Full text : Obrigkeit und Untertanen

die  für  Georg  Klein  noch  um  eine  Woche,  d.h.  auf  fünf  Wochen  verlängert  worden
war125,  abzusitzen.  Die  Zeiten  waren  vorbei,  in  denen  die  Untertanen  den  traditionalen
  Gnadenweg  beschritten,  jetzt  -  d.h.  im  letzten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  -
war  der  rationale  Rechtsweg  die  bevorzugte  Form  der  Konfliktaustragung.  Die
absolutistische  Standardformel  'Gnade  vor  Recht'  schien  sich  unter  den  Zeichen  der
Aufklärung  in  ihr  Gegenteil  zu  kehren!
Kurz  nachdem  die  Köllertaler  Gefangenen  aus  dem  Zuchthaus  entlassen  worden
waren,  verfaßten  sie  zusammen  mit  anderen  Deputierten  eine  weitere  Bittschrift  in  16
Klagepunkten,  die  sie  dem  Fürsten  am  lö.September  1777  vorlegten126.  Durch  die
neuerliche  Petition  machten  die  Deputierten  deutlich,  daß  der  Wald  der  wichtigste
Beschwerdegegenstand  war  und  daß  sie  vor  allem  wegen  des  umstrittenen
Waldbesitzes  gewillt  waren,  einen  Reichsprozeß  zu  führen.  Das  Dokument,  das  sie
kürzlich  gefunden  hatten,  das  Weistum  von  1612,  beweise  nämlich  den  Besitz  und
die  Rechte,  die  sie  am  Wald  hatten,  so  daß  ihre  Klage  in  diesem  Punkt  sowohl  auf
'Gnade'  als  auch  auf'Gerechtigkeit'  gegründet  sei.  Wenn  der  Fürst  nun  ihre  Beweise
nicht  anerkenne,  dann  möge  er  ihnen  gestatten,  daß  sie  sich  an  ein  Reichsgericht
wenden,  wobei  sie  ausdrücklich  betonten,  daß  dies  keine  'Prozeßsucht',  sondern
lediglich  die  Suche  nach  'Gerechtigkeit'  sei.  In  allen  übrigen  Punkten  bestanden  die
Köllertaler  apodiktisch  auf  gänzlicher  Abstellung  ihrer  Klagen,  d.h.  sie  gaben  sich
nicht  mit  Halbheiten  zufrieden,  sondern  forderten  beispielsweise  den  völligen  Erlaß
des  Schweinezehnts  und  des  Grundbimzehnts,  die  gänzliche  Aufhebung  des  Steuerstocks
  und  der  Salz-,  Tabak-  und  Branntweinadmodiation  oder  die  völlige  Abschaffung
  der  Landgarden;  auch  hinsichtlich  der  neuen  Forstordnung  ging  es  jetzt
nicht  mehr  -  wie  noch  in  vormundschaftlicher  Zeit  -  um  Abstellung  einiger  Artikel,
sondern  um  gänzliche  Annullierung  der  Verordnung.  Durch  diese  Kompromißlosigkeit
  besaß  der  Köllertaler  Protest  bereits  einen  prinzipiellen  Grundzug.  Um  der
Herrschaft  zu  zeigen,  daß  dies  nicht  die  Klagen  'einiger  rebellischer  Köpfe'  seien,
legten  die  Deputierten  ihrer  Petition  eine  auf  sie  ausgestellte  Vollmacht  von  insgesamt
  18  Gemeinden  bei,  die  entschlossen  waren,  wegen  ihrer  Klagen  und  besonders
  wegen  ihres  Waldes  den  Weeg  rechtens  an  einem  derer  höchsten  Reichsgerichte’[n]
  zu  beschreiten127.  Von  den  einst  25  Gemeinden,  die  eine  Vollmacht  zur
Beschwerdeführung  beim  Fürsten  ausgestellt  hatten,  waren  also  noch  18  übrig

125  Vgl.  den  Vermerk  des  Saarbrücker  Kanzleidirektors  Handel  vom  10.August  1777,  daß  der  Fürst  die
Strafe  für  Georg  Klein  verlängern  wolle,  was  dann  auch  per  Regierungsresolution  vom  12.August
geschah:  LA  SB  22/2713,  S.78.
126  Vgl.  die  Bittschrift  der  Köllertaler  Deputierten  an  den  Fürsten  um  Abstellung  verschiedener  Beschwerden,
  Vorgelegen  am  lö.September  1777:  LA  SB  22/2713,  S.79-112  (inkl.d.Anl.  S.97-107);  die
Bittschrift  trägt  11  Unterschriften,  darunter  auch  die  der  fünf  zuvor  verurteilten  Deputierten.
127  Vgl.  die  Vollmachtserklärung  von  18  Köllertaler  Gemeinden  für  einen  eventuellen  Reichsprozeß,
urkundlich  beglaubigt  durch  den  kaiserlichen  Notar  Ludovicus  Creuz,  Saarwellingen  16.August  1777:
LA  SB  22/2713,  S.97-107;  die  Vollmachtserklärung  ist  offiziell  ausgestellt  auf  19  Gemeinden,
allerdings  findet  sich  der  Ort  Berschweiler  zweimal  in  der  Liste:  unter  Nr.8  und  unter  Nr.  16.
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