Full text : Obrigkeit und Untertanen

vormundschaftlicher  Zeit  der  Fall  gewesen  war,  jetzt  endlich  war  das  Eigentum  zur
Konfliktsache  geworden.  Um  zu  belegen,  daß  sie  diegleichen  Eigentumsrechte
besaßen  wie  die  Völklinger,  deren  Waldbesitz  unbestritten  war,  machten  sich  die
Köllertaler  Deputierten  -  ganz  ähnlich  wie  die  Völklinger  im  Jahre  1766  -  auf  den
Weg  nach  Metz,  wo  sie  in  der  alten  kayserlichen  Cammer  angeblich  alte  Schriften
emsahen,  die  besagten,  daß  sich  im  Saarbrücker  Archiv  das  rechte  Protocoll  befände96.
  Nach  Metz  waren  Georg  Klein,  Sebastian  Albert  und  Nickel  Ort  gereist;  der
vierte  Deputierte  Friedrich  Kläs  wagte  wegen  seiner  amtlichen  Funktion  als  Gerichtsmann
  diesen  Schritt  nicht97.  Die  Deputierten  wollten  nicht  nur  das  Eigentum  an  ihrem
Wald  rechtlich  belegen,  sie  wollten  generell  alle  Klagen  durch  ein  sogenanntes
Notariatsinstrument  auf  eine  stärkere  Legitimationsbasis  stellen98.  Aus  diesem  Grund
planten  sie  eine  weitere  Reise  außerhalb  des  nassau-saarbrückischen  Territoriums,
nämlich  ins  wied-runkeIsche  Saarwellingen,  wo  sich  der  bekannte  kaiserliche  Notar
Ludovicus  Creuz  aufhielt99.  Noch  bevor  sie  diese  Fahrt  antraten,  erließ  Fürst  Ludwig
Anfang  April  1777  die  Dekrete  auf  sämtliche  Beschwerden  der  Stadt-  und  Landgemeinden,
  darunter  auch  das  Generaldekret,  das  alle  Meiereien  betraf,  und  das
Spezialdekret  für  die  Köllertaler  Orte100.  Die  Antwort  des  Fürsten  war  für  die
Köllertaler  völlig  inakzeptabel,  von  ihren  über  20  Beschwerdepunkten  erhielten  sie
lediglich  hinsichtlich  des  Pfandgeldes  der  Landgarden  und  der  Verpflichtungsgebühren
  neu  aufzunehmender  Untertanen  sowie  der  Heimeier  und  Schützen  vor  den
Oberämtem  einige  Zugeständnisse,  mit  denen  sie  sich  mehr  oder  weniger  zufriedengaben101.
  Das  alles  in  allem  abschlägige  Dekret  vom  2.April  bestärkte  sie  eigentlich
nur  noch  in  ihrer  Absicht,  den  einmal  eingeschlagenen  Rechtsweg  weiter  zu  beschreiten.

Die  Köllertaler  Deputierten  nahmen  zunächst  beide  Dekrete,  das  General-  und  das
Spezialdekret,  an  und  machten  sich  dann  auf  den  Weg  nach  Saarwellingen,  wo  sie
beim  kaiserlichen  Notar  ein  Zeugenverhör  durchführen  ließen,  um  ihre  Beschwerden
dem  Fürsten  desto  begründeter  und  einleuchtender  nochmals  vortragen  zu  können.
In  ihrer  Bitte  an  den  Notar,  das  Zeugenverhör  ordnungsgemäß  durchzuführen,  verschwiegen
  die  Deputierten  jedoch  geflissentlich  die  allzu  nachteiligen  Dekrete  vom

96  Petition  der  beiden  Köllertaler  Meiereien  Quierschied  und  Hilschbach  an  den  Fürsten,  undatierte
Beilage  des  Requisitionsschreibens  der  Köllertaler  Deputierten  an  den  kaiserlichen  Notar  Creuz  vom
20.Mai  1777:  LA  SB  22/2715,  S.352.
97  Vgl.  dazu  die  Voten  des  Saarbrücker  Regierungsrats  von  Jossa  und  des  Saarbrücker  Kanzleidirektors
Handel  vom  M.Juli  1777:  LA  SB  22/2713,  S.44-46  u.46-48.
98  Vgl.  dazu  ebd.
99  Vgl.  das  Requisitionsschreiben  der  Köllertaler  Deputierten  an  den  kaiserlichen  Notar  Ludovicus  Creuz
von  Saarwellingen,  Köllertal  20.Mai  1777:  LA  SB  22/2715,  S.345-349.
100  Vgl.  dazu  oben  im  Text  sowie  in:  LA  SB  22/2313,  S.265-332.
101  Vgl.  dazu  die  Einschätzung  der  fürstlichen  Dekrete  durch  den  Köllertaler  Anwalt  von  Bosteil  in  seiner
Supplik  ans  Reichskammergericht  vom  28.November  1777:  LA  SB  22/2713,  S.l  17-222.

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