die für Georg Klein noch um eine Woche, d.h. auf fünf Wochen verlängert worden
war125, abzusitzen. Die Zeiten waren vorbei, in denen die Untertanen den traditionalen
Gnadenweg beschritten, jetzt - d.h. im letzten Drittel des 18.Jahrhunderts -
war der rationale Rechtsweg die bevorzugte Form der Konfliktaustragung. Die
absolutistische Standardformel 'Gnade vor Recht' schien sich unter den Zeichen der
Aufklärung in ihr Gegenteil zu kehren!
Kurz nachdem die Köllertaler Gefangenen aus dem Zuchthaus entlassen worden
waren, verfaßten sie zusammen mit anderen Deputierten eine weitere Bittschrift in 16
Klagepunkten, die sie dem Fürsten am lö.September 1777 vorlegten126. Durch die
neuerliche Petition machten die Deputierten deutlich, daß der Wald der wichtigste
Beschwerdegegenstand war und daß sie vor allem wegen des umstrittenen
Waldbesitzes gewillt waren, einen Reichsprozeß zu führen. Das Dokument, das sie
kürzlich gefunden hatten, das Weistum von 1612, beweise nämlich den Besitz und
die Rechte, die sie am Wald hatten, so daß ihre Klage in diesem Punkt sowohl auf
'Gnade' als auch auf'Gerechtigkeit' gegründet sei. Wenn der Fürst nun ihre Beweise
nicht anerkenne, dann möge er ihnen gestatten, daß sie sich an ein Reichsgericht
wenden, wobei sie ausdrücklich betonten, daß dies keine 'Prozeßsucht', sondern
lediglich die Suche nach 'Gerechtigkeit' sei. In allen übrigen Punkten bestanden die
Köllertaler apodiktisch auf gänzlicher Abstellung ihrer Klagen, d.h. sie gaben sich
nicht mit Halbheiten zufrieden, sondern forderten beispielsweise den völligen Erlaß
des Schweinezehnts und des Grundbimzehnts, die gänzliche Aufhebung des Steuerstocks
und der Salz-, Tabak- und Branntweinadmodiation oder die völlige Abschaffung
der Landgarden; auch hinsichtlich der neuen Forstordnung ging es jetzt
nicht mehr - wie noch in vormundschaftlicher Zeit - um Abstellung einiger Artikel,
sondern um gänzliche Annullierung der Verordnung. Durch diese Kompromißlosigkeit
besaß der Köllertaler Protest bereits einen prinzipiellen Grundzug. Um der
Herrschaft zu zeigen, daß dies nicht die Klagen 'einiger rebellischer Köpfe' seien,
legten die Deputierten ihrer Petition eine auf sie ausgestellte Vollmacht von insgesamt
18 Gemeinden bei, die entschlossen waren, wegen ihrer Klagen und besonders
wegen ihres Waldes den Weeg rechtens an einem derer höchsten Reichsgerichte’[n]
zu beschreiten127. Von den einst 25 Gemeinden, die eine Vollmacht zur
Beschwerdeführung beim Fürsten ausgestellt hatten, waren also noch 18 übrig
125 Vgl. den Vermerk des Saarbrücker Kanzleidirektors Handel vom 10.August 1777, daß der Fürst die
Strafe für Georg Klein verlängern wolle, was dann auch per Regierungsresolution vom 12.August
geschah: LA SB 22/2713, S.78.
126 Vgl. die Bittschrift der Köllertaler Deputierten an den Fürsten um Abstellung verschiedener Beschwerden,
Vorgelegen am lö.September 1777: LA SB 22/2713, S.79-112 (inkl.d.Anl. S.97-107); die
Bittschrift trägt 11 Unterschriften, darunter auch die der fünf zuvor verurteilten Deputierten.
127 Vgl. die Vollmachtserklärung von 18 Köllertaler Gemeinden für einen eventuellen Reichsprozeß,
urkundlich beglaubigt durch den kaiserlichen Notar Ludovicus Creuz, Saarwellingen 16.August 1777:
LA SB 22/2713, S.97-107; die Vollmachtserklärung ist offiziell ausgestellt auf 19 Gemeinden,
allerdings findet sich der Ort Berschweiler zweimal in der Liste: unter Nr.8 und unter Nr. 16.
308