Seite stand185. Bei der Landgelderbeschwerde verwies der Notar ebenfalls darauf, daß
die außerordentliche Erhöhung, wie sie sich derzeit um das sieben- bis achtfache
zeige, 'reichskonstitutionswidrig' sei, weil kein Landesherr nach 'Willkür' Steuern
ausschreiben bzw. die Steuerhöhe der 'Willkür' eines zeitlichen Erhebers überlassen
könne186. In dem Protest gegen die herrschaftliche Willkür verbarg sich ein versteckter
Seitenhieb auf das absolutistische Herrschaftssystem, das nicht zuletzt auf
dem Gottesgnadentum, also auf 'willkürlicher Gnade' basierte187. So richtete sich
auch die Beschwerde über die staatlichen Monopole vor allem gegen die Admodiatoren,
d.h. gegen die Pächter, die sie als 'Saugigel' bezeichneten, weil sie aus
eigennütziger Geldgier 'willkürlich' die Untertanen zu überspannen suchten; demgegenüber
pochte der Anwalt hier nun erstmals auf die natürliche Freyheit der
Untertanen, die dem staatlichen Pachtsystem diametral entgegenstehe188. Trotz ihres
geringen Umfangs zeigte die erste Klagschrift, daß ein inhaltlicher Ausdifferenzierungsprozeß
einsetzte, der den politischen Charakter der einzelnen Beschwerden
präziser zum Vorschein brachte. Die traditionale Protestlegitimation, die durch
die defensive Abwehrhaltung der Untertanen gegenüber jeglichen Neuerungen
gekennzeichnet war, spielte hier nur noch eine untergeordnete Rolle189.
Das Austrägalgericht übermittelte bei seiner ersten Sitzung am 11.Dezember 1779
die Klageschrift Stammeis dem beklagten Teil mit der Aufforderung zur Stellungnahme
binnen vier Wochen190. Da diese Frist nicht ausreichte, bat man um eine
Verlängerung von weiteren vier Wochen, die erst gewährt wurde, nachdem der
klägerische Anwalt nichts zu beanstanden hatte191. Es mutet wie eine Farce an, wenn
man sieht, wie peinlich genau die Formalitäten eingehalten wurden, ungeachtet des
185 Dies ergibt sich allein schon aus der Chronologie: die Köllertaler bevollmächtigten am 20.Mai 1779
Hert zu ihrem Anwalt, am 7.September forderte sie der Fürst zur Beschwerdeübergabe beim Austrägalgericht
auf; dieser Aufforderung kamen sie nicht sogleich nach, die undatierte Supplik lag dem
Austrägalgericht erst am 11 .Dezember vor; unmittelbar vorher, nämlich am 22.November ernannte
Hert den Saarwellinger Notar zu seinem Vertreter, so daß anzunehmen ist, daß Hert die erste Supplik
zumindest noch mitverfaßt hatte (vgl. dazu oben im Text sowie die Schreiben in: LA SB 22/2715,
S. 1 ff.).
m Vgl. den sechsten Beschwerdepunkt der Supplik des Köllertaler Anwalts Stammei ans ATG v.
11.Dezember 1779; LA SB 22/2715, S.27-58.
187 Vgl. allgem. dazu Brunner, Gottesgnadentum; zum Begriff der 'willkürlichen Gnade' vgl. den Hinweis
bei Wehler, Gesellschaftsgeschichte I, S.376.
188 Vgl. den vierten und siebten Beschwerdepunkt sowie das Fazit der Supplik des Köllertaler Anwalts
Stammei ans ATG v. 11.Dezember 1779: LA SB 22/2715, S.27-58 (zit.58).
189 Vgl. allgem. zur defensiven Haltung der Bauern den Forschungsüberblick bei Blickle, Unruhen,
S.78ff.; zur Infragestellung der Definitionskriterien von 'defensiv', 'restaurativ' oder 'traditionsverhaftet'
für bäuerliches Verhalten vgl. Fehrenbach, Widerstand, S.86,
190 Vgl. das Dekret des Austrägalgerichts, Saarbrücken 11.Dezember 1779: LA SB 22/2715, S.62.
191 Vgl. die Stellungnahme des Köllertaler Anwalts Stammei zum Dilationsgesuch des beklagten Teils,
Saarbrücken 8.Januar 1780: LA SB 22/2715, S.68f. sowie das Protokoll des Austrägalgerichts zur
gleichen Sache vom 11 .Januar 1780: ebd., S.70f.
323