Interpretation der Prozeßschriften'36. Dazu müssen wir uns die Mandatsklage, die der
Köllertaler Anwalt von Bosteil beim Reichskammergericht einreichte, etwas genauer
ansehen136 137.
Von den 21 Haupt-Beschwerdepunkten waren lediglich die beiden Klagen über den
Köllertaler Wald und die herrschaftlichen Schäfereien im Köllertal lokalspezifischer
Natur. Die restlichen 19 Punkte bezogen sich auf allgemeine, d.h, für alle Untertanen
gültige Lasten und Mißstände des Ancien Régime, deren Wirkung über "den konkreten
Anlaß und den lokalen Erfahrungsbereich" hinausreichte138. Von diesen 19
allgemeinen Beschwerden betrafen wiederum 13 Punkte die vielfältigen und schon
seit langem bestehenden Abgaben in Geld, d.h. die Mandatsklage war in erster Linie
Ausdruck der Teuerungskrise der 1770er Jahre. Die beanstandeten Geldabgaben
waren folgende: der Demeth, die Gebühr für den Loskauf von Militärdiensten und
damit zusammenhängend die Abgabe für Unerfahrenheit im Schreiben, die allgemeine
und direkte Steuer, der Kartoffelzehnt, das Frongeld, die Gebühren für die
Verpflichtung von Heimeiem und Schützen vor dem Oberamt (die allerdings bereits
im Dekret vom 2.April abgeschafft waren, weshalb dann auch im folgenden auf diese
Klage verzichtet wurde), die Landgelder, die Strafgebühren für das Arbeiten an
Feiertagen, die Huldigungskosten für die Untertanen und das Schirmgeld für die
Hintersassen, die Gebühren des Stempelpapiers, das Brückengeld, das Abzugsgeld,
das beim Umzug innerhalb des Territoriums bezahlt werden mußte, und schließlich
das Kreuzergeld. Die noch verbleibenden sechs Beschwerden betrafen die Landgarden,
die trotz der Erleichterung im Dekret vom 2.April als eine drückende und
gänzlich überflüssige Last empfunden wurden, die Erhöhung der Militärdienstzeit,
die staatlichen Monopole sowohl auf Branntwein, Tabak und Salz als auch auf
Musikspielleute, Schornsteinfeger und Pferde- und Schweineschneider, die neue
Forstordnung (vor allem wiederum wegen der dort erhöhten Strafgebühren) und
schließlich die Gesindezwangsdienste auf den herrschaftlichen Höfen. Allein schon
die Aufzählung der Beschwerdegegenstände zeigt, daß die Köllertaler Klage einen
nicht zu verachtenden Angriff auf die Abgaben und Dienste, d.h. die tragenden
Pfeiler des Feudalsystems darstellte. Um eine qualitative Aussage über den politischen
Charakter der Mandatsklage treffen zu können, müssen wir uns auf die
Argumentation des Anwalts einlassen.
136 Diese Methode wurde rn.W, bislang in der Forschung noch nicht angewandt, vgl. beispielsweise die
Arbeiten von Troßbach (Bauembewegungen; Aufklärung), denen Reichskammergerichtsprozesse
zugrundehegen; s.a. die beiden neueren Unruhestudien von Würgler (Unruhen) und Gabel (Widerstand),
die zwar die Politisierung der Unruhen untersuchen, aber nicht anhand einer eingehenden
Quellen-Analyse von Prozeßschriften.
137 Zum folgenden, wenn nicht anders gekennzeichnet, die RKG-Supplik des Köllertaler Anwalts von
Bostell v. 28.November 1777: LA SB 22/2713, S.l 17-222.
138 Dies muß betont werden gegen die vorherrschende Forschungsmeinung, wonach die vorrevolutionnären
und die revolutionären Proteste dementsprechend qualifiziert werden, hier zit. nach Fehrenbach,
Unruhen, S.36; vgl. ebenso Weis, Révoltes; Dumont, Wirkungen.
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