geblieben, die einen Reichsprozeß fuhren wollten. Während Hirtel und Walpershofen,
die sich bei der Untersuchung distanziert hatten, nun wieder dabei waren,
hatten sich - neben den schon zuvor ausgeschiedenen Orten Niedersalbach, Kirschhof,
Kutzhof, Strassen, Bietschied und Lummerschied - jetzt auch noch Schwalbach,
Holz, Quierschied, Rittershof und Wahlschied abgesetzt. Die 18 prozeßwilligen
Gemeinden wählten zu ihren Syndicos Sebastian Feld von Güchenbach, Sebastian
Albert von Rittenhofen, Johann Nickel Ort von Sprengen, Johannes Rupp von
Sprengen, Georg Klein von Hilschbach, Jakob Feld von Sellerbach, Martin Jochem
von Sellerbach, Johannes Kneib von Heusweiler, Johann Friedrich Kläs von Engelfangen,
Peter Ney von Hirtel, Johannes Schmidt und Georg Klicker von Dilsburg.
Die genannten Personen, unter denen sich auch alle fünf gefangengenommenen und
gerade erst entlassenen Deputierten befanden, sollten, falls der Fürst nicht auf die
Klagen der Köllertaler einginge, Fug und Macht haben, an einem der höchsten
Reichsgerichte[n] obgemelter Sache wegen zu klagen'2*.
Fürst Ludwig wies Ende September 1777 sämtliche Klagen ab, weil sie schon im
letzten Jahr geprüft und für ungegründet erachtet worden seien; dabei fügte er hinzu,
daß wenn die Untertanen sich mit dem, was er ihnen seit einigen Jahren ’aus Gnade'
widerfahren gelassen habe, nicht begnügen wollten, es ihnen freigestellt sei, ihren
Landesherm oder sein Kollegium gehörigen Orts gerichtlich zu belangen129. Was der
Fürst unter 'gehörigen Orts' verstand, führte er nicht weiter aus. Für die Untertanen
jedenfalls stand jetzt fest, daß sie sich an ein Reichsgericht, und zwar ans
Reichskammergericht in Wetzlar wenden würden. Damit traten nun die Anwälte und
geschulten Juristen ins Rampenlicht der Auseinandersetzung. Die Tatsache, daß die
Köllertaler engen Kontakt zu ihnen hielten, ergab sich allein schon aus der ungewöhnlich
großen Anzahl von Syndicos, die die 18 prozeßwilligen Gemeinden aus
ihren eigenen Orten gewählt hatten und die in ständiger Korrespondenz mit den
offiziellen Prozeßvertretem stehen sollten. Was jetzt begann, war die Phase der
Verrechtlichung.
c) Die Mandatsklage am Reichskammergericht und der Beginn der Verrechtlichung
(1777-1779)
Als die Deputierten des Köllertals dem Saarbrücker Oberforstamt eröffneten, daß sie
sich auch und vor allem wegen des Waldes ans Reichskammergericht wenden
würden, drohte man ihnen, daß sie sich vorsehen sollten, den Schutz vom Reichskammergericht
zu bekommen, andernfalls würde man sie verprügeln und nochmals
|:* Ebd.,S.105.
1:9 Vgl. das Dekret ad Supplik der Köllertaler wegen verschiedener Beschwerden, Saarbrücken
29.September 1777 (als Regierungsentwurf): LA SB 22/2713, S.l 13f.
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