Full text : Obrigkeit und Untertanen

Seite  stand185.  Bei  der  Landgelderbeschwerde  verwies  der  Notar  ebenfalls  darauf,  daß
die  außerordentliche  Erhöhung,  wie  sie  sich  derzeit  um  das  sieben-  bis  achtfache
zeige,  'reichskonstitutionswidrig'  sei,  weil  kein  Landesherr  nach  'Willkür'  Steuern
ausschreiben  bzw.  die  Steuerhöhe  der  'Willkür'  eines  zeitlichen  Erhebers  überlassen
könne186.  In  dem  Protest  gegen  die  herrschaftliche  Willkür  verbarg  sich  ein  versteckter
  Seitenhieb  auf  das  absolutistische  Herrschaftssystem,  das  nicht  zuletzt  auf
dem  Gottesgnadentum,  also  auf  'willkürlicher  Gnade'  basierte187.  So  richtete  sich
auch  die  Beschwerde  über  die  staatlichen  Monopole  vor  allem  gegen  die  Admodiatoren,
  d.h.  gegen  die  Pächter,  die  sie  als  'Saugigel'  bezeichneten,  weil  sie  aus
eigennütziger  Geldgier  'willkürlich'  die  Untertanen  zu  überspannen  suchten;  demgegenüber
  pochte  der  Anwalt  hier  nun  erstmals  auf  die  natürliche  Freyheit  der
Untertanen,  die  dem  staatlichen  Pachtsystem  diametral  entgegenstehe188.  Trotz  ihres
geringen  Umfangs  zeigte  die  erste  Klagschrift,  daß  ein  inhaltlicher  Ausdifferenzierungsprozeß
  einsetzte,  der  den  politischen  Charakter  der  einzelnen  Beschwerden
  präziser  zum  Vorschein  brachte.  Die  traditionale  Protestlegitimation,  die  durch
die  defensive  Abwehrhaltung  der  Untertanen  gegenüber  jeglichen  Neuerungen
gekennzeichnet  war,  spielte  hier  nur  noch  eine  untergeordnete  Rolle189.
Das  Austrägalgericht  übermittelte  bei  seiner  ersten  Sitzung  am  11.Dezember  1779
die  Klageschrift  Stammeis  dem  beklagten  Teil  mit  der  Aufforderung  zur  Stellungnahme
  binnen  vier  Wochen190.  Da  diese  Frist  nicht  ausreichte,  bat  man  um  eine
Verlängerung  von  weiteren  vier  Wochen,  die  erst  gewährt  wurde,  nachdem  der
klägerische  Anwalt  nichts  zu  beanstanden  hatte191.  Es  mutet  wie  eine  Farce  an,  wenn
man  sieht,  wie  peinlich  genau  die  Formalitäten  eingehalten  wurden,  ungeachtet  des

185  Dies  ergibt  sich  allein  schon  aus  der  Chronologie:  die  Köllertaler  bevollmächtigten  am  20.Mai  1779
Hert  zu  ihrem  Anwalt,  am  7.September  forderte  sie  der  Fürst  zur  Beschwerdeübergabe  beim  Austrägalgericht
  auf;  dieser  Aufforderung  kamen  sie  nicht  sogleich  nach,  die  undatierte  Supplik  lag  dem
Austrägalgericht  erst  am  11  .Dezember  vor;  unmittelbar  vorher,  nämlich  am  22.November  ernannte
Hert  den  Saarwellinger  Notar  zu  seinem  Vertreter,  so  daß  anzunehmen  ist,  daß  Hert  die  erste  Supplik
zumindest  noch  mitverfaßt  hatte  (vgl.  dazu  oben  im  Text  sowie  die  Schreiben  in:  LA  SB  22/2715,
S.  1  ff.).
m  Vgl.  den  sechsten  Beschwerdepunkt  der  Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  Stammei  ans  ATG  v.
11.Dezember  1779;  LA  SB  22/2715,  S.27-58.
187  Vgl.  allgem.  dazu  Brunner,  Gottesgnadentum;  zum  Begriff  der  'willkürlichen  Gnade'  vgl.  den  Hinweis
bei  Wehler,  Gesellschaftsgeschichte  I,  S.376.
188  Vgl.  den  vierten  und  siebten  Beschwerdepunkt  sowie  das  Fazit  der  Supplik  des  Köllertaler  Anwalts
Stammei  ans  ATG  v.  11.Dezember  1779:  LA  SB  22/2715,  S.27-58  (zit.58).
189  Vgl.  allgem.  zur  defensiven  Haltung  der  Bauern  den  Forschungsüberblick  bei  Blickle,  Unruhen,
S.78ff.;  zur  Infragestellung  der  Definitionskriterien  von  'defensiv',  'restaurativ'  oder  'traditionsverhaftet'
  für  bäuerliches  Verhalten  vgl.  Fehrenbach,  Widerstand,  S.86,
190  Vgl.  das  Dekret  des  Austrägalgerichts,  Saarbrücken  11.Dezember  1779:  LA  SB  22/2715,  S.62.
191  Vgl.  die  Stellungnahme  des  Köllertaler  Anwalts  Stammei  zum  Dilationsgesuch  des  beklagten  Teils,
Saarbrücken  8.Januar  1780:  LA  SB  22/2715,  S.68f.  sowie  das  Protokoll  des  Austrägalgerichts  zur
gleichen  Sache  vom  11  .Januar  1780:  ebd.,  S.70f.

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