dies sei nochmals betont - war ein 'moderner' Eigentumskonflikt geworden143. Aber
nicht nur hinsichtlich des Waldes läßt sich ein Veränderungsprozeß erkennen.
Die Beschwerden der Köllertaler über die Geldabgaben richteten sich nicht mehr in
erster Linie gegen die Höhe der Abgaben bzw. gegen die steuerliche Mehrbelastung,
sondern sie waren bereits grundsätzlicher Natur. Der Demeth oder Schwemezehnt
etwa wurde nicht mehr abgelehnt, weil er zu hoch war, sondern weil die Herrschaft
versuchte, diese ursprünglich "reine Benutzungsgebühr" zu einer ständigen Einnahme
zu machen, d.h. den Demeth ohne Rücksicht darauf, ob es Mast gab oder
nicht, einzuziehen; dies war für die Köllertaler nicht hinnehmbar, zumal sie ihre
Schmalzgerechtigkeit im Wamdtwald besaßen, der durch Aushauung sowie durch
Tausch mit Frankreich und Verkauf an das Kloster Wadgassen immer kleiner und
damit für die Schweinemast unergiebiger wurde143 144. Bei der Klage über die vor rund
20 Jahren eingeführte allgemeine und direkte Steuer hieß es zwar, daß sie die
Untertanen hart drücket, aber die Belastung ergab sich nicht einfach aus der Höhe
des Steuerstocks, sondern aus der 'Art und Weise', wie die Herrschaft vorging, indem
sie die zu liefernden Früchte weit über den Marktpreis anschlug, so daß der arme
Landmann, wenn er sie verkaufen wollte, nicht mehr soviel dafür bekam, wie er an
Steuern dafür bezahlt hatte145 146. Die Beschwerde über das Frongeld richtete sich nicht
mehr gegen die Höhe der Abgabe, sondern setzte sich grundsätzlich mit den Modalitäten
der Umwandlung der Naturaldienste in Geld auseinander. Für den Anwalt
konnte nämlich nach reichsrechtlichem Verständnis die Monetarisierung nur mit
gemeinsamer Einverständnüß des Herrn und der dienstpflichtigen Unterthanen
geschehen', und wenn dieser 'Konsens' nicht von allen Untertanen eingeholt werde,
sondern nur von einigen Reichen, die die Gelder leicht bezahlen könnten, dann
gründe sich alles auf ein nicht zu rechtfertigendes 'sic voto, sic jubeo', wie dies in
Nassau-Saarbrücken ganz offenkundig der Fall sei. Bei der letzten Beschwerde klingt
erstmals eine Absolutismus-Kritik an, die der Anwalt unter Hinweis auf das altständische
Moment des Konsenses, das in der reichsrechtlichen Literatur noch eine nicht
zu unterschätzende Rolle spielte, zu rechtfertigten suchte'46. Die nur ansatzweise
erkennbare Absolutismus-Kritik stellte zwar noch eine Ausnahme der Mandatsklage
dar, aber der grundsätzliche Beschwerdecharakter war unverkennbar. Auch bei der
143 Vgl. allgem. zu dieser Entwicklungstendenz bei Waldkonflikten in der Frühen Neuzeit Blickle, Wald,
S.37-48 (bes. S.47f.).
144 Vgl. den zweiten Beschwerdepunkt der RKG-Supplik des Köllertaler Anwalts von Bostell v.
28.November 1777: LA SB 22/2713, S, 156-159; allgem. zum Schweinezehnt in Nassau-Saarbrücken
vgl. Karbach, S.182f. (zit. S.182).
145 Vgl. den vierten Beschwerdepunkt der RKG-Supplik des Köllertaler Anwalts von Bostell v.
28.November 1777: LA SB 22/2713, S. 161 f. (zit. 161); zur Einführung der allgemeinen und direkten
Steuer im Gefolge der Generalrenovatur Ende der 1750er Jahre vgl. Gerhard, Steuerwesen, S. 158-160.
146 Vgl. den neunten Beschwerdepunkt der RKG-Supplik des Köllertaler Anwalts von Bostell v.
28.November 1777: LA SB 22/2713, S.184-191 (zit.185); der Anwalt bezieht sich auf die Rechtsliteratur
von Stryck.
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