Full text : Obrigkeit und Untertanen

April:  Noch  Ende  Mai  1777  behaupteten  sie  frank  und  frei,  daß  sie  bisanhero  mit
keiner  gnädigsten  Resolution  versehen  worden  seien102.  Der  Notar,  der  dies  glauben
mußte,  sah  keine  Veranlassung,  der  Bitte  der  Köllertaler  nicht  zu  entsprechen  und
führte  am  27.Mai  morgens  zwischen  8  und  9  Uhr  in  seiner  Wohnung  in  Saarwellingen
  das  Zeugenverhör  durch.  Da  es  sich  um  'bestellte  Zeugen'  handelte,  fiel  das
Verhör  natürlich  ganz  im  Sinne  der  Köllertaler  Forderungen  aus:  Kein  Zeuge  wußte
etwas  von  einer  allgemeinen  Steuer,  obwohl  sie  seit  nunmehr  schon  fast  20  Jahren
eingefiihrt  war,  der  Grundbimzehnt  sei  ebenfalls  vor  diesem  noch  nie  gezahlt  worden,
  die  Admodiation  von  Salz,  Tabak  und  Branntwein  bezeichnten  sie  immer  noch
als  eine  Neuerung  und  so  fort103.  Die  Deputierten  glaubten  nun,  die  Beschwerden
besser  legitimiert  zu  haben,  und  wollten  daher  auch  die  abschlägigen  Dekrete  des
Fürsten  nicht  mehr  behalten,  weil  dadurch  der  Eindruck  entstehen  könnte,  daß  sie  auf
ihre  'Rechte'  verzichten  würden;  daher  gaben  sie  die  Dekrete  vom  April  zusammen
mit  dem  Notariatsinstrument,  also  dem  notariell  beglaubigten  Zeugenverhör  vom
Mai  ans  Oberamt  zurück104.  Das  Oberamt  sandte  beides  am  14.Juni  an  die  Saarbrücker
  Regierung105.  Die  Regierungsräte,  die  jetzt  erst  von  dem  Sonderweg  der
Köllertaler  erfuhren,  merkten  gar  nicht,  daß  die  Deputierten  beim  Notar  die  Dekrete
des  Fürsten  verschwiegen  hatten,  im  Gegenteil  einige  Regierungsmänner,  wie  z.B.
der  Regierungsrat  von  Jossa  oder  der  Kanzleidirektor  Handel,  zeigten  sogar  großes
Verständnis  für  das  Vorgehen  der  Köllertaler,  weil  sie  sich  in  den  rechtlich  vorgeschriebenen
  Bahnen  bewegten.  Dennoch:  Die  Rädelsführer  mußten  bestraft  werden,
  weil  sie  ihre  Kompetenzen  als  Deputierte  überschritten  und  ohne  Auftrag  ihrer
Gemeinden,  die  sie  nur  zur  Beschwerdeübergabe  an  den  Fürsten  autorisiert  hatten,
gehandelt  hätten  und  weil  von  ihnen  zu  befürchten  sei,  daß  sie  die  schädlichste
Unruhe  anrichten  würden106.  Vor  allem  Georg  Klein  aus  Hilschbach  galt  als  fax  et
tuba,  d.h.  als  der  Hauptanstifter  der  gesamten  Aktion107;  denn  er  war  nicht  nur  die
treibende  Kraft  bei  der  Geldeintreibung  im  Köllertal  und  bei  den  Deputationen  nach
Metz  und  Saarwellingen;  wie  sich  herausstellte,  war  er  auch  noch  nach  Wiesbaden

102  Vgl  das  Requisitionsschreiben  der  Köllertaler  Deputierten  an  den  kaiserlichen  Notar  Creuz  zur
Durchführung  eines  Zeugenverhörs,  Köllertal  20.Mai  1777;  LA  SB  227/2715,  S.345-349  (zit.346
u.348).
103  Vgl.  die  Bekanntgabe  des  kaiserlichen  Notars  Creuz  über  die  Abhaltung  des  Zeugenverhörs  gemäß
des  Requisitionsschreibens  der  Köllertaler  Deputierten,  Saarwellingen  27.Mai  1777:  LA  SB  22/2715,
S.343-345  sowie  das  Zeugenverhör  vom  gleichen  Tag;  ebd.,  S.391-441.
104  Vgl.  dazu  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  von  Jossa  über  den  Beginn  des  Köllertaler
Protests,  Saarbrücken  14.Juli  1777;  LA  SB  22/2713,  S.44-46.
105  Vgl.  die  Regierungsresolution  über  die  Bestrafung  der  Köllertaler,  Saarbrücken  21.Juli  1777:  LA  SB
22/2713,  S.53-56.
106  Vgl.  die  Voten  des  Saarbrücker  Regierungsrats  von  Jossa  und  des  Kanzleidirektors  Handel  über  den
Beginn  des  Köllertaler  Protests  vom  14.Juli  1777:  LA  SB  22/2713,  S.44-46  u.46-48  (zit.47).
107  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Kanzleidirektors  Handel  über  den  Beginn  des  Köllertaler  Protests,
Saarbrücken  14.Juli  1777:  LA  SB  22/2713,  S.46-48  (zit.46);  'fax'  und  'tuba'  kommt  aus  dem  Lateinischen
  und  bedeutet  'Anstifter'  bzw.  'Urheber'.
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