Nicht jeden Beschwerdepunkt versah der Anwalt mit einer näheren Erläuterung, die
Rückschlüsse auf die politische Mentalität der damaligen Zeit zuließe. Aber seine
Ausführungen ließen klar erkennen, daß der Köllertaler Protest - ganz im Unterschied
zur Völklmger Reichskammergerichtsklage von 1766 - mehr als nur ein
simpler Abgabenstreit war. Schon die erste und zugleich wichtigste Klage über den
Köllertaler Wald belegt den Veränderungsprozeß: Nicht mehr die bloße Nutzung und
auch nicht mehr die im Zuge der reformabsolutistischen Politik erhöhten Forstgebühren
spielten die entscheidende Rolle, sondern das Eigentumsrecht am Wald,
d.h. die 'modemstaatliche' Eigentumskategorie, die der aufgeklärte Reformabsolutismus
gerade erst eingefiihrt hatte, stand im Zentrum der Klage. Hier zeigt sich sehr
schön die enge Vernetzung von herrschaftlicher Politik und Untertanenprotesten.
Bezeichnenderweise hatten die Köllertaler erst jetzt das Weistum von 1612, das den
Eigentumsnachweis liefern sollte, gesucht und ausfindig gemacht. In der
Mandatsklage vom November 1777 wurden zum ersten Mal die zwei entscheidenden
Passagen aus diesem Weistum zitiert: Denen Inwohnern und zwar jedem derselben
verbleibt der jährliche Haußbrand nebst dem Bauholtz und denen Ziegelgerten in
dem gemeinen Cöllerthaler Wald umsonst ohne Widerrede menniglichen wie auch
die Rauh- und Mastweide pp.\ und: solle fiirterhin alljahr uff Georgentag wegen
Cöllerthaler gemein Wald der Rügtag gehalten werden, den Rügheller nimmt Cöllerthaler
Gericht zum gemeinen Nutzen139. Die beiden maßgeblichen Aspekte, die aus
der Sicht der Köllertaler Gemeinden ihr Eigentumsrecht am Wald belegten, waren
zum einen die Benennung als 'gemeiner' Wald und zum andern der uneingeschränkte
Bezug von Früchten und Erträgen aus dem Wald, womnter auch und vor allem der
'Rügheller' fiel, den die Gemeinden bei einem eigens dazu anberaumten Freveltag
selbständig erheben und zum 'gemeinen Nutzen' verwenden durften140. Als Beleg für
den kontinuierlichen Besitzstand verwies der Anwalt auf die Bestätigung der Holzgerechtsamen
anläßlich der Absteinung der Köllertaler Orte vom Hofswald Ende der
1730er Jahre durch Fürst Karl von Usingen141. All dessen ungeachtet ginge die
jetzige Herrschaft nun aber soweit, daß sie nicht etwa die herrschaftliche Waldaxt
einfuhren oder das Holzfällen ohne Zuziehung eines Förster verbieten wolle - nein:
man will die arme(n) Unterthanen völlig ihres Eigenthums entsezenl42 143. Dagegen
richtete sich jetzt die Klage der Köllertaler. Aus dem traditionalen Nutzungsstreit -
139 Vgl. den Auszug aus dem Köllertaler Weistum von 1612 als Anlage der RKG-Supplik des Köllertaler
Anwalts von Bosteil v. 28.November 1777: LA SB 22/2713, S.317-327 (zit. passim).
140 Dies ergibt sich aus dem späteren Votum des Saarbrücker Regierungsassessors Lex zu den Köllertaler
Beschwerden, Saarbrücken 30.Mai 1781, hier als Relatio ex actis in: LA SB 22/2717 (gesonderte
Einlage).
141 Vgl. das Dekret vom 12.Januar 1739 von Carl von Usingen anläßlich der Absteinung der Köllertaler
Orte vom Hofswald als Beilage der RKG-Supplik des Köllertaler Anwalts von Bosteil v.
28.November 1777: LA SB 22/2713, S.327-329; hier wurde allerdings kein ausdrücklicher Bezug auf
Eigentumsrechte genommen. Vgl. zum Vorgang der Absteinung in den 1730er Jahren im Köllertal das
Aktenstück: LA SB 22/2709.
143 RKG-Supplik des Köllertaler Anwalts von Bostell v. 28.November 1777: LA SB 22/2713, S.153.
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