Full text : Obrigkeit und Untertanen

Nicht  jeden  Beschwerdepunkt  versah  der  Anwalt  mit  einer  näheren  Erläuterung,  die
Rückschlüsse  auf  die  politische  Mentalität  der  damaligen  Zeit  zuließe.  Aber  seine
Ausführungen  ließen  klar  erkennen,  daß  der  Köllertaler  Protest  -  ganz  im  Unterschied
  zur  Völklmger  Reichskammergerichtsklage  von  1766  -  mehr  als  nur  ein
simpler  Abgabenstreit  war.  Schon  die  erste  und  zugleich  wichtigste  Klage  über  den
Köllertaler  Wald  belegt  den  Veränderungsprozeß:  Nicht  mehr  die  bloße  Nutzung  und
auch  nicht  mehr  die  im  Zuge  der  reformabsolutistischen  Politik  erhöhten  Forstgebühren
  spielten  die  entscheidende  Rolle,  sondern  das  Eigentumsrecht  am  Wald,
d.h.  die  'modemstaatliche'  Eigentumskategorie,  die  der  aufgeklärte  Reformabsolutismus
  gerade  erst  eingefiihrt  hatte,  stand  im  Zentrum  der  Klage.  Hier  zeigt  sich  sehr
schön  die  enge  Vernetzung  von  herrschaftlicher  Politik  und  Untertanenprotesten.
Bezeichnenderweise  hatten  die  Köllertaler  erst  jetzt  das  Weistum  von  1612,  das  den
Eigentumsnachweis  liefern  sollte,  gesucht  und  ausfindig  gemacht.  In  der
Mandatsklage  vom  November  1777  wurden  zum  ersten  Mal  die  zwei  entscheidenden
Passagen  aus  diesem  Weistum  zitiert:  Denen  Inwohnern  und  zwar  jedem  derselben
verbleibt  der  jährliche  Haußbrand  nebst  dem  Bauholtz  und  denen  Ziegelgerten  in
dem  gemeinen  Cöllerthaler  Wald  umsonst  ohne  Widerrede  menniglichen  wie  auch
die  Rauh-  und  Mastweide  pp.\  und:  solle  fiirterhin  alljahr  uff  Georgentag  wegen
Cöllerthaler  gemein  Wald  der  Rügtag  gehalten  werden,  den  Rügheller  nimmt  Cöllerthaler
  Gericht  zum  gemeinen  Nutzen139.  Die  beiden  maßgeblichen  Aspekte,  die  aus
der  Sicht  der  Köllertaler  Gemeinden  ihr  Eigentumsrecht  am  Wald  belegten,  waren
zum  einen  die  Benennung  als  'gemeiner'  Wald  und  zum  andern  der  uneingeschränkte
Bezug  von  Früchten  und  Erträgen  aus  dem  Wald,  womnter  auch  und  vor  allem  der
'Rügheller'  fiel,  den  die  Gemeinden  bei  einem  eigens  dazu  anberaumten  Freveltag
selbständig  erheben  und  zum  'gemeinen  Nutzen'  verwenden  durften140.  Als  Beleg  für
den  kontinuierlichen  Besitzstand  verwies  der  Anwalt  auf  die  Bestätigung  der  Holzgerechtsamen
  anläßlich  der  Absteinung  der  Köllertaler  Orte  vom  Hofswald  Ende  der
1730er  Jahre  durch  Fürst  Karl  von  Usingen141.  All  dessen  ungeachtet  ginge  die
jetzige  Herrschaft  nun  aber  soweit,  daß  sie  nicht  etwa  die  herrschaftliche  Waldaxt
einfuhren  oder  das  Holzfällen  ohne  Zuziehung  eines  Förster  verbieten  wolle  -  nein:
man  will  die  arme(n)  Unterthanen  völlig  ihres  Eigenthums  entsezenl42 143.  Dagegen
richtete  sich  jetzt  die  Klage  der  Köllertaler.  Aus  dem  traditionalen  Nutzungsstreit  -

139  Vgl.  den  Auszug  aus  dem  Köllertaler  Weistum  von  1612  als  Anlage  der  RKG-Supplik  des  Köllertaler
Anwalts  von  Bosteil  v.  28.November  1777:  LA  SB  22/2713,  S.317-327  (zit.  passim).
140  Dies  ergibt  sich  aus  dem  späteren  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsassessors  Lex  zu  den  Köllertaler
Beschwerden,  Saarbrücken  30.Mai  1781,  hier  als  Relatio  ex  actis  in:  LA  SB  22/2717  (gesonderte
Einlage).
141  Vgl.  das  Dekret  vom  12.Januar  1739  von  Carl  von  Usingen  anläßlich  der  Absteinung  der  Köllertaler
Orte  vom  Hofswald  als  Beilage  der  RKG-Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  von  Bosteil  v.
28.November  1777:  LA  SB  22/2713,  S.327-329;  hier  wurde  allerdings  kein  ausdrücklicher  Bezug  auf
Eigentumsrechte  genommen.  Vgl.  zum  Vorgang  der  Absteinung  in  den  1730er  Jahren  im  Köllertal  das
Aktenstück:  LA  SB  22/2709.
143 RKG-Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  von  Bostell  v.  28.November  1777:  LA  SB  22/2713,  S.153.
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