Full text : Obrigkeit und Untertanen

Punkten  abschlägig  war.  Auf  noch  eine  'Äußerlichkeit'  sei  hier  schon  hingewiesen:
Die  einzelnen  Prozeßschriften  wurden  im  Laufe  des  Verfahrens  immer  umfangreicher,
  allein  die  sechs  Schreiben  der  Anwälte  umfaßten  insgesamt  rund  600  Seiten
ohne  die  Anlagen,  die  nochmals  etwa  700  Seiten  ausmachten.  In  gut  einem  Jahr  hatte
sich  demnach  am  Austrägalgericht  nur  an  Schriften  der  beiden  Prozeßparteien  (also
ohne  amtliche  Gutachten  usw.)  eine  Aktenmenge  von  rund  1300  Seiten  angesammelt.
  Schon  allein  daran  ist  erkennbar,  daß  nun  ein  reger  Kommunikationsfluß
einsetzte,  den  wir  im  folgenden  in  seinen  wichtigsten  Entwicklungstendenzen  und
stets  mit  Blick  auf  seine  politischen  Implikationen  im  Kontext  der  Zeit  nachzeichnen
wollen.  Wir  beginnen  mit  der  Supplik,  die  der  Köllertaler  Notar  Stammei  am
11.Dezember  1779  bei  der  Eröffnung  des  Austrägalverfahrens  im  Saarbrücker
Schloß  überreichte182.
Die  erste  Klageschrift  des  Köllertaler  Anwalts  war  noch  nicht  sehr  umfangreich,  sie
umfaßte  lediglich  30  Seiten.  Aber  der  Anwalt  setzte  sich  bereits  intensiver  mit  den
einzelnen  Klagen  auseinander  als  noch  in  seiner  vorangegangenen  Supplik  ans
Reichskammergericht,  die  sich  allerdings  auch  mit  21  Beschwerden  befaßte,  während
jetzt  nur  noch  8  Punkte  zur  Verhandlung  standen,  wobei  der  Anwalt  allerdings  die
Nachholung  der  übrigen  Klagen  ankündigte183.  Die  intensive  Beschäftigung  drückte
sich  zum  einen  in  einer  stärkeren  Strukturierung  einzelner  Klagepunkte  aus:  So
unterteilte  der  Anwalt  beispielsweise  die  erste  Beschwerde  über  den  Wald  in  vier
Unterpunkte,  die  den  Beweis  des  Eigentums  seiner  Mandanten  liefern  sollten.  Dabei
spielte  nach  wie  vor  das  Weistum  von  1612  und  hier  vor  allem  die  Passage  über  die
eigenmächtige  Erhebung  des  Rüghellers  zum  gemeinen  Nutzen  die  größte  Rolle.
Auch  die  zweite  Beschwerde  über  den  Demeth  gliederte  der  Anwalt  systematisch  in
vier  Unterpunkte,  die  die  Ungerechtigkeit  belegen  sollten,  daß  die  Herrschaft  auch
dann  Mastgeld  erhob,  wenn  es  keine  Mast  gab,  was  die  Köllertaler  angesichts  der
zunehmenden  Unergiebigkeit  des  Wamdtwaldes,  in  dem  sie  die  Schmalzgerechtigkeit
  besaßen,  in  ganz  besonderem  Maße  betraf.  Die  intensive  Auseinandersetzung
mit  den  einzelnen  Klagen  zeigte  sich  aber  auch  inhaltlich:  Während  der  Anwalt
zuvor  nur  ganz  kursorisch  die  'Art  und  Weise'  der  Erhebung  der  neuen  Steuer  monierte,
  präzisierte  er  diese  Klage  nun  dahingehend,  daß  ein  Landesherr  zwar  das
Steuererhebungsrecht  besitze,  aber  nach  Willkühr  weder  gegen  das  Herkommen  noch
gegen  die  Landesverfassung  verstoßen  dürfe;  der  Köllertaler  Anwalt  berief  sich  dabei
auf  die  Reichsgesetze  und  die  tägliche  Erfahrungl84.  Hier  zeigt  sich  der  Einfluß  des
Kammergerichtsadvokaten  Hert,  der  dem  Notar  aus  Saarwellingen  wohl  generell  zur

182 Vgl.  zum  folgenden  die  Klageschrift  des  Köllertaler  Notars  Stammei  ans  Austrägalgericht  in  Sachen
der  Köllertaler  gegen  Fürst  Ludwig  wegen  verschiedener  Beschwerden,  o.O.  o.D.  (überreicht  bei  der
Eröffnung  des  Austrägalverfahrens  am  11.Dezember  1779):  LA  SB  22/2715,  S.27-58  (im  folgenden
zit.:  Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  Stammei  ans  ATG  v.  11  .Dezember  1779).
1,3  Ebd.,  S.29.
184  Ebd.,  S.42f.
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