellvertreter203.
  Lautz  bat  sogleich  um  Terminverlängerung  von  vier  Wochen  zur  Abschreibung
  der  sehr  weitläufigen  Replik,  die  Stammei  bereits  verfaßt  hatte204.  Am  9.Mai
1780  war  die  rund  80seitige  Replik  ordnungsgemäß  abgeschrieben  und  konnte  beim
Austrägalgericht  eingereicht  werden205.
Mit  der  Replik  des  Köllertaler  Anwalts  setzte  eine  intensive  Diskussion  ein,  die  sich
von  Anfang  an  durch  einen  erstaunlich  hohen  Politisierungsgrad  auszeichnete;  von

:i”  Vgl.  das  Fazit  der  Exceptionalschrift  des  furstl.  Anwalts  Lex  ans  ATG  v.  11.Januar  1780:  LA  SB
22/2715,  S.121.
202  Vgl.  ailgem.  zur  Prozeßschrift  der  Replik  Laufs  (Hg.),  Reichskammergerichtsordnung,  hier  das
kommentierte  Sachregister,  S.313.
202  Vgl.  die  Bekanntgabe  des  Köllertaler  Anwalts  Stammei,  Saarwellingen  22.April  1780:  LA  SB
22/2715,  S.259f.;  Stammei  hatte  zuvor  versucht,  einen  der  Rädelsführer,  nämlich  Georg  Klein  aus
Hilschbach,  bei  dem  er  während  des  Prozesses  auch  wohnte,  zu  seinem  Stellvertreter  zu  bestimmen
(vgl.  das  Schreiben  Stammeis  ans  Austrägalgericht,  Saarbrücken  8.Januar  1780:  ebd.,  S.68f.);  das
Austrägalgericht  lehnte  dies  natürlich  ab  und  trug  den  Köllertalem  nochmals  auf,  binnen  vier  Wochen
einen  Prokurator  zu  bestellen,  der  in  Saarbrücken  wohnhaft  sei  (vgl.  die  Austrägalgerichtsakte  vom
11.Januar  1780:  ebd.,  S.70f.).
204  Vgl.  das  Schreiben  von  Lautz  als  klägerischem  Anwalt  ans  Austrägalgericht,  Saarbrücken  25.April
1780:  LA  SB  22/2715,  S.257f.
205  Vgl.  die  Replik  von  Lautz  als  Anwalt  der  Köllertaler  ans  Austrägalgericht  in  Sachen  der  Köllertaler
Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig  wegen  verschiedener  Beschwerden,  Saarbrücken  9.Mai  1780:  LA  SB
22/2715,  S.265-341  (die  Anlagen:  ebd.,  S.342-559);  im  folg.  zit.:  Replik  des  Köllertaler  Anwalts
Lautz  ans  ATG  v.  9.Mai  1780.

326
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.