Ländern an der mittleren Saar bis zum Jahre 1815 und schließlich noch Walter Lauer
über die "Glasindustrie im Saargebiet".
Was den Bereich 'Recht und Verwaltung1 betrifft, so ist zunächst gewissermaßen als
Ausgangslage für die frühe Zeit des 16.Jahrhunderts die Dissertation von Hans
Cullmann über die "Verwaltungsorganisation und Gerichtsverfassung in der Graf¬
schaft und Stadt Saarbrücken" zu nennen. Diese Arbeit für das 17.und 18.Jahrhundert
fortgeführt hat Gerd Walter Rumschöttel mit seiner Dissertation zur "Verwaltungs-
Organisation und Gerichtsverfassung im Bereich der Grafschaft Saarbrücken"; die
rechtsgeschichtliche Arbeit von Rumschöttel ist allerdings recht oberflächlich und
beschränkt sich für das 18.Jahrhundert im wesentlichen auf die Aufzählung der
Behördeneinrichtungen, deren Kompetenzbereiche zumeist nach der gedruckten
nassau-saarbrückischen Kanzlei- und Prozeßordnung von 1778 behandelt werden.
Über den Behörden- und Beamtenausbau sowie die Rationalisierung der Hof- und
Landesverwaltung im 18.Jahrhundert finden sich auch einige wichtige Hinweise in
der stadtgeschichtlichen Arbeit von Michael Jung94. Die "Gerichtsbarkeit an der Saar
im Zeitalter des Absolutismus" behandelt Hermann van Ham in seiner Dissertation
aus dem Jahre 1938, die sich in einem gesonderten Abschnitt der Reform der
landesherrlichen, städtischen und dörflichen Gerichtsbarkeit in Nassau-Saarbrücken
im 18.Jahrhundert zuwendet, allerdings einige Fehler enthält und z.T. eine deutsch¬
nationale und anti-französische Haltung einnimmt95. Speziell der "Organisation der
Selbstverwaltung in den Saarstädten vom ausgehenden Mittelalter bis zur französi¬
schen Revolution" geht Edith Ennen in ihrer Dissertation von 1933 nach, die immer
noch einen ausgesprochen anregenden und diskussionswürdigen Beitrag der ver-
waltungsgeschichtlichen Entwicklung der Saarstädte in der Frühen Neuzeit darstellt.
Analog zur städtischen Entwicklung hat Norbert Mathias Scherer in seiner rechtsge¬
schichtlichen Dissertation die "Landgemeindeverwaltung im Fürstentum Nassau-
Saarbrücken" im 18.Jahrhundert untersucht und eine ganz erhebliche Zäsur hin zur
Verstaatlichung des Landegemeinderechts und damit zum tatsächlichen Beginn des
absolutistischen Polizeystaates in Nassau-Saarbrücken in den 1730er Jahren entdeckt.
Die Arbeiten zu 'Recht und Verwaltung' sowie zur wirtschaftlichen und gesell¬
schaftlichen Entwicklung dienen nicht nur zur Absteckung der 'objektiven' Rahmen¬
daten. Sie sind auch und vor allem heranzuziehen zur Rekonstruktion der herrschaft¬
lichen Reformpolitik im 18. Jahrhundert, die damit auf einer recht guten Forschungs¬
grundlage steht. Ganz anders sieht dies jedoch bei den vorrevolutionären Stadt- und
Landprotesten - unserem eigentlichen Thema - aus.
94 Vgl. Jung, Ackerbau, S.30-47.
95 Vgl. Ham, Gerichtsbarkeit, bes. S.l 15-144; zu den Fehlem im einzelnen s.u. die Kap.I.lb) u. II.2b)
u.c).
31