Full text : Obrigkeit und Untertanen

Zusammenhängen  könnte,  kam  sie  nicht.  Das  von  den  Köllertalem  herangezogene
Weistum  von  1612  hielt  die  Regierung  für  eine  Fälschung,  ja  sie  nahm  sogar  ohne
weitere  Begründung  an,  daß  die  Köllertaler  ähnlich  wie  die  Untertanen  von  Bous  in
ihrem  Prozeß  gegen  das  Kloster  Wadgassen  das  Dokument  längere  Zeit  in  einen
Schornstein  gehängt  und  mit  brauner  Farbe  versähen  hätten,  damit  es  dementsprechend
  alt  und  echt  aussähe160.  Für  die  Regiemng  stand  außer  Frage,  daß  ein  so  großer
Wald  von  20.000  Morgen  wie  der  Köllertaler  unmöglich  gemeindliches,  sondern  nur
herrschaftliches  Eigentum  sein  konnte.  Daher  ließ  sie  sich  auch  nicht  auf  die
Eigentumsdiskussion,  die  die  Köllertaler  angefangen  hatten,  ein.  Diese  indifferente
Haltung  nahm  die  Regierung  gegenüber  fast  allen  Beschwerdepunkten  ein:  Sie
qualifizierte  sie  in  der  Regel  für  'unerwiesenes  und  erdichtetes  Geschwätz'  ab  und
ging  überhaupt  nicht  auf  die  Argumente  der  Gegenseite  ein.  So  sah  sie  beispielsweise
kemerlei  Grund  für  eine  Klage  über  die  Art  und  Weise  der  Landgeldererhebung,  weil
diese  von  den  Meiern  im  Auftrag  der  Regierung  vorgenommen  wurde  und  stets  ein
Heimeier  als  Vertreter  der  Gemeindemitglieder  zugegen  war161.  Lediglich  in  einem
einzigen  Punkt,  nämlich  bei  der  Beschwerde  über  die  Monetarisierung  der  Frondienste
  folgte  die  Regierung  wenigstens  ein  Stück  weit  der  klägerischen  Argumentation,
indem  sie  zugab,  daß  die  Umwandlung  der  Dienste  in  Geld  in  der  Tat  nur  mit  Einwilligung
  der  Untertanen  geschehen  dürfe;  aber  genau  dies  hätte  ja  auch  stattgefunden,
so  daß  die  Klage  ungegründet  sei;  außerdem  seien  die  Supplikanten  undankbar,  weil
ihnen  und  allen  andern  Gemeinden  im  Generaldekret  vom  11.  April  1777  das  Frongeld
  um  ein  Viertel  erlassen  worden  sei162.  Alles  in  allem  ließ  sich  die  Regierung  auf
keine  Diskussion  mit  den  Untertanen  ein,  ja  bezüglich  des  Schirmgeldes,  das  die
Hintersassen  bezahlen  mußten,  warf  sie  den  Köllertalem  gar  einen  Eingriff  in
'landesherrliche  Jura'  vor;  denn  die  Supplikanten  bestanden  ausschließlich  aus
Gemeindsleuten,  so  daß  dieser  Punkt  sie  überhaupt  nichts  anginge  und  nur  so  gedeutet
  werden  könnte,  als  ob  sie  ihrem  Landesherm  Gesetze  vorschreiben  wollten163.  Die
Regiemng  erkannte  zwar  den  grundsätzlichen  Charakter  der  Mandatsklage,  aber  sie
ließ  sich  auf  keine  Auseinandersetzung  ein,  sie  fand  kurzerhand,  daß  kein  einziger

160  Vgl.  den  Auszug  aus  der  Erklärung  der  Bouser  Untertanen  vom  19.Dezember  1775  gegenüber  der
Saarbrücker  Regierung  als  Beilage  des  Saarbrücker  Regierungsberichts  ans  RKG  v.  25.Februar  1778:
LA  SB  22/2714,  S.213-219.
161  Vgl.  die  Stellungnahme  zum  9.Beschwerdepunkt  im  Saarbrücker  Regierungsbericht  ans  RKG  v.
25.Februar  1778:  LA  SB  22/2714,  S.54-59,  hier  auch  die  Abqualifizierung  als  erdichtetes  Geschwätz;
die  Regierung  ließ  hierzu  ein  Zeugenverhör  durchführen:  Johannes  Huppert,  der  Meier  von  Hischbach,
  wurde  vernommen  und  machte  erwartungsgemäß  die  von  der  Regierung  gewünschten  Aussagen;
  vgl.  das  Zeugenverhör  vor  dem  Oberamt  Saarbrücken  vom  24.Januar  1781  als  Beilage  des
Regierungsberichts:  ebd.,  S.371-381.
162  Vgl.  die  Stellungnahme  zum  9.Beschwerdepunkt  im  Saarbrücker  Regierungsbericht  ans  RKG  v.
25.Februar  1778:  LA  SB  22/2714,  S.52-54;  vgl.  hierzu  auch  das  Zeugenverhör  vor  dem  Oberamt
Saarbrücken  vom  24.Januar  1781  als  Beilage  des  Regierungsberichts:  ebd.,  S.371-381.
163  Vgl.  die  Stellungnahme  zum  13.Beschwerdepunkt  im  Saarbrücker  Regierungsbericht  ans  RKG  v.
25.Februar  1778:  LA  SB  22/2714,  S.öOff.  Gemeindsleute  waren  vollberechtigte  Glieder  der  Gemeinde,
  während  die  Hintersassen  mit  keinerlei  politischen  Rechten  ausgestattet  waren.

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