rieht von 1777 zwar im Unterschied zur Mandatsklage der Völklinger von 1766 kein
simpler Abgabenprotest mehr darstellte, sondern bereits eine prinzipielle Grundtendenz
aufwies, die allerdings noch weit entfernt war von einer grundsätzlichen Kritik
am Reformabsolutismus schlechthin. Aber der Köllertaler Protest stand ja erst am
Anfang.
Das Reichskammergericht entschied - wie üblich - zunächst einmal auf Anhörung
des beklagten Teils: Am 2.Dezember 1777 erging das Dekret, das am 19.Dezember
offiziell als kaiserliches Schreiben um Bericht an Fürst Ludwig von Nassau-Saarbrücken
gesandt wurde mit der Bitte um Stellungnahme binnen sechs Wochen152.
Diese Zeitfrist war zu kurz, so daß die Saarbrücker Regierung den Reichskammergerichtsadvokaten
von Zwierlein, der zum Anwalt des Saarbrücker Fürsten bestellt
wurde, mehrmals bitten mußte, beim Reichskammergericht um Terminverlängerung
nachzusuchen, die jedesmal auch gewährt wurde. Mitte April 1778 schließlich sandte
die Regierung ihre Stellungnahme zur Köllertaler Mandatsklage an Zwierlein, der sie
ans Reichskammergericht weiterleitete153. Der Bericht der Saarbrücker Regierung,
der dem Reichskammergericht vorgelegt wurde, stammte allerdings schon vom
25.Februar, was darauf schließen läßt, daß die Regierung von Anfang an eine
Verzögerungstaktik verfolgte. Wir werden im folgenden die Argumente der Gegenseite
prüfen, um zu sehen, wie der Fürst bzw. die Regierung auf die einzelnen Klagen
und ihre 'politischen' Implikationen reagierte154.
Bevor die Regierung auf die einzelnen Beschwerden einging, prüfte sie das rechtsgültige
Syndikat, d.h. die für einen Reichsprozeß erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit
der prozeßwilligen Untertanenkorporation155. Sie behauptete, daß nicht - wie der Köllertaler
Anwalt vorgab - sämtliche Untertanen, sondern nur der 'schlechteste Teil' des
Köllertals einen Prozeß fuhren wollten; dies habe bereits der Aufstand gezeigt, den
einige Deputierte im letzten und vorletzten Jahr gegen ihren Fürsten angezettelt
S.79.
152 Vgl. das kaiserliche Schreiben um Bericht an Fürst Ludwig, Wetzlar 19.Dezember 1777: LA SB
22/2713, S. 115f.; vgl. dazu auch das vorangegangene Dekret des Reichskammergerichts vom
2.Dezember 1777: ebd., S.l 17; allgem, zum 'Schreiben um Bericht' als Rechtsformel vgl. Troßbach,
Bauembewegungen, S.35.
153 Vgl. die Schreiben der Saarbrücker Regierung an den Reichskammergerichtsadvokaten von Zwierlein
um Terminverlängerung von Anfang März 1778, die Antworten Zwierleins und schließlich das
Schreiben vom 18.April 1778, daß der Bericht am 15.April eingesandt wurde: LA SB 22/2713, S.417-431.
154 Vgl. hierzu den Bericht der Saarbrücker Regierung vom 25.Februar 1778 ans Reichskammergericht
als Antwort auf die Mandatsklage der Köllertaler (im folgenden kurz: Saarbrücker Regierungsbericht
ans RKG v. 25.Februar 1778): LA SB 22/2714, S.l-76 (ohne die Anlagen); die zahlreichen Anlagen
des Regierungsberichts befinden sich ebd., S.77-460; Bericht und Anlagen bilden das gesamte
Aktenstück LA SB 22/2714; der offizielle Bericht, den von Zwierlein dann beim Reichskammergericht
einreichte, befindet sich nicht im LA SB.
155 Zum 'Syndikat' als bestehender Rechtsform vgl. Troßbach, Bauembewegungen, S.33.
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