vormundschaftlicher Zeit der Fall gewesen war, jetzt endlich war das Eigentum zur
Konfliktsache geworden. Um zu belegen, daß sie diegleichen Eigentumsrechte
besaßen wie die Völklinger, deren Waldbesitz unbestritten war, machten sich die
Köllertaler Deputierten - ganz ähnlich wie die Völklinger im Jahre 1766 - auf den
Weg nach Metz, wo sie in der alten kayserlichen Cammer angeblich alte Schriften
emsahen, die besagten, daß sich im Saarbrücker Archiv das rechte Protocoll befände96.
Nach Metz waren Georg Klein, Sebastian Albert und Nickel Ort gereist; der
vierte Deputierte Friedrich Kläs wagte wegen seiner amtlichen Funktion als Gerichtsmann
diesen Schritt nicht97. Die Deputierten wollten nicht nur das Eigentum an ihrem
Wald rechtlich belegen, sie wollten generell alle Klagen durch ein sogenanntes
Notariatsinstrument auf eine stärkere Legitimationsbasis stellen98. Aus diesem Grund
planten sie eine weitere Reise außerhalb des nassau-saarbrückischen Territoriums,
nämlich ins wied-runkeIsche Saarwellingen, wo sich der bekannte kaiserliche Notar
Ludovicus Creuz aufhielt99. Noch bevor sie diese Fahrt antraten, erließ Fürst Ludwig
Anfang April 1777 die Dekrete auf sämtliche Beschwerden der Stadt- und Landgemeinden,
darunter auch das Generaldekret, das alle Meiereien betraf, und das
Spezialdekret für die Köllertaler Orte100. Die Antwort des Fürsten war für die
Köllertaler völlig inakzeptabel, von ihren über 20 Beschwerdepunkten erhielten sie
lediglich hinsichtlich des Pfandgeldes der Landgarden und der Verpflichtungsgebühren
neu aufzunehmender Untertanen sowie der Heimeier und Schützen vor den
Oberämtem einige Zugeständnisse, mit denen sie sich mehr oder weniger zufriedengaben101.
Das alles in allem abschlägige Dekret vom 2.April bestärkte sie eigentlich
nur noch in ihrer Absicht, den einmal eingeschlagenen Rechtsweg weiter zu beschreiten.
Die Köllertaler Deputierten nahmen zunächst beide Dekrete, das General- und das
Spezialdekret, an und machten sich dann auf den Weg nach Saarwellingen, wo sie
beim kaiserlichen Notar ein Zeugenverhör durchführen ließen, um ihre Beschwerden
dem Fürsten desto begründeter und einleuchtender nochmals vortragen zu können.
In ihrer Bitte an den Notar, das Zeugenverhör ordnungsgemäß durchzuführen, verschwiegen
die Deputierten jedoch geflissentlich die allzu nachteiligen Dekrete vom
96 Petition der beiden Köllertaler Meiereien Quierschied und Hilschbach an den Fürsten, undatierte
Beilage des Requisitionsschreibens der Köllertaler Deputierten an den kaiserlichen Notar Creuz vom
20.Mai 1777: LA SB 22/2715, S.352.
97 Vgl. dazu die Voten des Saarbrücker Regierungsrats von Jossa und des Saarbrücker Kanzleidirektors
Handel vom M.Juli 1777: LA SB 22/2713, S.44-46 u.46-48.
98 Vgl. dazu ebd.
99 Vgl. das Requisitionsschreiben der Köllertaler Deputierten an den kaiserlichen Notar Ludovicus Creuz
von Saarwellingen, Köllertal 20.Mai 1777: LA SB 22/2715, S.345-349.
100 Vgl. dazu oben im Text sowie in: LA SB 22/2313, S.265-332.
101 Vgl. dazu die Einschätzung der fürstlichen Dekrete durch den Köllertaler Anwalt von Bosteil in seiner
Supplik ans Reichskammergericht vom 28.November 1777: LA SB 22/2713, S.l 17-222.
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