den Protest gegen die herrschaftliche Willkür reagierte Lex auf ganz besondere
Weise: Dort wo die Untertanen Willkür am Werk sahen - bei der allgemeinen Steuer,
den Landgeldem und den staatlichen Monopolen -, ging er gar nicht auf den Vorwurf
ein; er brachte vielmehr das herrschaftliche Recht auf Willkür dort ins Spiel, wo es
von den Untertanen gar nicht beanstandet wurde: bei der Monetarisierung der Frondienste
behauptete er, daß es seit Jahrhunderten von der Willkür des Landesherm
abgehangen habe, von den leibeigenen Untertanen des Köllertals entweder Fronden
in natura oder in Geld zu fordern; diese Behauptung war umso erstaunlicher, als die
Regierung noch in ihrer ersten Stellungnahme gegenüber dem Reichskammergericht
den Supplikanten Recht gegeben hatte, daß die Monetarisierung nur mit Einwilligung
der Untertanen geschehen dürfe196. Und bei der letzten Beschwerde über die zwei
neuen herrschaftlichen Schäfereien im Köllertal stellte der fürstliche Anwalt klar, daß
jede Landesherrschaft auf ihren Domanialgütem nach 'Willkür' Schäfereien anlegen
könne197. Hier bahnte sich ein grundsätzlicher Streit an: Die absolutistischen
Willkürvorstellungen der Obrigkeit stießen auf die altständischen Konsensvorstellungen
der Untertanen - ein Streit, der sich aus dem ambivalenten Charakter des
aufgeklärten Reformabsolutismus ergab198! Aber diese politische Auseinandersetzung
stand erst in ihren Anfängen. Vorerst war dem Anwalt des Fürsten noch nicht klar,
ob die Beschwerden der Köllertaler grundsätzlicher Natur waren. Dies zeigte sich vor
allem an seiner Stellungnahme zur Beschwerde über die staatlichen Monopole: Wenn
die Untertanen bezüglich der Admodiation von Salz, Tabak, und Branntwein auf ihre
natürliche Frey heit pochten, dann müßten sie zunächst einmal 'beweisen', daß sich
der Fürst ein Recht anmaßte, das ihm überhaupt nicht zustand199; und bei ihrer Klage
über die Verpachtung der Musikanten, der Schornsteinfeger und der Pferde- und
Schweineschneider sei überhaupt nicht ersichtlich, ob sie die landesherrliche Befugnis
schlechthin in Zweifel ziehen oder sich nur über den 'Abusus' beschweren würden;
jenes war für Lex nicht vorstellbar, weil die Verpachtung mindestens seit
Beginn des Jahrhunderts üblich sei200. Beide Seiten redeten immer noch aneinander
vorbei: Während die Untertanen bereits damit begannen, die Abgaben und Lasten des
Ancien Régime grundsätzlich in Frage zu stellen, ließ sich die Herrschaft noch nicht
196 Vgl. die Stellungnahme zur 5.Beschwerde der Exceptionalschrift des fiirstl. Anwalts Lex ans ATG v.
11.Januar 1780 (LA SB 22/2715, S. 109-111) mit der Stellungnahme zur 9.Beschwerde des Saarbrücker
Regierungsberichts ans RKG v. 25.Februar 1778 (LA SB 22/2714, S.51-54).
197 Vgl. die Stellungnahme zur achten Beschwerde der Exceptionalschrift des fiirstl. Anwalts Lex ans
ATG v. 11.Januar 1780: LA SB 22/2715, S. 118-120.
198 Vgl. dazu oben Kap.11.1a).
199 Vgl. die Stellungnahme zur vierten Beschwerde der Exceptionalschrift des fiirstl. Anwalts Lex ans
ATG v. 11 .Januar 1780: LA SB 22/2715, S.103-109 (zit. S.103).
200 Vgl. die Stellungnahme zur siebten Beschwerde der Exceptionalschrift des fürstl. Anwalts Lex ans
ATG v. ll.Januar 1780: LA SB 22/2715, S.114-117; vgl. hierzu auch die Anlagen, die die Verpachtung
der Pferde-und Schweineschneider, der Musikanten und der Schornsteinfeger durch
Verträge der jeweiligen Landesherm belegen: ebd., S.232-240.
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