auf diese Diskussion ein. Der Anwalt des Fürsten fand, daß alle Klagen abzuweisen
und die Kläger in die Prozeßkosten zu verweisen seien201.
Die beiden ersten Prozeßschriften am Austrägalgericht, die Klage und die Einrede,
waren nicht mehr als ein erstes Abtasten beider Seiten: die Klagen wurden kurz
vorgetragen und vom beklagten Teil gleich wieder zurückgewiesen, weil sie zu
wenig Beweise enthielten; von einem wirklichen Kommunikationsprozeß konnte
noch keine Rede sein. Dies sollte sich jedoch sehr rasch ändern. Die folgenden
Prozeßschriften der jeweiligen Anwälte - die Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik,
die ohne Anlagen allein 700 Seiten umfaßten - spiegelten einen Interaktionsprozeß
wieder, der geradezu wie in einem Brennspiegel das Verhältnis von Obrigkeit und
Untertanen im letzten Drittel des 18.Jahrhunderts einfängt und verdeutlicht, wie die
Verrechtlichung eine Politisierung nach sich zog.
Nachdem der Köllertaler Anwalt Stammei die Exzeption des herrschaftlichen Anwalts
Lex zur Kenntnis genommen hatte, machte er sich sogleich daran, die Replik,
d.h. die klägerische Einlassung zur Entkräftung der Einrede des Beklagten, zu
verfassen202. Da das Austrägalgericht jedoch den Saarwellinger Notar Stammei nicht
als Anwalt der Köllertaler akzeptierte, weil er nicht in Saarbrücken wohnhaft war,
bestimmte dieser den Saarbrücker Hofgerichtsadvokaten Lautz zu seinem Stellvertreter203.
Lautz bat sogleich um Terminverlängerung von vier Wochen zur Abschreibung
der sehr weitläufigen Replik, die Stammei bereits verfaßt hatte204. Am 9.Mai
1780 war die rund 80seitige Replik ordnungsgemäß abgeschrieben und konnte beim
Austrägalgericht eingereicht werden205.
Mit der Replik des Köllertaler Anwalts setzte eine intensive Diskussion ein, die sich
von Anfang an durch einen erstaunlich hohen Politisierungsgrad auszeichnete; von
:i” Vgl. das Fazit der Exceptionalschrift des furstl. Anwalts Lex ans ATG v. 11.Januar 1780: LA SB
22/2715, S.121.
202 Vgl. ailgem. zur Prozeßschrift der Replik Laufs (Hg.), Reichskammergerichtsordnung, hier das
kommentierte Sachregister, S.313.
202 Vgl. die Bekanntgabe des Köllertaler Anwalts Stammei, Saarwellingen 22.April 1780: LA SB
22/2715, S.259f.; Stammei hatte zuvor versucht, einen der Rädelsführer, nämlich Georg Klein aus
Hilschbach, bei dem er während des Prozesses auch wohnte, zu seinem Stellvertreter zu bestimmen
(vgl. das Schreiben Stammeis ans Austrägalgericht, Saarbrücken 8.Januar 1780: ebd., S.68f.); das
Austrägalgericht lehnte dies natürlich ab und trug den Köllertalem nochmals auf, binnen vier Wochen
einen Prokurator zu bestellen, der in Saarbrücken wohnhaft sei (vgl. die Austrägalgerichtsakte vom
11.Januar 1780: ebd., S.70f.).
204 Vgl. das Schreiben von Lautz als klägerischem Anwalt ans Austrägalgericht, Saarbrücken 25.April
1780: LA SB 22/2715, S.257f.
205 Vgl. die Replik von Lautz als Anwalt der Köllertaler ans Austrägalgericht in Sachen der Köllertaler
Gemeinden gegen Fürst Ludwig wegen verschiedener Beschwerden, Saarbrücken 9.Mai 1780: LA SB
22/2715, S.265-341 (die Anlagen: ebd., S.342-559); im folg. zit.: Replik des Köllertaler Anwalts
Lautz ans ATG v. 9.Mai 1780.
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