lichen Satzungen erst auf Bericht und Gegenbericht aufgenommen werden konnte166.
Das Reichskammergericht hatte sich demnach dem Urteil der Saarbrücker Regierung
angeschlossen, indem es befand, daß die Köllertaler Klagen nicht zu einem Mandatum
sine clausula qualifiziert seien. Ein solches Mandat war auch nur dann gerechtfertigt,
wenn unter anderem die Sach wider den gemeynen Nutz wäre oder keinen
Verzug leiden möchtel67 168. Das Reichskammergericht sah durch die Beschwerden der
Köllertaler ganz offensichtlich den 'gemeinen Nutzen’ nicht verletzt. Die acht Klagen,
die es fiir durchaus gerechtfertigt ansah, wurden daher an die schiedsrichterliche
Vonnstanz des Austrägalgerichts verwiesen. Damit blieben bezeichnenderweise
gerade diejenigen Klagen mit der größten politischen Brisanz, nämlich die Eigentumsfrage
am Wald, die Steuer, die staatlichen Monopole, die Monetarisierung der
Frondienste und nicht zuletzt die Landgelder weiterhin Gegenstand des Protests. Wir
werden im folgenden sehen, ob durch die zunehmende Verrechtlichung auch die
Politisiemng voranschritt. Durch die beiden bislang überreichten Prozeßschriften war
noch keine wirkliche Diskussion entstanden, die letztlich die Grundlage jeglicher
Politisiemng darstellte. Die klagenden Untertanen und ihr Anwalt hatten erst ansatzweise
politische bzw. prinzipielle Forderungen gestellt. Die erste Mandatsklage der
Köllertaler hatte einen krypto-politischen Charakter. Und der beklagte Teil, die
herrschaftliche Seite, war gar nicht auf die Argumente des klägerischen Anwalts
eingegangen. Beide Seiten redeten noch aneinander vorbei. Dies sollte sich aber
schon sehr bald ändern.
d) Politisiemng durch Verrechtlichung: Das Verfahren am Austrägalgericht
(1779-1781)
Indem das Reichskammergericht die Köllertaler Bauern ans Austrägalgericht verwies,
handelte es ganz im Sinne der letzten Kammergerichtsordnung von 1555,
wonach Klagen von Untertanen gegen ihre eigenen Landesherren vor die sog.
'Austräge' gehörten'68. Das Austrägalgericht, ein Relikt der ständischen Schiedsgerichtsbarkeit,
erfuhr im Laufe der Zeit einen Bedeutungswandel, indem der rein
schiedsrichterliche Charakter zunehmend verdrängt wurde durch die Bedeutung als
"Vorinstanz" des Reichskammergerichts; die Entscheidung des Austrägalgerichts war
daher auch "kein schiedsrichterlicher Spmch mehr, sondern ein ordentliches, angreifbares
Urteil"169. Die personelle Besetzung der Austräge richtete sich nach dem Rang
des Klägers, die praktisch häufigste Besetzungsmodalität bestand darin, daß "der
beklagte Fürst dem Kläger neun seiner Räte als Richter" niedersetzte170. Dies hatte
m Vgl. dazu Troßbach, Bauembewegungen, S.33ff. (zit. S.35).
167 So in der Reichskammergerichtsordnung, zit. nach Schulze, Widerstand, S.81.
168 Vgl. Schulze, Widerstand, S.80.
169 Vgl. allgem. zum Austrägalverfahren Dick, Kameraiprozeß, S.71-74 (zit. S.71).
170 Ebd., S.73,
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