Full text : Obrigkeit und Untertanen

und  Wetzlar  gereist;  dasgleiche  wurde  Sebastian  Albert  aus  Rittenhofen  zur  Last
gelegt108.  Beide  Männer  waren  nach  Wiesbaden  zum  Usinger  Fürsten  gegangen  und
hatten  dort  behauptet,  daß  die  Köllertaler  stets  auf  der  Püttlinger  und  Illinger  Grenze,
also  außerhalb  des  nassau-saarbrückischen  Territoriums,  auf  die  herrschaftliche  Jagd
gehen  müßten  -  ein  Vorwurf,  der,  wie  der  Regierungsrat  von  Hammerer  meinte,  nur
dazu  diente,  Zwietracht  zwischen  die  Fürsten  zu  säen109.  Nickel  Ort  galt  ebenfalls  als
ein  Haupträdelsfiihrer,  weil  er  mit  nach  Saarwellingen  und  Metz  gegangen  war  und
mit  den  beiden  ersten  komplottiert  habe110.  Friedrich  Kläs  wiederum  hatte  als
Gerichtsmann  schwer  gefehlt,  weil  er  von  allem  wußte  und  nichts  ans  Oberamt
weitergeleitet  hatte,  sondern  im  Gegenteil  noch  mit  nach  Saarwellingen  gegangen
war  und  Conventicula  in  Cölln  abgehalten  hatte;  Barthel  Klicker  schließlich  war  in
den  Köllertaler  Ortschaften  herumgegangen,  hatte  Unterschriften  gesammelt,  Gelder
emgehoben  und  damit  ebenfalls  an  dem  ganzen  Complott  teilgenommen111.  Die  Saarbrücker
  Regierung  war  der  einhelligen  Meinung,  daß  die  fünf  Deputierten  mit
Zuchthaus  bestraft  werden  und  die  eingetriebenen  Gelder  zurückzahlen  müßten;
Friedrich  Kläs  sollte  seines  Amtes  enthoben  werden;  die  im  Land  wohnenden  Zeugen,
  die  mit  nach  Saarwellingen  gegangen  seien,  sollten  entweder  eine  Geldstrafe
oder  einen  Landesverweis  erhalten;  der  Saarwellinger  Notar  hatte  in  den  Augen  der
Saarbrücker  Regierung  ebenfalls  schwer  gefehlt,  weil  er  das  Rechtshilfegesuch  der
Köllertaler  Deputierten  selbst  verfaßt  habe;  dafür  sollte  ihm  der  Eintritt  in  das  hiesige
Land  bei  Kerkerstrafe  verboten  werden112.
Der  Fürst  war  mit  den  Vorschlägen  seiner  Regierungsmitglieder  einverstanden113.  Er
verschärfte  die  Strafe  sogar  noch  dahingehend,  daß  die  Deputierten  beim  Eintritt  ins
Zuchthaus  mit  einer  großen,  von  der  Regierung  zu  bestimmenden  Anzahl  von  Stockschlägen
  'willkommen'  geheißen  und  beim  Austritt  auf  die  gleiche  Weise  'verabschiedet'
  werden  sollten114.  Am  21.  Juli  1777  erging  das  Urteil:  Georg  Klein  wurde  zu  vier
Wochen,  die  anderen  vier  zu  je  14  Tagen  Zuchthaus  verurteilt;  jeder  mußte  ein

108  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  von  Jossa  über  den  Beginn  des  Köllertaler  Protests,
Saarbrücken  U.Juli  1777:  LA  SB  22/2713,  S.44-46.
109  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  von  Hammerer  über  den  Beginn  des  Köllertaler
Protests,  Saarbrücken  12.Juli  1777:  LA  SB  22/2713,  S.41-44.
110  Vgl.  den  Bericht  des  Geheimen  Rats  Dem  im  Auftrag  des  Oberamts  über  den  Beginn  des  Köllertaler
Protests,  Saarbrücken  2.April  1777:  LA  SB  22/2713,  S.39f.  (zit.39).
111  Vgl.  dazu  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  von  Jossa  über  den  Beginn  des  Köllertaler
Protests,  Saarbrücken  14.Juli  1777:  LA  SB  22/2713,  S.44-46  (zit.45).
112  Vgl.  vor  allem  hierzu  die  beiden  Voten  des  Saarbrücker  Regierungsrats  von  Jossa  und  des  Saarbrücker
Kanzleidirektors  Handel  über  den  Beginn  des  Köllertaler  Protests,  Saarbrücken  14.Juli  1777:  LA  SB
22/2713,  S.44-46  u.  46-48.
1.3  Vgl.  den  undatierten  Vermerk  Fürst  Ludwigs  zu  den  Voten  der  Regierungsräte  vom  Juli  1777  über
den  Beginn  des  Köllertaler  Protests:  LA  SB  22/2713,  S.49.
1.4  Vgl.  den  Vermerk  des  Saarbrücker  Kanzleidirektors  Handel,  Saarbrücken  18.Juli  1777:  LA  SB
22/2713,  S.49.

305
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.