hatten156 *. Als weiteren 'Gegenbeweis', daß nicht alle Köllertaler klagen wollten, ließ
die Saarbrücker Regierung ein Zeugenverhör angeblich sämtliche(r) Unterthanen des
Cöllerthals durchfuhren, die die Frage beantworten sollten, ob sie an erwehntem
Rechtsstreit Antheil nähmen oder nicht,57. Dabei zitierte die Regierung nicht nur
Untertanen aus den 29 Köllertaler Gemeinden vors Oberamt, sondern auch Untertanen
aus fünf Gemeinden, die gar nicht zur Köllertaler Meierei gehörten, nämlich aus
Eiweiler, Falscheid, Eidenbom, Derlen und Knorrschied. Es wurden insgesamt 199
Untertanen vernommen, woran zu erkennen ist, daß auch nicht sämtliche Untertanen
aus der Köllertaler Meierei, in der allem über 200 Gemeindsleute wohnten, verhört
wurden158. Von den 199 verhörten Personen wollten 105 nicht an einem Prozeß
teilnehmen, 94 erklärten sich prozeßbereit. Für die Regierung war damit 'bewiesen',
daß die Köllertaler kem rechtsgültiges Syndikat und damit keine Legitimation für
einen Reichsprozeß besaßen159. Abgesehen davon, daß das Zeugenverhör keinerlei
Aussagewert für eine tatsächliche Prozeßteilnahme und -berechtigung besaß, ist es
von Interesse, daß die Saarbrücker Regierung trotz ihres vorgeblichen 'Beweises' im
folgenden auf alle Beschwerdepunkte der Köllertaler einging. Das lag nicht etwa
daran, daß sie sich der Unkorrektheit ihres durchgeführten Verhörs bewußt gewesen
wäre - nein: Mit der Verrechtlichung der Auseinandersetzung, d.h. mit dem prozessualen
Austrag entstand geradezu selbstverständlich ein Kommunikationsprozeß, der
eine zunehmende Ausdifferenzierung und Politisierung nach sich zog. Die Antwort
der Saarbrücker Regierung auf die Köllertaler Mandatsklage stellte die erste Stufe
dieses Kommunikationsprozesses dar. Es erübrigt sich beinahe festzustellen, daß die
Regierung alle 21 Beschwerdepunkte der Köllertaler als unhaltbar zurückwies. Für
unsere Fragestellung ist dies auch nur am Rande von Bedeutung, wir wollen vielmehr
wissen, ob und inwieweit die Obrigkeit auf den ansatzweise politischen und
prinzipiellen Charakter der einzelnen Beschwerden eingmg.
Schon die erste Klage über den Wald machte deutlich, daß die Obrigkeit den Wandel,
der sich bei den Untertanen vollzogen hatte, wahrgenommen hatten: Es war der
Regierung allerdings unverständlich, wieso die Köllertaler jetzt um das Eigentum
nachsuchten, wo sie doch weder unter vormundschaftlicher Zeit noch vor 20 Jahren,
als die Wälder bei der Generalrenovatur abgemessen wurden, irgendwelche Eigentumsrechte
am Wald reklamiert hatten; auf die Idee, daß dies mit ihrer eigenen
Politik, die auch noch das letzte kommunale Waldeigentum zu beseitigen suchte,
156 Saarbrücker Regierungsbericht ans RKG v. 25.Februar 177S: LA SB 22/2714, S.2.
,S7 Vgl. hierzu und zum folgenden die Zeugenverhöre der Saarbrücker Regierung bzgl. der Teilnahme der
Köllertaler an einem Reichsprozeß vom 28.u. 30.Januar 1778: LA SB 22/2714, S.85-101 (zit.85).
158 Vgl. dazu oben das Kapitel zur Ausgangslage sowie vor allem das spätere Zeugenverhör über die
Anzahl der Köllertaler Gemeindsleute, durchgeführt in Saarbrücken am 23.März 1782: LA SB
22/2717, fol. 190-212, bes.204r.-207r.
159 Vgl. dazu die Einleitung des Saarbrücker Regierungsberichts ans RKG v. 25.Februar 1778: LA SB
22/2714, S.lff.
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