Full text : Obrigkeit und Untertanen

Beschwerdepunkt  zu  einem  Mandatum  sine  clausula  berechtige  und  plädierte  dafür,
alle  Beschwerden  an  das  landesherrliche  Schiedsgericht,  das  Austrägalgericht,  zu
verweisen164.
Das  Reichskammergericht,  das  bekannt  war  für  sein  schleppendes  Verfahren,
brauchte  fast  ein  ganzes  Jahr,  bis  es  sich  zu  einer  Entscheidung  durchringen  konnte.
Am  10.März  1779  wurde  schließlich  ein  Dekret  erlassen,  wonach  das  gebetene
Mandat  in  12  Punkten  pure  abgeschlagen  und  die  Supplikanten  mit  den  verbleibenden
  acht  Beschwerden  an  die  Behörde  verwiesen  wurden.  Mit  der  Behörde  war  die
schiedsrichterliche  Vorinstanz  des  Saarbrücker  Austrägalgerichts  gemeint.  Die  12
Klagen,  die  gänzlich  abgewiesen  wurden,  waren  folgende:  Abschaffung  der
Abgabenerhöhung  für  den  Loskauf  von  Militärdiensten  und  damit  zusammenhängend
  der  Abgabe  wegen  Unerfahrenheit  im  Schreiben,  Abschaffung  des  Grundbimzehnten,
  gänzliche  Abstellung  der  Landgarden,  Zurücknahme  der  Erhöhung  der
Militärdienstzeit,  Aufhebung  der  Strafgebühren  für  das  Arbeiten  an  Feiertagen,
Erleichterung  der  Huldigungs-  und  Schirmgelder,  Abstellung  des  Mißbrauchs  des
Stempelpapiers  bei  der  Inventarisierung  nach  dem  Tod  eines  Ehepartners,  Erleichterung
  der  Forstordnung,  Abschaffung  der  Gesindezwangsdienste,  des  Brückengeldes,
des  Abzugsgeldes  und  des  Kreuzergeldes.  Dagegen  wurde  es  den  KÖllertalem
freigestellt,  folgende  Forderungen  bei  der  landesherrlichen  Behörde  des  Austrägalgerichts
  weiterzuverfolgen:  den  Anspruch  auf  das  Eigentum  des  Köllertaler  Waldes,
die  Verminderung  des  Demeths,  die  Abschaffung  der  Steuer,  die  Abstellung  der
staatlichen  Monopole  sowohl  auf  Branntwein,  Tabak  und  Salz  als  auch  auf  Musikspielleute,
  Schornsteinfeger  und  Pferde-  und  Schweineschneider,  die  Revidierung  der
Umwandlung  der  Frondienste  in  Frongeld,  die  Verminderung  der  Erhöhung  und
Änderung  der  Erhebung  der  Landgelder  und  schließlich  die  Abschaffung  der  beiden
neuen  herrschaftlichen  Schäfereien  im  Köllertal165.
Die  Mandatsklage  der  Köllertaler  am  Reichskammergericht  war  damit  erledigt,  es
kam  also  gar  nicht  zu  einem  prozessualen  Verfahren,  das  nach  den  kammergericht-164

  Vgl.  das  Fazit  des  Saarbrücker  Regierungsberichts  ans  RKG  v.  25.Februar  1778:  LA  SB  22/2714,
S.73-76;  die  Regierung  behauptet  hier  nun  im  nachhinhein,  daß  das  Austrägalgericht  damals  auch
gemeint  gewesen  sei,  als  man  Ende  September  1777  im  Dekret  davon  sprach,  daß  den  Untertanen  der
Weg  rechtens  nicht  versperrt  werden  sollte.
165  Vgl.  das  Dekret  des  Reichskammergerichts  vom  10.März  1779  auf  die  Mandatsklage  der  Köllertaler
gegen  Fürst  Ludwig  (Abschrift):  LA  SB  22/2313,  S.337f.  (zit.337);  hier  nur  kursorischer  Bezug  auf
die  Nummer  der  Klage  ohne  Nennung  der  einzelnen  Beschwerden,  die  aus  der  Mandatsklage  rekonstruiert
  wurden.  Die  eine  der  insgesamt  21  Klagen,  die  im  Dekret,  das  sich  nur  auf  20  Punkte  bezog,
nicht  berücksichtigt  wurde,  war  die  zehnte  Beschwerde  über  die  Gebühren  für  die  Verpflichtung  der
Heimeier  und  Schützen  vor  dem  Oberamt,  auf  welche  die  Köllertaler  zu  verzichten  gewillt  waren,
sofern  die  Herrschaft  sich  an  ihr  Vesprechen  im  Dekret  vom  2.April  1777  halte,  vgl.  die  RKG-Supplik
des  Köllertaler  Anwalts  von  Bostell  v.  28.November  1777:  LA  SB  22/2713,  S.  191  f.
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