Beschwerdepunkt zu einem Mandatum sine clausula berechtige und plädierte dafür,
alle Beschwerden an das landesherrliche Schiedsgericht, das Austrägalgericht, zu
verweisen164.
Das Reichskammergericht, das bekannt war für sein schleppendes Verfahren,
brauchte fast ein ganzes Jahr, bis es sich zu einer Entscheidung durchringen konnte.
Am 10.März 1779 wurde schließlich ein Dekret erlassen, wonach das gebetene
Mandat in 12 Punkten pure abgeschlagen und die Supplikanten mit den verbleibenden
acht Beschwerden an die Behörde verwiesen wurden. Mit der Behörde war die
schiedsrichterliche Vorinstanz des Saarbrücker Austrägalgerichts gemeint. Die 12
Klagen, die gänzlich abgewiesen wurden, waren folgende: Abschaffung der
Abgabenerhöhung für den Loskauf von Militärdiensten und damit zusammenhängend
der Abgabe wegen Unerfahrenheit im Schreiben, Abschaffung des Grundbimzehnten,
gänzliche Abstellung der Landgarden, Zurücknahme der Erhöhung der
Militärdienstzeit, Aufhebung der Strafgebühren für das Arbeiten an Feiertagen,
Erleichterung der Huldigungs- und Schirmgelder, Abstellung des Mißbrauchs des
Stempelpapiers bei der Inventarisierung nach dem Tod eines Ehepartners, Erleichterung
der Forstordnung, Abschaffung der Gesindezwangsdienste, des Brückengeldes,
des Abzugsgeldes und des Kreuzergeldes. Dagegen wurde es den KÖllertalem
freigestellt, folgende Forderungen bei der landesherrlichen Behörde des Austrägalgerichts
weiterzuverfolgen: den Anspruch auf das Eigentum des Köllertaler Waldes,
die Verminderung des Demeths, die Abschaffung der Steuer, die Abstellung der
staatlichen Monopole sowohl auf Branntwein, Tabak und Salz als auch auf Musikspielleute,
Schornsteinfeger und Pferde- und Schweineschneider, die Revidierung der
Umwandlung der Frondienste in Frongeld, die Verminderung der Erhöhung und
Änderung der Erhebung der Landgelder und schließlich die Abschaffung der beiden
neuen herrschaftlichen Schäfereien im Köllertal165.
Die Mandatsklage der Köllertaler am Reichskammergericht war damit erledigt, es
kam also gar nicht zu einem prozessualen Verfahren, das nach den kammergericht-164
Vgl. das Fazit des Saarbrücker Regierungsberichts ans RKG v. 25.Februar 1778: LA SB 22/2714,
S.73-76; die Regierung behauptet hier nun im nachhinhein, daß das Austrägalgericht damals auch
gemeint gewesen sei, als man Ende September 1777 im Dekret davon sprach, daß den Untertanen der
Weg rechtens nicht versperrt werden sollte.
165 Vgl. das Dekret des Reichskammergerichts vom 10.März 1779 auf die Mandatsklage der Köllertaler
gegen Fürst Ludwig (Abschrift): LA SB 22/2313, S.337f. (zit.337); hier nur kursorischer Bezug auf
die Nummer der Klage ohne Nennung der einzelnen Beschwerden, die aus der Mandatsklage rekonstruiert
wurden. Die eine der insgesamt 21 Klagen, die im Dekret, das sich nur auf 20 Punkte bezog,
nicht berücksichtigt wurde, war die zehnte Beschwerde über die Gebühren für die Verpflichtung der
Heimeier und Schützen vor dem Oberamt, auf welche die Köllertaler zu verzichten gewillt waren,
sofern die Herrschaft sich an ihr Vesprechen im Dekret vom 2.April 1777 halte, vgl. die RKG-Supplik
des Köllertaler Anwalts von Bostell v. 28.November 1777: LA SB 22/2713, S. 191 f.
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