Full text : Obrigkeit und Untertanen

lichen  Satzungen  erst  auf  Bericht  und  Gegenbericht  aufgenommen  werden  konnte166.
Das  Reichskammergericht  hatte  sich  demnach  dem  Urteil  der  Saarbrücker  Regierung
angeschlossen,  indem  es  befand,  daß  die  Köllertaler  Klagen  nicht  zu  einem  Mandatum
  sine  clausula  qualifiziert  seien.  Ein  solches  Mandat  war  auch  nur  dann  gerechtfertigt,
  wenn  unter  anderem  die  Sach  wider  den  gemeynen  Nutz  wäre  oder  keinen
Verzug  leiden  möchtel67 168.  Das  Reichskammergericht  sah  durch  die  Beschwerden  der
Köllertaler  ganz  offensichtlich  den  'gemeinen  Nutzen’  nicht  verletzt.  Die  acht  Klagen,
die  es  fiir  durchaus  gerechtfertigt  ansah,  wurden  daher  an  die  schiedsrichterliche
Vonnstanz  des  Austrägalgerichts  verwiesen.  Damit  blieben  bezeichnenderweise
gerade  diejenigen  Klagen  mit  der  größten  politischen  Brisanz,  nämlich  die  Eigentumsfrage
  am  Wald,  die  Steuer,  die  staatlichen  Monopole,  die  Monetarisierung  der
Frondienste  und  nicht  zuletzt  die  Landgelder  weiterhin  Gegenstand  des  Protests.  Wir
werden  im  folgenden  sehen,  ob  durch  die  zunehmende  Verrechtlichung  auch  die
Politisiemng  voranschritt.  Durch  die  beiden  bislang  überreichten  Prozeßschriften  war
noch  keine  wirkliche  Diskussion  entstanden,  die  letztlich  die  Grundlage  jeglicher
Politisiemng  darstellte.  Die  klagenden  Untertanen  und  ihr  Anwalt  hatten  erst  ansatzweise
  politische  bzw.  prinzipielle  Forderungen  gestellt.  Die  erste  Mandatsklage  der
Köllertaler  hatte  einen  krypto-politischen  Charakter.  Und  der  beklagte  Teil,  die
herrschaftliche  Seite,  war  gar  nicht  auf  die  Argumente  des  klägerischen  Anwalts
eingegangen.  Beide  Seiten  redeten  noch  aneinander  vorbei.  Dies  sollte  sich  aber
schon  sehr  bald  ändern.
d) Politisiemng  durch  Verrechtlichung:  Das  Verfahren  am  Austrägalgericht
(1779-1781)
Indem  das  Reichskammergericht  die  Köllertaler  Bauern  ans  Austrägalgericht  verwies,
  handelte  es  ganz  im  Sinne  der  letzten  Kammergerichtsordnung  von  1555,
wonach  Klagen  von  Untertanen  gegen  ihre  eigenen  Landesherren  vor  die  sog.
'Austräge'  gehörten'68.  Das  Austrägalgericht,  ein  Relikt  der  ständischen  Schiedsgerichtsbarkeit,
  erfuhr  im  Laufe  der  Zeit  einen  Bedeutungswandel,  indem  der  rein
schiedsrichterliche  Charakter  zunehmend  verdrängt  wurde  durch  die  Bedeutung  als
"Vorinstanz"  des  Reichskammergerichts;  die  Entscheidung  des  Austrägalgerichts  war
daher  auch  "kein  schiedsrichterlicher  Spmch  mehr,  sondern  ein  ordentliches,  angreifbares
  Urteil"169.  Die  personelle  Besetzung  der  Austräge  richtete  sich  nach  dem  Rang
des  Klägers,  die  praktisch  häufigste  Besetzungsmodalität  bestand  darin,  daß  "der
beklagte  Fürst  dem  Kläger  neun  seiner  Räte  als  Richter"  niedersetzte170.  Dies  hatte

m  Vgl.  dazu  Troßbach,  Bauembewegungen,  S.33ff.  (zit.  S.35).
167  So  in  der  Reichskammergerichtsordnung,  zit.  nach  Schulze,  Widerstand,  S.81.
168  Vgl.  Schulze,  Widerstand,  S.80.
169  Vgl.  allgem.  zum  Austrägalverfahren  Dick,  Kameraiprozeß,  S.71-74  (zit.  S.71).
170  Ebd.,  S.73,

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