Punkten abschlägig war. Auf noch eine 'Äußerlichkeit' sei hier schon hingewiesen:
Die einzelnen Prozeßschriften wurden im Laufe des Verfahrens immer umfangreicher,
allein die sechs Schreiben der Anwälte umfaßten insgesamt rund 600 Seiten
ohne die Anlagen, die nochmals etwa 700 Seiten ausmachten. In gut einem Jahr hatte
sich demnach am Austrägalgericht nur an Schriften der beiden Prozeßparteien (also
ohne amtliche Gutachten usw.) eine Aktenmenge von rund 1300 Seiten angesammelt.
Schon allein daran ist erkennbar, daß nun ein reger Kommunikationsfluß
einsetzte, den wir im folgenden in seinen wichtigsten Entwicklungstendenzen und
stets mit Blick auf seine politischen Implikationen im Kontext der Zeit nachzeichnen
wollen. Wir beginnen mit der Supplik, die der Köllertaler Notar Stammei am
11.Dezember 1779 bei der Eröffnung des Austrägalverfahrens im Saarbrücker
Schloß überreichte182.
Die erste Klageschrift des Köllertaler Anwalts war noch nicht sehr umfangreich, sie
umfaßte lediglich 30 Seiten. Aber der Anwalt setzte sich bereits intensiver mit den
einzelnen Klagen auseinander als noch in seiner vorangegangenen Supplik ans
Reichskammergericht, die sich allerdings auch mit 21 Beschwerden befaßte, während
jetzt nur noch 8 Punkte zur Verhandlung standen, wobei der Anwalt allerdings die
Nachholung der übrigen Klagen ankündigte183. Die intensive Beschäftigung drückte
sich zum einen in einer stärkeren Strukturierung einzelner Klagepunkte aus: So
unterteilte der Anwalt beispielsweise die erste Beschwerde über den Wald in vier
Unterpunkte, die den Beweis des Eigentums seiner Mandanten liefern sollten. Dabei
spielte nach wie vor das Weistum von 1612 und hier vor allem die Passage über die
eigenmächtige Erhebung des Rüghellers zum gemeinen Nutzen die größte Rolle.
Auch die zweite Beschwerde über den Demeth gliederte der Anwalt systematisch in
vier Unterpunkte, die die Ungerechtigkeit belegen sollten, daß die Herrschaft auch
dann Mastgeld erhob, wenn es keine Mast gab, was die Köllertaler angesichts der
zunehmenden Unergiebigkeit des Wamdtwaldes, in dem sie die Schmalzgerechtigkeit
besaßen, in ganz besonderem Maße betraf. Die intensive Auseinandersetzung
mit den einzelnen Klagen zeigte sich aber auch inhaltlich: Während der Anwalt
zuvor nur ganz kursorisch die 'Art und Weise' der Erhebung der neuen Steuer monierte,
präzisierte er diese Klage nun dahingehend, daß ein Landesherr zwar das
Steuererhebungsrecht besitze, aber nach Willkühr weder gegen das Herkommen noch
gegen die Landesverfassung verstoßen dürfe; der Köllertaler Anwalt berief sich dabei
auf die Reichsgesetze und die tägliche Erfahrungl84. Hier zeigt sich der Einfluß des
Kammergerichtsadvokaten Hert, der dem Notar aus Saarwellingen wohl generell zur
182 Vgl. zum folgenden die Klageschrift des Köllertaler Notars Stammei ans Austrägalgericht in Sachen
der Köllertaler gegen Fürst Ludwig wegen verschiedener Beschwerden, o.O. o.D. (überreicht bei der
Eröffnung des Austrägalverfahrens am 11.Dezember 1779): LA SB 22/2715, S.27-58 (im folgenden
zit.: Supplik des Köllertaler Anwalts Stammei ans ATG v. 11 .Dezember 1779).
1,3 Ebd., S.29.
184 Ebd., S.42f.
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