Full text : Obrigkeit und Untertanen

rieht  von  1777  zwar  im  Unterschied  zur  Mandatsklage  der  Völklinger  von  1766  kein
simpler  Abgabenprotest  mehr  darstellte,  sondern  bereits  eine  prinzipielle  Grundtendenz
  aufwies,  die  allerdings  noch  weit  entfernt  war  von  einer  grundsätzlichen  Kritik
am  Reformabsolutismus  schlechthin.  Aber  der  Köllertaler  Protest  stand  ja  erst  am
Anfang.
Das  Reichskammergericht  entschied  -  wie  üblich  -  zunächst  einmal  auf  Anhörung
des  beklagten  Teils:  Am  2.Dezember  1777  erging  das  Dekret,  das  am  19.Dezember
offiziell  als  kaiserliches  Schreiben  um  Bericht  an  Fürst  Ludwig  von  Nassau-Saarbrücken
  gesandt  wurde  mit  der  Bitte  um  Stellungnahme  binnen  sechs  Wochen152.
Diese  Zeitfrist  war  zu  kurz,  so  daß  die  Saarbrücker  Regierung  den  Reichskammergerichtsadvokaten
  von  Zwierlein,  der  zum  Anwalt  des  Saarbrücker  Fürsten  bestellt
wurde,  mehrmals  bitten  mußte,  beim  Reichskammergericht  um  Terminverlängerung
nachzusuchen,  die  jedesmal  auch  gewährt  wurde.  Mitte  April  1778  schließlich  sandte
die  Regierung  ihre  Stellungnahme  zur  Köllertaler  Mandatsklage  an  Zwierlein,  der  sie
ans  Reichskammergericht  weiterleitete153.  Der  Bericht  der  Saarbrücker  Regierung,
der  dem  Reichskammergericht  vorgelegt  wurde,  stammte  allerdings  schon  vom
25.Februar,  was  darauf  schließen  läßt,  daß  die  Regierung  von  Anfang  an  eine
Verzögerungstaktik  verfolgte.  Wir  werden  im  folgenden  die  Argumente  der  Gegenseite
  prüfen,  um  zu  sehen,  wie  der  Fürst  bzw.  die  Regierung  auf  die  einzelnen  Klagen
und  ihre  'politischen'  Implikationen  reagierte154.
Bevor  die  Regierung  auf  die  einzelnen  Beschwerden  einging,  prüfte  sie  das  rechtsgültige
  Syndikat,  d.h.  die  für  einen  Reichsprozeß  erforderliche  Zwei-Drittel-Mehrheit
der  prozeßwilligen  Untertanenkorporation155.  Sie  behauptete,  daß  nicht  -  wie  der  Köllertaler
  Anwalt  vorgab  -  sämtliche  Untertanen,  sondern  nur  der  'schlechteste  Teil'  des
Köllertals  einen  Prozeß  fuhren  wollten;  dies  habe  bereits  der  Aufstand  gezeigt,  den
einige  Deputierte  im  letzten  und  vorletzten  Jahr  gegen  ihren  Fürsten  angezettelt

S.79.
152  Vgl.  das  kaiserliche  Schreiben  um  Bericht  an  Fürst  Ludwig,  Wetzlar  19.Dezember  1777:  LA  SB
22/2713,  S.  115f.;  vgl.  dazu  auch  das  vorangegangene  Dekret  des  Reichskammergerichts  vom
2.Dezember  1777:  ebd.,  S.l  17;  allgem,  zum  'Schreiben  um  Bericht'  als  Rechtsformel  vgl.  Troßbach,
Bauembewegungen,  S.35.
153  Vgl.  die  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  den  Reichskammergerichtsadvokaten  von  Zwierlein
um  Terminverlängerung  von  Anfang  März  1778,  die  Antworten  Zwierleins  und  schließlich  das
Schreiben  vom  18.April  1778,  daß  der  Bericht  am  15.April  eingesandt  wurde:  LA  SB  22/2713,  S.417-431.

154  Vgl.  hierzu  den  Bericht  der  Saarbrücker  Regierung  vom  25.Februar  1778  ans  Reichskammergericht
als  Antwort  auf  die  Mandatsklage  der  Köllertaler  (im  folgenden  kurz:  Saarbrücker  Regierungsbericht
ans  RKG  v.  25.Februar  1778):  LA  SB  22/2714,  S.l-76  (ohne  die  Anlagen);  die  zahlreichen  Anlagen
des  Regierungsberichts  befinden  sich  ebd.,  S.77-460;  Bericht  und  Anlagen  bilden  das  gesamte
Aktenstück  LA  SB  22/2714;  der  offizielle  Bericht,  den  von  Zwierlein  dann  beim  Reichskammergericht
  einreichte,  befindet  sich  nicht  im  LA  SB.
155  Zum  'Syndikat'  als  bestehender  Rechtsform  vgl.  Troßbach,  Bauembewegungen,  S.33.

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