Full text : Obrigkeit und Untertanen

dem  Hofgericht  und  der  Austrägalprozeß  in  gewisser  Weise  zur  Farce  verurteilt;
denn  auf  der  Richterbank  saß  nun,  wenn  man  so  will,  ein  Teil  der  Angeklagten,
nämlich  deijenigen  Personen,  die  den  Fürsten  als  beklagten  Teil  zuvor  beim  Reichskammergericht
  vertreten  hatten.  Schon  jetzt  war  absehbar,  wie  dieser  'Rechtsstreit'
ausgehen  sollte.  Erstaunlicherweise  rührte  sich  von  seiten  der  Köllertaler  keinerlei
Protest  gegen  die  personelle  Besetzung  des  Austrägalgerichts,  was  nicht  so  außergewöhnlich
  gewesen  wäre;  denn  eine  "Beeinträchtigung"  des  Austrägalverfahrens  lag
oftmals  gerade  darin,  "daß  der  Streit  um  das  zuständige  Richtergremium  aus  Furcht
vor  parteiischen  Richtern  lange  währen  (konnte)"178.
Nachdem  der  erste  Termin  durch  Fernbleiben  der  Kläger  verstrichen  war179,  wurde
die  Eröffnung  des  Austrägalverfahrens  auf  den  11  .Dezember  1779  um  9  Uhr  morgens
  festgesetzt180.  An  diesem  Morgen  erschienen  im  Saarbrücker  Residenzschloß
neben  den  neun  Richtern  und  dem  Kammerkonsulenten  Lex  als  dem  Anwalt  des
Fürsten  der  Notar  Stammei  als  substiutierter  Anwalt  der  Köllertaler  und  folgende
Mandanten  aus  dem  Köllertal:  Martin  Jochem  und  Bastian  Feld  von  Güchenbach,
Friedrich  Kläs  von  Engelfangen,  Bastian  Albert  von  Rittenhofen,  Jacob  Feld  von
Sellerbach,  Johannes  Kneip  von  Heusweiler,  Georg  Klein  von  Hilschbach  und
Johannes  Schmidt  von  Dilsburg;  der  klägerische  Anwalt  übergab  die  Klagschrift,  die
nach  Weggang  der  Mandanten  intern  verlesen  und  dem  beklagten  Teil  zur
Stellungnahme  binnen  vier  Wochen  zugesandt  wurde;  zugleich  wurde  dem  klagenden
  Teil  aufgetragen,  statt  des  Anwalts  aus  Saarwellingen  einen  zu  Saarbrücken
wohnhaften  Prokurator  zu  bestellen181.  Damit  waren  die  Eröffnungsformalitäten
beendet  und  der  Prozeß  am  Austrägalgericht  konnte  seinen  Lauf  nehmen.  Bevor  wir
uns  den  einzelnen  Prozeßschriften  zuwenden  und  sie  auf  ihren  politischen  Charakter
untersuchen,  wollen  wir  der  besseren  Übersicht  halber  den  äußeren  Verlauf  des
Austrägalverfahrens  vorausschicken:  Von  jeder  Prozeßpartei  wurden  drei  Schriften
beim  Austrägalgericht  eingereicht,  d.h.  die  oben  erwähnte,  in  der  Kammergerichtsordnung
  von  1555  vorgesehene  Regelung  wurde  exakt  eingehalten.  Der  gesamte
Schriftverkehr  zog  sich  von  November  1779  bis  Januar  1781  hin.  Demnach  wurden
die  vorgeschriebenen  Zeitfristen  zwischen  den  einzelnen  Schriften,  die  sich  auf  vier
bis  maximal  sechs  Wochen  zu  belaufen  hatten,  ganz  erheblich  überschritten.  Am
13.Juni  1781  erging  das  Urteil  des  Austrägalgerichts,  das  erwartungsgemäß  in  allen

178  Dick,  Kameralprozeß,  S.74.
179  Vgl.  das  Dekret  Fürst  Ludwigs  vom  7.September  1779  zur  Eröffnung  des  Austrägalverfahrens  am
2.0ktober  (LA  SB  22/2715,  S.7f.)  und  die  Saarbrücker  Regierungsakte  vom  2.0ktober  1779,  wonach
die  Kläger  nicht  erschienen  waren  (ebd.,  S.l-3).
180  Vgl.  die  Saarbrücker  Regierungsakte  vom  18.November  1779  zur  Eröffnung  des  Austrägalverfahrens:
LA  SB  22/2715,  S.  17.
181  Vgl.  das  Protokoll  der  Saarbrücker  Regierung  über  die  Eröffnung  des  Austrägalverfahrens  im  Saarbrücker
  Residenzschloß  vom  11.Dezember  1779:  LA  SB  22/2715,  S.9-14;  zur  Bestellung  des
Kammerkonsulenten  Lex  als  Anwalt  des  Fürsten  vgl.  die  undatierte  Vollmachtserteilung:  ebd.,  S.4-6.
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