Full text : Obrigkeit und Untertanen

hatten156 *.  Als  weiteren  'Gegenbeweis',  daß  nicht  alle  Köllertaler  klagen  wollten,  ließ
die  Saarbrücker  Regierung  ein  Zeugenverhör  angeblich  sämtliche(r)  Unterthanen  des
Cöllerthals  durchfuhren,  die  die  Frage  beantworten  sollten,  ob  sie  an  erwehntem
Rechtsstreit  Antheil  nähmen  oder  nicht,57.  Dabei  zitierte  die  Regierung  nicht  nur
Untertanen  aus  den  29  Köllertaler  Gemeinden  vors  Oberamt,  sondern  auch  Untertanen
  aus  fünf  Gemeinden,  die  gar  nicht  zur  Köllertaler  Meierei  gehörten,  nämlich  aus
Eiweiler,  Falscheid,  Eidenbom,  Derlen  und  Knorrschied.  Es  wurden  insgesamt  199
Untertanen  vernommen,  woran  zu  erkennen  ist,  daß  auch  nicht  sämtliche  Untertanen
aus  der  Köllertaler  Meierei,  in  der  allem  über  200  Gemeindsleute  wohnten,  verhört
wurden158.  Von  den  199  verhörten  Personen  wollten  105  nicht  an  einem  Prozeß
teilnehmen,  94  erklärten  sich  prozeßbereit.  Für  die  Regierung  war  damit  'bewiesen',
daß  die  Köllertaler  kem  rechtsgültiges  Syndikat  und  damit  keine  Legitimation  für
einen  Reichsprozeß  besaßen159.  Abgesehen  davon,  daß  das  Zeugenverhör  keinerlei
Aussagewert  für  eine  tatsächliche  Prozeßteilnahme  und  -berechtigung  besaß,  ist  es
von  Interesse,  daß  die  Saarbrücker  Regierung  trotz  ihres  vorgeblichen  'Beweises'  im
folgenden  auf  alle  Beschwerdepunkte  der  Köllertaler  einging.  Das  lag  nicht  etwa
daran,  daß  sie  sich  der  Unkorrektheit  ihres  durchgeführten  Verhörs  bewußt  gewesen
wäre  -  nein:  Mit  der  Verrechtlichung  der  Auseinandersetzung,  d.h.  mit  dem  prozessualen
  Austrag  entstand  geradezu  selbstverständlich  ein  Kommunikationsprozeß,  der
eine  zunehmende  Ausdifferenzierung  und  Politisierung  nach  sich  zog.  Die  Antwort
der  Saarbrücker  Regierung  auf  die  Köllertaler  Mandatsklage  stellte  die  erste  Stufe
dieses  Kommunikationsprozesses  dar.  Es  erübrigt  sich  beinahe  festzustellen,  daß  die
Regierung  alle  21  Beschwerdepunkte  der  Köllertaler  als  unhaltbar  zurückwies.  Für
unsere  Fragestellung  ist  dies  auch  nur  am  Rande  von  Bedeutung,  wir  wollen  vielmehr
  wissen,  ob  und  inwieweit  die  Obrigkeit  auf  den  ansatzweise  politischen  und
prinzipiellen  Charakter  der  einzelnen  Beschwerden  eingmg.
Schon  die  erste  Klage  über  den  Wald  machte  deutlich,  daß  die  Obrigkeit  den  Wandel,
  der  sich  bei  den  Untertanen  vollzogen  hatte,  wahrgenommen  hatten:  Es  war  der
Regierung  allerdings  unverständlich,  wieso  die  Köllertaler  jetzt  um  das  Eigentum
nachsuchten,  wo  sie  doch  weder  unter  vormundschaftlicher  Zeit  noch  vor  20  Jahren,
als  die  Wälder  bei  der  Generalrenovatur  abgemessen  wurden,  irgendwelche  Eigentumsrechte
  am  Wald  reklamiert  hatten;  auf  die  Idee,  daß  dies  mit  ihrer  eigenen
Politik,  die  auch  noch  das  letzte  kommunale  Waldeigentum  zu  beseitigen  suchte,

156 Saarbrücker  Regierungsbericht  ans  RKG  v.  25.Februar  177S:  LA  SB  22/2714,  S.2.
,S7  Vgl.  hierzu  und  zum  folgenden  die  Zeugenverhöre  der  Saarbrücker  Regierung  bzgl.  der  Teilnahme  der
Köllertaler  an  einem  Reichsprozeß  vom  28.u.  30.Januar  1778:  LA  SB  22/2714,  S.85-101  (zit.85).
158  Vgl.  dazu  oben  das  Kapitel  zur  Ausgangslage  sowie  vor  allem  das  spätere  Zeugenverhör  über  die
Anzahl  der  Köllertaler  Gemeindsleute,  durchgeführt  in  Saarbrücken  am  23.März  1782:  LA  SB
22/2717,  fol.  190-212,  bes.204r.-207r.
159  Vgl.  dazu  die  Einleitung  des  Saarbrücker  Regierungsberichts  ans  RKG  v.  25.Februar  1778:  LA  SB
22/2714,  S.lff.
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