Zusammenhängen könnte, kam sie nicht. Das von den Köllertalem herangezogene
Weistum von 1612 hielt die Regierung für eine Fälschung, ja sie nahm sogar ohne
weitere Begründung an, daß die Köllertaler ähnlich wie die Untertanen von Bous in
ihrem Prozeß gegen das Kloster Wadgassen das Dokument längere Zeit in einen
Schornstein gehängt und mit brauner Farbe versähen hätten, damit es dementsprechend
alt und echt aussähe160. Für die Regiemng stand außer Frage, daß ein so großer
Wald von 20.000 Morgen wie der Köllertaler unmöglich gemeindliches, sondern nur
herrschaftliches Eigentum sein konnte. Daher ließ sie sich auch nicht auf die
Eigentumsdiskussion, die die Köllertaler angefangen hatten, ein. Diese indifferente
Haltung nahm die Regierung gegenüber fast allen Beschwerdepunkten ein: Sie
qualifizierte sie in der Regel für 'unerwiesenes und erdichtetes Geschwätz' ab und
ging überhaupt nicht auf die Argumente der Gegenseite ein. So sah sie beispielsweise
kemerlei Grund für eine Klage über die Art und Weise der Landgeldererhebung, weil
diese von den Meiern im Auftrag der Regierung vorgenommen wurde und stets ein
Heimeier als Vertreter der Gemeindemitglieder zugegen war161. Lediglich in einem
einzigen Punkt, nämlich bei der Beschwerde über die Monetarisierung der Frondienste
folgte die Regierung wenigstens ein Stück weit der klägerischen Argumentation,
indem sie zugab, daß die Umwandlung der Dienste in Geld in der Tat nur mit Einwilligung
der Untertanen geschehen dürfe; aber genau dies hätte ja auch stattgefunden,
so daß die Klage ungegründet sei; außerdem seien die Supplikanten undankbar, weil
ihnen und allen andern Gemeinden im Generaldekret vom 11. April 1777 das Frongeld
um ein Viertel erlassen worden sei162. Alles in allem ließ sich die Regierung auf
keine Diskussion mit den Untertanen ein, ja bezüglich des Schirmgeldes, das die
Hintersassen bezahlen mußten, warf sie den Köllertalem gar einen Eingriff in
'landesherrliche Jura' vor; denn die Supplikanten bestanden ausschließlich aus
Gemeindsleuten, so daß dieser Punkt sie überhaupt nichts anginge und nur so gedeutet
werden könnte, als ob sie ihrem Landesherm Gesetze vorschreiben wollten163. Die
Regiemng erkannte zwar den grundsätzlichen Charakter der Mandatsklage, aber sie
ließ sich auf keine Auseinandersetzung ein, sie fand kurzerhand, daß kein einziger
160 Vgl. den Auszug aus der Erklärung der Bouser Untertanen vom 19.Dezember 1775 gegenüber der
Saarbrücker Regierung als Beilage des Saarbrücker Regierungsberichts ans RKG v. 25.Februar 1778:
LA SB 22/2714, S.213-219.
161 Vgl. die Stellungnahme zum 9.Beschwerdepunkt im Saarbrücker Regierungsbericht ans RKG v.
25.Februar 1778: LA SB 22/2714, S.54-59, hier auch die Abqualifizierung als erdichtetes Geschwätz;
die Regierung ließ hierzu ein Zeugenverhör durchführen: Johannes Huppert, der Meier von Hischbach,
wurde vernommen und machte erwartungsgemäß die von der Regierung gewünschten Aussagen;
vgl. das Zeugenverhör vor dem Oberamt Saarbrücken vom 24.Januar 1781 als Beilage des
Regierungsberichts: ebd., S.371-381.
162 Vgl. die Stellungnahme zum 9.Beschwerdepunkt im Saarbrücker Regierungsbericht ans RKG v.
25.Februar 1778: LA SB 22/2714, S.52-54; vgl. hierzu auch das Zeugenverhör vor dem Oberamt
Saarbrücken vom 24.Januar 1781 als Beilage des Regierungsberichts: ebd., S.371-381.
163 Vgl. die Stellungnahme zum 13.Beschwerdepunkt im Saarbrücker Regierungsbericht ans RKG v.
25.Februar 1778: LA SB 22/2714, S.öOff. Gemeindsleute waren vollberechtigte Glieder der Gemeinde,
während die Hintersassen mit keinerlei politischen Rechten ausgestattet waren.
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