düng ab, weil sie zum Teil von solcher Beschaffenheit sind, daß ihnen Unterthanen
ohne Schmälerung der landesherrlichen Rechte und längsthergebrachten bestbegründeten
Einkünfte darinnen nicht zu willfahren ist; zugleich ermahnte er ernstlich
die Köllertaler Bauern, sich alles weitern unbefugten und meist ungegründeten
Querulirens zu enthalten82. Die Herrschaft sah allein in den Köllertaler Beschwerden
einen Angriff auf ihre wohlhergebrachten Rechte und Einkünfte, sie schrieb der
Köllertaler Petition damit bereits einen prinzipiellen Charakter zu. Ob und inwieweit
dies zutraf oder die Herrschaft bloß übertrieb, um den Köllertaler Protest im Keim zu
ersticken, werden wir im folgenden sehen. Die meisten Landgemeinden der Grafschaft
Saarbrücken gaben sich nämlich mit dem Generaldekret und den Einzel-Dekreten
vom April 1777 zufrieden83 84. Der Köllertaler Protest hingegen begann jetzt
eigentlich erst.
Bereits zwei Monate später, im Juni 1777, mußte Fürst Ludwig zu seinem größten
Mißfallen feststellen, daß die Köllertaler sich weigerten, ihr Zugvieh in die Fronliste
eintragen zu lassen; und dies obwohl er allen Untertanen gerade erst das Zugeständnis
gemacht hatte, daß das junge Zugvieh erst ab dem zweiten Vierteljahr in die
Fronliste aufzunehmen sei. Als der Kammerassessor Stichling das Fronvieh im
Köllertal aufschreiben wollte, erschienen viele Bauern überhaupt nicht und diejenigen,
die erschienen, gaben nur ganz wenig Zugvieh an; dagegen hatte der Kapitänsleutnant
Schneider kurz zuvor bei seinem Umritt festgestellt, daß viele Köllertaler
Bauern über 100 Stück Vieh hätten. Der Fürst fand, daß dieses Verhalten, das einem
passiven Widerstand gleichkam, schärfste Ahndung verdiene; daher bat er seine
Regiemng zu überlegen, ob man nicht sollte außer einer starcken Strafe die Renitenten
wieder auf den alten Fuß setzen wegen dem jungen ViehM. Der Vorschlag des
Fürsten lief darauf hinaus, den Köllertalem das Generaldekret vom 11 .April, das die
Konzession wegen des Zugviehs enthielt, wieder zu entziehen. Als die Saarbrücker
Regierung diesen Vorschlag in die Tat umsetzen wollte, mußte sie feststellen, daß
einige Köllertaler im Namen aller Gemeinden bereits das Generaldekret respectwidrig
ans Oberamt mit der Bemerkung zurückgegeben hätten, daß es ihnen nichts
nutze. Sofort instruierte die Regiemng das Oberamt, den Vorfall näher zu untersuchen
und vor allem darauf zu sehen, ob und von wem die Köllertaler Deputierten, die
dies getan hätten, legitimiert und autorisiert gewesen seien85. Die Untersuchung
brachte zutage, daß die Köllertaler von Anfang an einen Sonderweg eingeschlagen
hatten.
8: Dekret vom 2.April 1777 für die Köllertaler Meierei: LA SB 22/2313, S.319; vgl. dazu auch Fehrenbach,
Unruhen, S.35f.
85 Vgl. Rolle, Sammlung (1793): LA SB Dep.HV Abt.A 592, S.58f.
84 Vgl. das Schreiben Fürst Ludwigs wegen Verschweigens von Fronvieh im Köllertal, Saarbrücken
22.Juni 1777: LA SB 22/2713, S.l.
85 Vgl. die Resolution der Saarbrücker Regierung wegen des von den Köllertalem verhehlten Fronviehs,
Saarbrücken 24.Juni 1777: LA SB 22/2713, S.3-6 (zit.4).
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