so bedeutenden Klage über die Landgelder war nicht mehr die ständige Erhöhung der
ausschlaggebende Punkt, sondern die Tatsache, daß diese Reichs-, Kreis- und Landessteuem
nach Willkühr erhoben und nicht, wie man es sich wünschte, in eine feste
Liste eingetragen wurden, woraus man ersehen könne, was jedes Dorf und jeder
Untertan schuldig seien147. Die Art der Landgelderausschreibung und nicht mehr
vordergründig die Erhöhung der Landgelder war ins Kreuzfeuer der Kritik geraten.
Der prinzipielle Charakter der Köllertaler Mandatsklage war allerdings erst in Ansätzen
erkennbar und noch nicht besonders stark ausgeprägt. Bei der Beschwerde über
die Verlängerung der Militärdienstzeit etwa stellte der Anwalt gleich zu Anfang klar,
daß die Untertanen keineswegs ihrem Fürsten das 'Jus armorum' streitig machen
wollten, vielmehr es für die erste Pflicht und Schuldigkeit eines redlichen teutschen
Unterthanens ansähen, für Kaiser und Reich Gut und Blut aufzuopfern; sie beschwerten
sich allein über den enormen Excess, der darin bestand, daß sie gegen das alte
Herkommen ihre Kinder nicht mehr drei bis vier Jahre, sondern zehn bis zwölf Jahre
zu Militärdiensten hergeben und auch noch durch eine Geldsumme loskaufen
müßten148 149. Der Mißbrauch und nicht die Belastung an sich stand auch bei der Klage
über das Stempelpapier im Mittelpunkt: Hier hielt sich der Anwalt bewußt zurück
mit seiner Kritik, daß die Einführung des Stempelpapiers ex jure superioritatis
territorialis geschehen und von der allgemeinen Stimme aus Liebe zu der Neuheit
beeinflußt sei; er wandte sich lediglich gegen den offenkundigen Mißbrauch, der nur
zur Bereicherung des herrschaftlichen Fiskus und zum Schaden der Untertanen
gereiche, was nichts anderes bedeute, als zu(zu)geben, daß dasjenige waß unter der
so oft mißbraucht werdenden Rubric: Zum Wohl und Besten der Unterthanen eingeführet
worden, in das Gegentheil zu seinem Verderb und Ruin ausarten dürfte'A9.
Hier war es das fiskalische Interesse der Herrschaft, das dem Köllertaler Anwalt ein
Dom im Auge war und zu einer nicht zu überhörenden Kritik an der Standardformel
des aufgeklärten Reformabsolutismus führte150. Die Bereicherung des Fiskus war
auch der entscheidende Grund zur Klage gegen die staatlichen Monopole, die der
Anwalt unter Bezug auf die Reichsgesetze und speziell auf den Kammergerichtsbeisitzer
Cramer als unzulässige Restrictio Libertatis commerciorum bezeichnete151.
Bleibt festzuhalten, daß die Mandatsklage der Köllertaler am Reichskammerge-147
Vgl. den 11. Beschwerdepunkt der RKG-Supplik des Köllertaler Anwalts von Bostell v. 28.November
1777: LA SB 22/2713, S.192-198 (zit.198); allgem. zu den Landgeldem in Nassau-Saarbrücken vg!
Gerhard, Steuerwesen, S.140ff.
148 Vgl. den 7.Beschwerdepunkt der RKG-Supplik des Köllertaler Anwalts von Bostell v. 28.November
1777: LA SB 22/2713, S.165-170 (zit.!65f.).
149 Vgl. den 15. Beschwerdepunkt der RKG-Supplik des Köllertaler Anwalts von Bostell v. 28.November
1777: LA SB 22/2713, S.200-204 (zit.203f.).
150 Vgl. zu dieser Formel im regionalen Bezugsrahmen Herrmann, Kleinstaat, S.289.
151 Vgl. den zusammengezogenen 8.u. 14.Beschwerdepunkt der RKG-Supplik des Köllertaler Anwalts
von Bostell v. 28.November 1777: LA SB 22/2713, S. 171-183 (zit.173). Bei Cramer handelte es sich
um den bekannten Verfasser der 'Wetzlarischen Nebenstunden', vgl. dazu kurz Schulze, Widerstand,
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