Full text : Obrigkeit und Untertanen

Während  die  meisten  Landgemeinden  im  Durchschnitt  drei  bis  vier  Klagepunkte
einreichten  und  die  Sulzbacher  und  die  Völklinger  Supplik  mit  sieben  Punkten  schon
eine  Ausnahme  darstellten,  brachten  die  Köllertaler  Gemeinden  sage  und  schreibe
über  zwanzig  Beschwerdepunkte  vor.  Die  Herrschaft  nannte  in  ihrem  Dekret  ausdrücklich
  zwanzig  Klagen  der  Köllertaler  und  verwies  darauf,  daß  sie  noch  dergleichen
  mehrere  andere  vermeintliche  Beschwerden  eingereicht  hätten80.  Die  Köllertaler
  fügten  den  bereits  bekannten  allgemeinen  und  von  sämtlichen  bzw.  den
meisten  Landgemeinden  vorgetragenen  Beschwerden  folgende  zwölf  Punkte  hinzu:
-  Anspruch  auf  den  Köllertaler  Hofswald;
-  freies  Tabakpflanzen;
-  freier  Salz-  und  Branntweinkauf;
-  Abschaffung  des  Leibschafts;
-  Minderung  des  Schirmgeldes;
-  Abstellung  der  Verpachtung  von  Kaminfegerei,  Gölzerei  und  Musikbeständen;
-  Abschaffung  des  Stempelpapiers;
-  Aufhebung  der  Forstordnung;
-  Abschaffung  der  Gesindezwangsdienste;
-  Abschaffung  der  herrschaftlichen  Schäfereien  im  Köllertal;
-  Änderung  der  Landgelder-Erhebung  in  den  Köllertaler  Gemeinden;
-  Wiedervereinigung  der  unteren  und  oberen  Köllertaler  Meierei.
Erstaunlicherweise  waren  von  den  zwölf  neuen  Klagen  der  Köllertaler  nur  drei  -
nämlich  die  sich  auf  ihren  Wald,  die  Schäfereien  und  die  Vereinigung  ihrer  Meierei
bezogen  -  lokalspezifischer  Natur;  die  restlichen  neun  Beschwerden  waren  allgemeiner
  Art  und  stellten  einen  nicht  zu  unterschätzenden  Angriff  auf  die  Lasten  und
Beschränkungen  des  Ancien  Régime  dar.  Gewiß  war  man  "von  einer  grundsätzlichen
Kritik  am  Feudalsystem  noch  weit  entfernt"81 *,  aber  die  Erfüllung  all  dieser  Beschwerden
  hätte  dem  Feudalsystem  doch  viel  von  seiner  Schärfe  genommen.  Die
Landesherrschaft  erkannte  die  politische  Brisanz  und  Tragweite  der  Köllertaler
Supplik.  Fürst  Ludwig  schlug  daher  alle  zwölf  neuen  Beschwerden  mit  der  Begrün¬80

  Vgl.  zum  folgendem  das  Dekret  vom  2.April  1777  für  die  Köllertaler  Meierei:  LA  SB  22/2313,  S.317-319
  (zit.319).
81  So  das  Urteil  von  Fehrenbach  unter  Einbezug  der  Petitionen  im  Gefolge  der  frühen  Französischen
Revolution  (Unruhen,  S.35ff.,  zit.  S.36);  Fehrenbach  erwähnt  in  diesem  Zusammenhang  auch  das
Dekret  vom  2.April  1777  für  die  Köllertaler,  allerdings  befindet  sich  hier  nicht,  wie  von  ihr  angenommen,
  die  Klage  über  "Leibeigenschaft",  sondern  die  Bitte  um  Abstellung  des  Leibschaffts
(LA  SB  22/2313,  S.319);  der  Leibschaft  wareine  Personalsteuer,  die  nicht  von  allen,  sondern  nur  von
denjenigen  Untertanen  zu  entrichten  war,  welche  keine  Güter  besaßen;  daher  konnte  der  Leibschaft,
wie  Gerhard  in  Anlehnung  an  den  nassau-saarbrückischen  Rat  Schaller  zu  Recht  meinte,  "schwerlich
eine  Konsequenz  der  Leibeigenschaft"  sein  (Steuerwesen,  S.20-24,  zit.  S.20).  Die  Forderung  nach
Abschaffung  der  Leibeigenschaft  wurde  -  entgegen  der  Meinung  Fehrenbachs  -  in  Nassau-Saarbrücken
  wirklich  erstmals  unter  dem  Eindruck  der  frühen  Französischen  Revolution  und  nicht  bereits
vor  1789  erhoben;  vgl.  zur  Beschwerdewelle  von  1789/90  Ries,  Das  Fürstentum,  S,55f.  sowie  ders.,
Die  Reaktion,  S.63ff.

299
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.