Full text : Obrigkeit und Untertanen

Interpretation  der  Prozeßschriften'36.  Dazu  müssen  wir  uns  die  Mandatsklage,  die  der
Köllertaler  Anwalt  von  Bosteil  beim  Reichskammergericht  einreichte,  etwas  genauer
ansehen136 137.
Von  den  21  Haupt-Beschwerdepunkten  waren  lediglich  die  beiden  Klagen  über  den
Köllertaler  Wald  und  die  herrschaftlichen  Schäfereien  im  Köllertal  lokalspezifischer
Natur.  Die  restlichen  19  Punkte  bezogen  sich  auf  allgemeine,  d.h,  für  alle  Untertanen
gültige  Lasten  und  Mißstände  des  Ancien  Régime,  deren  Wirkung  über  "den  konkreten
  Anlaß  und  den  lokalen  Erfahrungsbereich"  hinausreichte138.  Von  diesen  19
allgemeinen  Beschwerden  betrafen  wiederum  13  Punkte  die  vielfältigen  und  schon
seit  langem  bestehenden  Abgaben  in  Geld,  d.h.  die  Mandatsklage  war  in  erster  Linie
Ausdruck  der  Teuerungskrise  der  1770er  Jahre.  Die  beanstandeten  Geldabgaben
waren  folgende:  der  Demeth,  die  Gebühr  für  den  Loskauf  von  Militärdiensten  und
damit  zusammenhängend  die  Abgabe  für  Unerfahrenheit  im  Schreiben,  die  allgemeine
  und  direkte  Steuer,  der  Kartoffelzehnt,  das  Frongeld,  die  Gebühren  für  die
Verpflichtung  von  Heimeiem  und  Schützen  vor  dem  Oberamt  (die  allerdings  bereits
im  Dekret  vom  2.April  abgeschafft  waren,  weshalb  dann  auch  im  folgenden  auf  diese
Klage  verzichtet  wurde),  die  Landgelder,  die  Strafgebühren  für  das  Arbeiten  an
Feiertagen,  die  Huldigungskosten  für  die  Untertanen  und  das  Schirmgeld  für  die
Hintersassen,  die  Gebühren  des  Stempelpapiers,  das  Brückengeld,  das  Abzugsgeld,
das  beim  Umzug  innerhalb  des  Territoriums  bezahlt  werden  mußte,  und  schließlich
das  Kreuzergeld.  Die  noch  verbleibenden  sechs  Beschwerden  betrafen  die  Landgarden,
  die  trotz  der  Erleichterung  im  Dekret  vom  2.April  als  eine  drückende  und
gänzlich  überflüssige  Last  empfunden  wurden,  die  Erhöhung  der  Militärdienstzeit,
die  staatlichen  Monopole  sowohl  auf  Branntwein,  Tabak  und  Salz  als  auch  auf
Musikspielleute,  Schornsteinfeger  und  Pferde-  und  Schweineschneider,  die  neue
Forstordnung  (vor  allem  wiederum  wegen  der  dort  erhöhten  Strafgebühren)  und
schließlich  die  Gesindezwangsdienste  auf  den  herrschaftlichen  Höfen.  Allein  schon
die  Aufzählung  der  Beschwerdegegenstände  zeigt,  daß  die  Köllertaler  Klage  einen
nicht  zu  verachtenden  Angriff  auf  die  Abgaben  und  Dienste,  d.h.  die  tragenden
Pfeiler  des  Feudalsystems  darstellte.  Um  eine  qualitative  Aussage  über  den  politischen
  Charakter  der  Mandatsklage  treffen  zu  können,  müssen  wir  uns  auf  die
Argumentation  des  Anwalts  einlassen.

136  Diese  Methode  wurde  rn.W,  bislang  in  der  Forschung  noch  nicht  angewandt,  vgl.  beispielsweise  die
Arbeiten  von  Troßbach  (Bauembewegungen;  Aufklärung),  denen  Reichskammergerichtsprozesse
zugrundehegen;  s.a.  die  beiden  neueren  Unruhestudien  von  Würgler  (Unruhen)  und  Gabel  (Widerstand),
  die  zwar  die  Politisierung  der  Unruhen  untersuchen,  aber  nicht  anhand  einer  eingehenden
Quellen-Analyse  von  Prozeßschriften.
137  Zum  folgenden,  wenn  nicht  anders  gekennzeichnet,  die  RKG-Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  von
Bostell  v.  28.November  1777:  LA  SB  22/2713,  S.l  17-222.
138  Dies  muß  betont  werden  gegen  die  vorherrschende  Forschungsmeinung,  wonach  die  vorrevolutionnären
  und  die  revolutionären  Proteste  dementsprechend  qualifiziert  werden,  hier  zit.  nach  Fehrenbach,
  Unruhen,  S.36;  vgl.  ebenso  Weis,  Révoltes;  Dumont,  Wirkungen.

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