Full text : Obrigkeit und Untertanen

geblieben,  die  einen  Reichsprozeß  fuhren  wollten.  Während  Hirtel  und  Walpershofen,
  die  sich  bei  der  Untersuchung  distanziert  hatten,  nun  wieder  dabei  waren,
hatten  sich  -  neben  den  schon  zuvor  ausgeschiedenen  Orten  Niedersalbach,  Kirschhof,
  Kutzhof,  Strassen,  Bietschied  und  Lummerschied  -  jetzt  auch  noch  Schwalbach,
Holz,  Quierschied,  Rittershof  und  Wahlschied  abgesetzt.  Die  18  prozeßwilligen
Gemeinden  wählten  zu  ihren  Syndicos  Sebastian  Feld  von  Güchenbach,  Sebastian
Albert  von  Rittenhofen,  Johann  Nickel  Ort  von  Sprengen,  Johannes  Rupp  von
Sprengen,  Georg  Klein  von  Hilschbach,  Jakob  Feld  von  Sellerbach,  Martin  Jochem
von  Sellerbach,  Johannes  Kneib  von  Heusweiler,  Johann  Friedrich  Kläs  von  Engelfangen,
  Peter  Ney  von  Hirtel,  Johannes  Schmidt  und  Georg  Klicker  von  Dilsburg.
Die  genannten  Personen,  unter  denen  sich  auch  alle  fünf  gefangengenommenen  und
gerade  erst  entlassenen  Deputierten  befanden,  sollten,  falls  der  Fürst  nicht  auf  die
Klagen  der  Köllertaler  einginge,  Fug  und  Macht  haben,  an  einem  der  höchsten
Reichsgerichte[n]  obgemelter  Sache  wegen  zu  klagen'2*.
Fürst  Ludwig  wies  Ende  September  1777  sämtliche  Klagen  ab,  weil  sie  schon  im
letzten  Jahr  geprüft  und  für  ungegründet  erachtet  worden  seien;  dabei  fügte  er  hinzu,
daß  wenn  die  Untertanen  sich  mit  dem,  was  er  ihnen  seit  einigen  Jahren  ’aus  Gnade'
widerfahren  gelassen  habe,  nicht  begnügen  wollten,  es  ihnen  freigestellt  sei,  ihren
Landesherm  oder  sein  Kollegium  gehörigen  Orts  gerichtlich  zu  belangen129.  Was  der
Fürst  unter  'gehörigen  Orts'  verstand,  führte  er  nicht  weiter  aus.  Für  die  Untertanen
jedenfalls  stand  jetzt  fest,  daß  sie  sich  an  ein  Reichsgericht,  und  zwar  ans
Reichskammergericht  in  Wetzlar  wenden  würden.  Damit  traten  nun  die  Anwälte  und
geschulten  Juristen  ins  Rampenlicht  der  Auseinandersetzung.  Die  Tatsache,  daß  die
Köllertaler  engen  Kontakt  zu  ihnen  hielten,  ergab  sich  allein  schon  aus  der  ungewöhnlich
  großen  Anzahl  von  Syndicos,  die  die  18  prozeßwilligen  Gemeinden  aus
ihren  eigenen  Orten  gewählt  hatten  und  die  in  ständiger  Korrespondenz  mit  den
offiziellen  Prozeßvertretem  stehen  sollten.  Was  jetzt  begann,  war  die  Phase  der
Verrechtlichung.
c)  Die  Mandatsklage  am  Reichskammergericht  und  der  Beginn  der  Verrechtlichung
(1777-1779)
Als  die  Deputierten  des  Köllertals  dem  Saarbrücker  Oberforstamt  eröffneten,  daß  sie
sich  auch  und  vor  allem  wegen  des  Waldes  ans  Reichskammergericht  wenden
würden,  drohte  man  ihnen,  daß  sie  sich  vorsehen  sollten,  den  Schutz  vom  Reichskammergericht
  zu  bekommen,  andernfalls  würde  man  sie  verprügeln  und  nochmals

|:*  Ebd.,S.105.
1:9  Vgl.  das  Dekret  ad  Supplik  der  Köllertaler  wegen  verschiedener  Beschwerden,  Saarbrücken
29.September  1777  (als  Regierungsentwurf):  LA  SB  22/2713,  S.l  13f.

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