Full text : Obrigkeit und Untertanen

Regienmgsadvokaten  verfertigt  worden  sei,  und  legte  alles  weitere  in  die  Hände
seiner  Regierung"9.  Die  Saarbrücker  Regierung  schlug  zunächst  einmal  das  Entlassungsgesuch
  ab,  weil  sie  befürchtete,  daß  die  'unruhigen  Köpfe'  nach  ihrer  Freilassung
  die  anderen  Untertanen  gegen  die  Herrschaft  aufstacheln  würden119 120.  Dann
jedoch  berichtete  das  Oberamt,  daß  die  Supplikanten  kürzlich  ein  Dokument  gefunden
  hätten,  wodurch  sie  in  ihrer  unruhigen  Meinung  bestärkt  würden;  das  Oberamt
gab  der  Regierung  zu  bedenken,  ob  es  in  dieser  Situation  nicht  doch  besser  wäre,  die
Gefangenen  freizulassen,  um  nicht  noch  mehr  Öl  ins  Feuer  zu  gießen121.  Der  Regierungsrat
  von  Jossa  war  dafür,  'Gnade  vor  Recht'  ergehen  zu  lassen  und  die  Züchtlinge,
  die  schon  fünf  Tage  im  Gefängnis  saßen,  wieder  zu  entlassen  -  außer  Georg
Klein,  weil  er  sogar  noch  bei  der  Urteilsverkündung  Halsstarrigkeit  gezeigt  und
respektwidrig  damit  gedroht  hatte,  sich  durch  diese  Strafe  nicht  von  seinem  Vorhaben
  abbringen  zu  lassen122.  Der  Regierungsrat  von  Hammerer  befürchtete,  daß  wenn
die  Gefangenenen  entlassen  würden,  sie  mit  weit  mehr  Animosität  für  die  vermeintlichen
  Rechte  ihres  Vaterlandes  kämpfen  würden  als  bisher;  außerdem  habe  bislang
noch  kein  einziger  der  Gefangenen  einen  Fehler  eingestanden  und  um  landesherrliche
  Gnade  gebeten;  von  Hammerer  schlug  vor,  daß  man  die  nochmalige  Publikation
  des  Dekrets  vor  dem  Oberamt  abwarten  solle  und  falls  dann  die  Verurteilten
unter  Anerkennung  ihres  Fehlers  zur  Gnade  des  Fürsten  Zuflucht  suchen  würden,
dann  sollte  der  Fürst  für  dieses  Mal  'Gnade  vor  Recht’  ergehen  lassen  und  ihnen  den
Rest  der  Strafe  erlassen123.  Die  Saarbrücker  Regierung  wartete  drei  Tage  zu  und
erließ  dann  folgende  Resolution:  Weil  die  Verurteilten  bislang  noch  nicht  um  Gnade
gebeten  haben,  werde  man  auch  nicht  beim  Fürsten  um  ihre  Entlassung  nachsuchen;
aber  wenn  sie  ihre  Fehler  einsehen  und  um  landesherrliche  Gnade  bitten  würden,
dann  könne  man  ihnen  die  Hoffnung  machen,  daß  der  Fürst  dem  größten  Teil  von
ihnen  die  Reststrafzeit  erlassen  würde124.  Die  Gefangenen  baten  jedoch  nicht  um
'Gnade',  sie  fühlten  sich  nämlich  im  'Recht'.  Von  daher  zogen  sie  es  vor,  die  Strafe,

119  Fürstliche  Resolution  auf  das  Entlassungsgesuch  der  Köllertaler  Deputierten,  Saarbrücken  31.Juli
1777:  LA  SB  22/2713,8.65.
1:0  Vgl.  das  Regierungsdekret  auf  das  Entlassungsgesuch  der  Köllertaler  Deputierten,  Saarbrücken  31  .Juli
1777:  LA  SB  22/2713,  S.67f.;  vgl.  auch  dazu  die  Regierungsresolution  vom  gleichen  Tag  mit  zwei
kleineren  Voten:  ebd.,  S.68f.
121  Vgl.  den  Bericht  des  Geheimen  Rats  Dem  im  Auftrag  des  Oberamts  zum  Entlassungsgesuch  der
Köllertaler  Deputierten,  Saarbrücken  2.August  1777:  LA  SB  22/2713,  S.71  f,  Bei  dem  Dokument
handelte  es  sich  um  ein  Weistum  aus  dem  Jahre  1612,  das  angeblich  das  Eigentum  der  Köllertaler
Gemeinden  an  dem  Hofswald  bestätigte,  vgl.  das  Köllertaler  Weistum  von  1612:  ebd.,  S.317-327.
122  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  von  Jossa  auf  den  Oberamtsbericht  von  Dem,
Saarbrücken  2.August  1777:  LA  SB  22/2713,  S.73f.;  zur  Äußerung  G.Kleins  vgl.  auch  das  Votum  des
Saarbrücker  Regierungsrats  von  Hammerer  vom  gleichen  Tag:  ebd.,  S.10.
123  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  von  Hammerer  auf  den  Oberamtsbericht  von  Dem,
Saarbrücken  2.August  1777:  LA  SB  22/2713,  S.74-76.
124  Vgl.  die  Regierungsresolution  auf  den  Oberamtsbericht  zum  Entlassungsgesuch  der  Köllertaler
Deputierten,  Saarbrücken  5.August  1777:  LA  SB  22/2713,  S.77f.

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