Full text : Obrigkeit und Untertanen

so  bedeutenden  Klage  über  die  Landgelder  war  nicht  mehr  die  ständige  Erhöhung  der
ausschlaggebende  Punkt,  sondern  die  Tatsache,  daß  diese  Reichs-,  Kreis-  und  Landessteuem
  nach  Willkühr  erhoben  und  nicht,  wie  man  es  sich  wünschte,  in  eine  feste
Liste  eingetragen  wurden,  woraus  man  ersehen  könne,  was  jedes  Dorf  und  jeder
Untertan  schuldig  seien147.  Die  Art  der  Landgelderausschreibung  und  nicht  mehr
vordergründig  die  Erhöhung  der  Landgelder  war  ins  Kreuzfeuer  der  Kritik  geraten.
Der  prinzipielle  Charakter  der  Köllertaler  Mandatsklage  war  allerdings  erst  in  Ansätzen
  erkennbar  und  noch  nicht  besonders  stark  ausgeprägt.  Bei  der  Beschwerde  über
die  Verlängerung  der  Militärdienstzeit  etwa  stellte  der  Anwalt  gleich  zu  Anfang  klar,
daß  die  Untertanen  keineswegs  ihrem  Fürsten  das  'Jus  armorum'  streitig  machen
wollten,  vielmehr  es  für  die  erste  Pflicht  und  Schuldigkeit  eines  redlichen  teutschen
Unterthanens  ansähen,  für  Kaiser  und  Reich  Gut  und  Blut  aufzuopfern;  sie  beschwerten
  sich  allein  über  den  enormen  Excess,  der  darin  bestand,  daß  sie  gegen  das  alte
Herkommen  ihre  Kinder  nicht  mehr  drei  bis  vier  Jahre,  sondern  zehn  bis  zwölf  Jahre
zu  Militärdiensten  hergeben  und  auch  noch  durch  eine  Geldsumme  loskaufen
müßten148 149.  Der  Mißbrauch  und  nicht  die  Belastung  an  sich  stand  auch  bei  der  Klage
über  das  Stempelpapier  im  Mittelpunkt:  Hier  hielt  sich  der  Anwalt  bewußt  zurück
mit  seiner  Kritik,  daß  die  Einführung  des  Stempelpapiers  ex  jure  superioritatis
territorialis  geschehen  und  von  der  allgemeinen  Stimme  aus  Liebe  zu  der  Neuheit
beeinflußt  sei;  er  wandte  sich  lediglich  gegen  den  offenkundigen  Mißbrauch,  der  nur
zur  Bereicherung  des  herrschaftlichen  Fiskus  und  zum  Schaden  der  Untertanen
gereiche,  was  nichts  anderes  bedeute,  als  zu(zu)geben,  daß  dasjenige  waß  unter  der
so  oft  mißbraucht  werdenden  Rubric:  Zum  Wohl  und  Besten  der  Unterthanen  eingeführet
  worden,  in  das  Gegentheil  zu  seinem  Verderb  und  Ruin  ausarten  dürfte'A9.
Hier  war  es  das  fiskalische  Interesse  der  Herrschaft,  das  dem  Köllertaler  Anwalt  ein
Dom  im  Auge  war  und  zu  einer  nicht  zu  überhörenden  Kritik  an  der  Standardformel
des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  führte150.  Die  Bereicherung  des  Fiskus  war
auch  der  entscheidende  Grund  zur  Klage  gegen  die  staatlichen  Monopole,  die  der
Anwalt  unter  Bezug  auf  die  Reichsgesetze  und  speziell  auf  den  Kammergerichtsbeisitzer
  Cramer  als  unzulässige  Restrictio  Libertatis  commerciorum  bezeichnete151.
  Bleibt  festzuhalten,  daß  die  Mandatsklage  der  Köllertaler  am  Reichskammerge-147

  Vgl.  den  11.  Beschwerdepunkt  der  RKG-Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  von  Bostell  v.  28.November
1777:  LA  SB  22/2713,  S.192-198  (zit.198);  allgem.  zu  den  Landgeldem  in  Nassau-Saarbrücken  vg!
Gerhard,  Steuerwesen,  S.140ff.
148  Vgl.  den  7.Beschwerdepunkt  der  RKG-Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  von  Bostell  v.  28.November
1777:  LA  SB  22/2713,  S.165-170  (zit.!65f.).
149  Vgl.  den  15.  Beschwerdepunkt  der  RKG-Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  von  Bostell  v.  28.November
1777:  LA  SB  22/2713,  S.200-204  (zit.203f.).
150  Vgl.  zu  dieser  Formel  im  regionalen  Bezugsrahmen  Herrmann,  Kleinstaat,  S.289.
151  Vgl.  den  zusammengezogenen  8.u.  14.Beschwerdepunkt  der  RKG-Supplik  des  Köllertaler  Anwalts
von  Bostell  v.  28.November  1777:  LA  SB  22/2713,  S.  171-183  (zit.173).  Bei  Cramer  handelte  es  sich
um  den  bekannten  Verfasser  der  'Wetzlarischen  Nebenstunden',  vgl.  dazu  kurz  Schulze,  Widerstand,
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