Full text : Obrigkeit und Untertanen

düng  ab,  weil  sie  zum  Teil  von  solcher  Beschaffenheit  sind,  daß  ihnen  Unterthanen
ohne  Schmälerung  der  landesherrlichen  Rechte  und  längsthergebrachten  bestbegründeten
  Einkünfte  darinnen  nicht  zu  willfahren  ist;  zugleich  ermahnte  er  ernstlich
  die  Köllertaler  Bauern,  sich  alles  weitern  unbefugten  und  meist  ungegründeten
Querulirens  zu  enthalten82.  Die  Herrschaft  sah  allein  in  den  Köllertaler  Beschwerden
einen  Angriff  auf  ihre  wohlhergebrachten  Rechte  und  Einkünfte,  sie  schrieb  der
Köllertaler  Petition  damit  bereits  einen  prinzipiellen  Charakter  zu.  Ob  und  inwieweit
dies  zutraf  oder  die  Herrschaft  bloß  übertrieb,  um  den  Köllertaler  Protest  im  Keim  zu
ersticken,  werden  wir  im  folgenden  sehen.  Die  meisten  Landgemeinden  der  Grafschaft
  Saarbrücken  gaben  sich  nämlich  mit  dem  Generaldekret  und  den  Einzel-Dekreten
  vom  April  1777  zufrieden83 84.  Der  Köllertaler  Protest  hingegen  begann  jetzt
eigentlich  erst.
Bereits  zwei  Monate  später,  im  Juni  1777,  mußte  Fürst  Ludwig  zu  seinem  größten
Mißfallen  feststellen,  daß  die  Köllertaler  sich  weigerten,  ihr  Zugvieh  in  die  Fronliste
eintragen  zu  lassen;  und  dies  obwohl  er  allen  Untertanen  gerade  erst  das  Zugeständnis
  gemacht  hatte,  daß  das  junge  Zugvieh  erst  ab  dem  zweiten  Vierteljahr  in  die
Fronliste  aufzunehmen  sei.  Als  der  Kammerassessor  Stichling  das  Fronvieh  im
Köllertal  aufschreiben  wollte,  erschienen  viele  Bauern  überhaupt  nicht  und  diejenigen,
  die  erschienen,  gaben  nur  ganz  wenig  Zugvieh  an;  dagegen  hatte  der  Kapitänsleutnant
  Schneider  kurz  zuvor  bei  seinem  Umritt  festgestellt,  daß  viele  Köllertaler
Bauern  über  100  Stück  Vieh  hätten.  Der  Fürst  fand,  daß  dieses  Verhalten,  das  einem
passiven  Widerstand  gleichkam,  schärfste  Ahndung  verdiene;  daher  bat  er  seine
Regiemng  zu  überlegen,  ob  man  nicht  sollte  außer  einer  starcken  Strafe  die  Renitenten
  wieder  auf  den  alten  Fuß  setzen  wegen  dem  jungen  ViehM.  Der  Vorschlag  des
Fürsten  lief  darauf  hinaus,  den  Köllertalem  das  Generaldekret  vom  11  .April,  das  die
Konzession  wegen  des  Zugviehs  enthielt,  wieder  zu  entziehen.  Als  die  Saarbrücker
Regierung  diesen  Vorschlag  in  die  Tat  umsetzen  wollte,  mußte  sie  feststellen,  daß
einige  Köllertaler  im  Namen  aller  Gemeinden  bereits  das  Generaldekret  respectwidrig
  ans  Oberamt  mit  der  Bemerkung  zurückgegeben  hätten,  daß  es  ihnen  nichts
nutze.  Sofort  instruierte  die  Regiemng  das  Oberamt,  den  Vorfall  näher  zu  untersuchen
  und  vor  allem  darauf  zu  sehen,  ob  und  von  wem  die  Köllertaler  Deputierten,  die
dies  getan  hätten,  legitimiert  und  autorisiert  gewesen  seien85.  Die  Untersuchung
brachte  zutage,  daß  die  Köllertaler  von  Anfang  an  einen  Sonderweg  eingeschlagen
hatten.

8:  Dekret  vom  2.April  1777  für  die  Köllertaler  Meierei:  LA  SB  22/2313,  S.319;  vgl.  dazu  auch  Fehrenbach,
  Unruhen,  S.35f.
85  Vgl.  Rolle,  Sammlung  (1793):  LA  SB  Dep.HV  Abt.A  592,  S.58f.
84  Vgl.  das  Schreiben  Fürst  Ludwigs  wegen  Verschweigens  von  Fronvieh  im  Köllertal,  Saarbrücken
22.Juni  1777:  LA  SB  22/2713,  S.l.
85  Vgl.  die  Resolution  der  Saarbrücker  Regierung  wegen  des  von  den  Köllertalem  verhehlten  Fronviehs,
Saarbrücken  24.Juni  1777:  LA  SB  22/2713,  S.3-6  (zit.4).
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