dem Hofgericht und der Austrägalprozeß in gewisser Weise zur Farce verurteilt;
denn auf der Richterbank saß nun, wenn man so will, ein Teil der Angeklagten,
nämlich deijenigen Personen, die den Fürsten als beklagten Teil zuvor beim Reichskammergericht
vertreten hatten. Schon jetzt war absehbar, wie dieser 'Rechtsstreit'
ausgehen sollte. Erstaunlicherweise rührte sich von seiten der Köllertaler keinerlei
Protest gegen die personelle Besetzung des Austrägalgerichts, was nicht so außergewöhnlich
gewesen wäre; denn eine "Beeinträchtigung" des Austrägalverfahrens lag
oftmals gerade darin, "daß der Streit um das zuständige Richtergremium aus Furcht
vor parteiischen Richtern lange währen (konnte)"178.
Nachdem der erste Termin durch Fernbleiben der Kläger verstrichen war179, wurde
die Eröffnung des Austrägalverfahrens auf den 11 .Dezember 1779 um 9 Uhr morgens
festgesetzt180. An diesem Morgen erschienen im Saarbrücker Residenzschloß
neben den neun Richtern und dem Kammerkonsulenten Lex als dem Anwalt des
Fürsten der Notar Stammei als substiutierter Anwalt der Köllertaler und folgende
Mandanten aus dem Köllertal: Martin Jochem und Bastian Feld von Güchenbach,
Friedrich Kläs von Engelfangen, Bastian Albert von Rittenhofen, Jacob Feld von
Sellerbach, Johannes Kneip von Heusweiler, Georg Klein von Hilschbach und
Johannes Schmidt von Dilsburg; der klägerische Anwalt übergab die Klagschrift, die
nach Weggang der Mandanten intern verlesen und dem beklagten Teil zur
Stellungnahme binnen vier Wochen zugesandt wurde; zugleich wurde dem klagenden
Teil aufgetragen, statt des Anwalts aus Saarwellingen einen zu Saarbrücken
wohnhaften Prokurator zu bestellen181. Damit waren die Eröffnungsformalitäten
beendet und der Prozeß am Austrägalgericht konnte seinen Lauf nehmen. Bevor wir
uns den einzelnen Prozeßschriften zuwenden und sie auf ihren politischen Charakter
untersuchen, wollen wir der besseren Übersicht halber den äußeren Verlauf des
Austrägalverfahrens vorausschicken: Von jeder Prozeßpartei wurden drei Schriften
beim Austrägalgericht eingereicht, d.h. die oben erwähnte, in der Kammergerichtsordnung
von 1555 vorgesehene Regelung wurde exakt eingehalten. Der gesamte
Schriftverkehr zog sich von November 1779 bis Januar 1781 hin. Demnach wurden
die vorgeschriebenen Zeitfristen zwischen den einzelnen Schriften, die sich auf vier
bis maximal sechs Wochen zu belaufen hatten, ganz erheblich überschritten. Am
13.Juni 1781 erging das Urteil des Austrägalgerichts, das erwartungsgemäß in allen
178 Dick, Kameralprozeß, S.74.
179 Vgl. das Dekret Fürst Ludwigs vom 7.September 1779 zur Eröffnung des Austrägalverfahrens am
2.0ktober (LA SB 22/2715, S.7f.) und die Saarbrücker Regierungsakte vom 2.0ktober 1779, wonach
die Kläger nicht erschienen waren (ebd., S.l-3).
180 Vgl. die Saarbrücker Regierungsakte vom 18.November 1779 zur Eröffnung des Austrägalverfahrens:
LA SB 22/2715, S. 17.
181 Vgl. das Protokoll der Saarbrücker Regierung über die Eröffnung des Austrägalverfahrens im Saarbrücker
Residenzschloß vom 11.Dezember 1779: LA SB 22/2715, S.9-14; zur Bestellung des
Kammerkonsulenten Lex als Anwalt des Fürsten vgl. die undatierte Vollmachtserteilung: ebd., S.4-6.
321