Regienmgsadvokaten verfertigt worden sei, und legte alles weitere in die Hände
seiner Regierung"9. Die Saarbrücker Regierung schlug zunächst einmal das Entlassungsgesuch
ab, weil sie befürchtete, daß die 'unruhigen Köpfe' nach ihrer Freilassung
die anderen Untertanen gegen die Herrschaft aufstacheln würden119 120. Dann
jedoch berichtete das Oberamt, daß die Supplikanten kürzlich ein Dokument gefunden
hätten, wodurch sie in ihrer unruhigen Meinung bestärkt würden; das Oberamt
gab der Regierung zu bedenken, ob es in dieser Situation nicht doch besser wäre, die
Gefangenen freizulassen, um nicht noch mehr Öl ins Feuer zu gießen121. Der Regierungsrat
von Jossa war dafür, 'Gnade vor Recht' ergehen zu lassen und die Züchtlinge,
die schon fünf Tage im Gefängnis saßen, wieder zu entlassen - außer Georg
Klein, weil er sogar noch bei der Urteilsverkündung Halsstarrigkeit gezeigt und
respektwidrig damit gedroht hatte, sich durch diese Strafe nicht von seinem Vorhaben
abbringen zu lassen122. Der Regierungsrat von Hammerer befürchtete, daß wenn
die Gefangenenen entlassen würden, sie mit weit mehr Animosität für die vermeintlichen
Rechte ihres Vaterlandes kämpfen würden als bisher; außerdem habe bislang
noch kein einziger der Gefangenen einen Fehler eingestanden und um landesherrliche
Gnade gebeten; von Hammerer schlug vor, daß man die nochmalige Publikation
des Dekrets vor dem Oberamt abwarten solle und falls dann die Verurteilten
unter Anerkennung ihres Fehlers zur Gnade des Fürsten Zuflucht suchen würden,
dann sollte der Fürst für dieses Mal 'Gnade vor Recht’ ergehen lassen und ihnen den
Rest der Strafe erlassen123. Die Saarbrücker Regierung wartete drei Tage zu und
erließ dann folgende Resolution: Weil die Verurteilten bislang noch nicht um Gnade
gebeten haben, werde man auch nicht beim Fürsten um ihre Entlassung nachsuchen;
aber wenn sie ihre Fehler einsehen und um landesherrliche Gnade bitten würden,
dann könne man ihnen die Hoffnung machen, daß der Fürst dem größten Teil von
ihnen die Reststrafzeit erlassen würde124. Die Gefangenen baten jedoch nicht um
'Gnade', sie fühlten sich nämlich im 'Recht'. Von daher zogen sie es vor, die Strafe,
119 Fürstliche Resolution auf das Entlassungsgesuch der Köllertaler Deputierten, Saarbrücken 31.Juli
1777: LA SB 22/2713,8.65.
1:0 Vgl. das Regierungsdekret auf das Entlassungsgesuch der Köllertaler Deputierten, Saarbrücken 31 .Juli
1777: LA SB 22/2713, S.67f.; vgl. auch dazu die Regierungsresolution vom gleichen Tag mit zwei
kleineren Voten: ebd., S.68f.
121 Vgl. den Bericht des Geheimen Rats Dem im Auftrag des Oberamts zum Entlassungsgesuch der
Köllertaler Deputierten, Saarbrücken 2.August 1777: LA SB 22/2713, S.71 f, Bei dem Dokument
handelte es sich um ein Weistum aus dem Jahre 1612, das angeblich das Eigentum der Köllertaler
Gemeinden an dem Hofswald bestätigte, vgl. das Köllertaler Weistum von 1612: ebd., S.317-327.
122 Vgl. das Votum des Saarbrücker Regierungsrats von Jossa auf den Oberamtsbericht von Dem,
Saarbrücken 2.August 1777: LA SB 22/2713, S.73f.; zur Äußerung G.Kleins vgl. auch das Votum des
Saarbrücker Regierungsrats von Hammerer vom gleichen Tag: ebd., S.10.
123 Vgl. das Votum des Saarbrücker Regierungsrats von Hammerer auf den Oberamtsbericht von Dem,
Saarbrücken 2.August 1777: LA SB 22/2713, S.74-76.
124 Vgl. die Regierungsresolution auf den Oberamtsbericht zum Entlassungsgesuch der Köllertaler
Deputierten, Saarbrücken 5.August 1777: LA SB 22/2713, S.77f.
307