Full text : Obrigkeit und Untertanen

den  Protest  gegen  die  herrschaftliche  Willkür  reagierte  Lex  auf  ganz  besondere
Weise:  Dort  wo  die  Untertanen  Willkür  am  Werk  sahen  -  bei  der  allgemeinen  Steuer,
den  Landgeldem  und  den  staatlichen  Monopolen  -,  ging  er  gar  nicht  auf  den  Vorwurf
ein;  er  brachte  vielmehr  das  herrschaftliche  Recht  auf  Willkür  dort  ins  Spiel,  wo  es
von  den  Untertanen  gar  nicht  beanstandet  wurde:  bei  der  Monetarisierung  der  Frondienste
  behauptete  er,  daß  es  seit  Jahrhunderten  von  der  Willkür  des  Landesherm
abgehangen  habe,  von  den  leibeigenen  Untertanen  des  Köllertals  entweder  Fronden
in  natura  oder  in  Geld  zu  fordern;  diese  Behauptung  war  umso  erstaunlicher,  als  die
Regierung  noch  in  ihrer  ersten  Stellungnahme  gegenüber  dem  Reichskammergericht
den  Supplikanten  Recht  gegeben  hatte,  daß  die  Monetarisierung  nur  mit  Einwilligung
der  Untertanen  geschehen  dürfe196.  Und  bei  der  letzten  Beschwerde  über  die  zwei
neuen  herrschaftlichen  Schäfereien  im  Köllertal  stellte  der  fürstliche  Anwalt  klar,  daß
jede  Landesherrschaft  auf  ihren  Domanialgütem  nach  'Willkür'  Schäfereien  anlegen
könne197.  Hier  bahnte  sich  ein  grundsätzlicher  Streit  an:  Die  absolutistischen
Willkürvorstellungen  der  Obrigkeit  stießen  auf  die  altständischen  Konsensvorstellungen
  der  Untertanen  -  ein  Streit,  der  sich  aus  dem  ambivalenten  Charakter  des
aufgeklärten  Reformabsolutismus  ergab198!  Aber  diese  politische  Auseinandersetzung
stand  erst  in  ihren  Anfängen.  Vorerst  war  dem  Anwalt  des  Fürsten  noch  nicht  klar,
ob  die  Beschwerden  der  Köllertaler  grundsätzlicher  Natur  waren.  Dies  zeigte  sich  vor
allem  an  seiner  Stellungnahme  zur  Beschwerde  über  die  staatlichen  Monopole:  Wenn
die  Untertanen  bezüglich  der  Admodiation  von  Salz,  Tabak,  und  Branntwein  auf  ihre
natürliche  Frey  heit  pochten,  dann  müßten  sie  zunächst  einmal  'beweisen',  daß  sich
der  Fürst  ein  Recht  anmaßte,  das  ihm  überhaupt  nicht  zustand199;  und  bei  ihrer  Klage
über  die  Verpachtung  der  Musikanten,  der  Schornsteinfeger  und  der  Pferde-  und
Schweineschneider  sei  überhaupt  nicht  ersichtlich,  ob  sie  die  landesherrliche  Befugnis
  schlechthin  in  Zweifel  ziehen  oder  sich  nur  über  den  'Abusus'  beschweren  würden;
  jenes  war  für  Lex  nicht  vorstellbar,  weil  die  Verpachtung  mindestens  seit
Beginn  des  Jahrhunderts  üblich  sei200.  Beide  Seiten  redeten  immer  noch  aneinander
vorbei:  Während  die  Untertanen  bereits  damit  begannen,  die  Abgaben  und  Lasten  des
Ancien  Régime  grundsätzlich  in  Frage  zu  stellen,  ließ  sich  die  Herrschaft  noch  nicht

196  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  5.Beschwerde  der  Exceptionalschrift  des  fiirstl.  Anwalts  Lex  ans  ATG  v.
11.Januar  1780  (LA  SB  22/2715,  S.  109-111)  mit  der  Stellungnahme  zur  9.Beschwerde  des  Saarbrücker
  Regierungsberichts  ans  RKG  v.  25.Februar  1778  (LA  SB  22/2714,  S.51-54).
197  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  achten  Beschwerde  der  Exceptionalschrift  des  fiirstl.  Anwalts  Lex  ans
ATG  v.  11.Januar  1780:  LA  SB  22/2715,  S.  118-120.
198  Vgl.  dazu  oben  Kap.11.1a).
199  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  vierten  Beschwerde  der  Exceptionalschrift  des  fiirstl.  Anwalts  Lex  ans
ATG  v.  11  .Januar  1780:  LA  SB  22/2715,  S.103-109  (zit.  S.103).
200  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  siebten  Beschwerde  der  Exceptionalschrift  des  fürstl.  Anwalts  Lex  ans
ATG  v.  ll.Januar  1780:  LA  SB  22/2715,  S.114-117;  vgl.  hierzu  auch  die  Anlagen,  die  die  Verpachtung
  der  Pferde-und  Schweineschneider,  der  Musikanten  und  der  Schornsteinfeger  durch
Verträge  der  jeweiligen  Landesherm  belegen:  ebd.,  S.232-240.

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