Full text : Obrigkeit und Untertanen

dies  sei  nochmals  betont  -  war  ein  'moderner'  Eigentumskonflikt  geworden143.  Aber
nicht  nur  hinsichtlich  des  Waldes  läßt  sich  ein  Veränderungsprozeß  erkennen.
Die  Beschwerden  der  Köllertaler  über  die  Geldabgaben  richteten  sich  nicht  mehr  in
erster  Linie  gegen  die  Höhe  der  Abgaben  bzw.  gegen  die  steuerliche  Mehrbelastung,
sondern  sie  waren  bereits  grundsätzlicher  Natur.  Der  Demeth  oder  Schwemezehnt
etwa  wurde  nicht  mehr  abgelehnt,  weil  er  zu  hoch  war,  sondern  weil  die  Herrschaft
versuchte,  diese  ursprünglich  "reine  Benutzungsgebühr"  zu  einer  ständigen  Einnahme
  zu  machen,  d.h.  den  Demeth  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  Mast  gab  oder
nicht,  einzuziehen;  dies  war  für  die  Köllertaler  nicht  hinnehmbar,  zumal  sie  ihre
Schmalzgerechtigkeit  im  Wamdtwald  besaßen,  der  durch  Aushauung  sowie  durch
Tausch  mit  Frankreich  und  Verkauf  an  das  Kloster  Wadgassen  immer  kleiner  und
damit  für  die  Schweinemast  unergiebiger  wurde143 144.  Bei  der  Klage  über  die  vor  rund
20  Jahren  eingeführte  allgemeine  und  direkte  Steuer  hieß  es  zwar,  daß  sie  die
Untertanen  hart  drücket,  aber  die  Belastung  ergab  sich  nicht  einfach  aus  der  Höhe
des  Steuerstocks,  sondern  aus  der  'Art  und  Weise',  wie  die  Herrschaft  vorging,  indem
sie  die  zu  liefernden  Früchte  weit  über  den  Marktpreis  anschlug,  so  daß  der  arme
Landmann,  wenn  er  sie  verkaufen  wollte,  nicht  mehr  soviel  dafür  bekam,  wie  er  an
Steuern  dafür  bezahlt  hatte145 146.  Die  Beschwerde  über  das  Frongeld  richtete  sich  nicht
mehr  gegen  die  Höhe  der  Abgabe,  sondern  setzte  sich  grundsätzlich  mit  den  Modalitäten
  der  Umwandlung  der  Naturaldienste  in  Geld  auseinander.  Für  den  Anwalt
konnte  nämlich  nach  reichsrechtlichem  Verständnis  die  Monetarisierung  nur  mit
gemeinsamer  Einverständnüß  des  Herrn  und  der  dienstpflichtigen  Unterthanen
geschehen',  und  wenn  dieser  'Konsens'  nicht  von  allen  Untertanen  eingeholt  werde,
sondern  nur  von  einigen  Reichen,  die  die  Gelder  leicht  bezahlen  könnten,  dann
gründe  sich  alles  auf  ein  nicht  zu  rechtfertigendes  'sic  voto,  sic  jubeo',  wie  dies  in
Nassau-Saarbrücken  ganz  offenkundig  der  Fall  sei.  Bei  der  letzten  Beschwerde  klingt
erstmals  eine  Absolutismus-Kritik  an,  die  der  Anwalt  unter  Hinweis  auf  das  altständische
  Moment  des  Konsenses,  das  in  der  reichsrechtlichen  Literatur  noch  eine  nicht
zu  unterschätzende  Rolle  spielte,  zu  rechtfertigten  suchte'46.  Die  nur  ansatzweise
erkennbare  Absolutismus-Kritik  stellte  zwar  noch  eine  Ausnahme  der  Mandatsklage
dar,  aber  der  grundsätzliche  Beschwerdecharakter  war  unverkennbar.  Auch  bei  der

143  Vgl.  allgem.  zu  dieser  Entwicklungstendenz  bei  Waldkonflikten  in  der  Frühen  Neuzeit  Blickle,  Wald,
S.37-48  (bes.  S.47f.).
144  Vgl.  den  zweiten  Beschwerdepunkt  der  RKG-Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  von  Bostell  v.
28.November  1777:  LA  SB  22/2713,  S,  156-159;  allgem.  zum  Schweinezehnt  in  Nassau-Saarbrücken
vgl.  Karbach,  S.182f.  (zit.  S.182).
145  Vgl.  den  vierten  Beschwerdepunkt  der  RKG-Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  von  Bostell  v.
28.November  1777:  LA  SB  22/2713,  S.  161  f.  (zit.  161);  zur  Einführung  der  allgemeinen  und  direkten
Steuer  im  Gefolge  der  Generalrenovatur  Ende  der  1750er  Jahre  vgl.  Gerhard,  Steuerwesen,  S.  158-160.
146  Vgl.  den  neunten  Beschwerdepunkt  der  RKG-Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  von  Bostell  v.
28.November  1777:  LA  SB  22/2713,  S.184-191  (zit.185);  der  Anwalt  bezieht  sich  auf  die  Rechtsliteratur
  von  Stryck.

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