Während die meisten Landgemeinden im Durchschnitt drei bis vier Klagepunkte
einreichten und die Sulzbacher und die Völklinger Supplik mit sieben Punkten schon
eine Ausnahme darstellten, brachten die Köllertaler Gemeinden sage und schreibe
über zwanzig Beschwerdepunkte vor. Die Herrschaft nannte in ihrem Dekret ausdrücklich
zwanzig Klagen der Köllertaler und verwies darauf, daß sie noch dergleichen
mehrere andere vermeintliche Beschwerden eingereicht hätten80. Die Köllertaler
fügten den bereits bekannten allgemeinen und von sämtlichen bzw. den
meisten Landgemeinden vorgetragenen Beschwerden folgende zwölf Punkte hinzu:
- Anspruch auf den Köllertaler Hofswald;
- freies Tabakpflanzen;
- freier Salz- und Branntweinkauf;
- Abschaffung des Leibschafts;
- Minderung des Schirmgeldes;
- Abstellung der Verpachtung von Kaminfegerei, Gölzerei und Musikbeständen;
- Abschaffung des Stempelpapiers;
- Aufhebung der Forstordnung;
- Abschaffung der Gesindezwangsdienste;
- Abschaffung der herrschaftlichen Schäfereien im Köllertal;
- Änderung der Landgelder-Erhebung in den Köllertaler Gemeinden;
- Wiedervereinigung der unteren und oberen Köllertaler Meierei.
Erstaunlicherweise waren von den zwölf neuen Klagen der Köllertaler nur drei -
nämlich die sich auf ihren Wald, die Schäfereien und die Vereinigung ihrer Meierei
bezogen - lokalspezifischer Natur; die restlichen neun Beschwerden waren allgemeiner
Art und stellten einen nicht zu unterschätzenden Angriff auf die Lasten und
Beschränkungen des Ancien Régime dar. Gewiß war man "von einer grundsätzlichen
Kritik am Feudalsystem noch weit entfernt"81 *, aber die Erfüllung all dieser Beschwerden
hätte dem Feudalsystem doch viel von seiner Schärfe genommen. Die
Landesherrschaft erkannte die politische Brisanz und Tragweite der Köllertaler
Supplik. Fürst Ludwig schlug daher alle zwölf neuen Beschwerden mit der Begrün¬80
Vgl. zum folgendem das Dekret vom 2.April 1777 für die Köllertaler Meierei: LA SB 22/2313, S.317-319
(zit.319).
81 So das Urteil von Fehrenbach unter Einbezug der Petitionen im Gefolge der frühen Französischen
Revolution (Unruhen, S.35ff., zit. S.36); Fehrenbach erwähnt in diesem Zusammenhang auch das
Dekret vom 2.April 1777 für die Köllertaler, allerdings befindet sich hier nicht, wie von ihr angenommen,
die Klage über "Leibeigenschaft", sondern die Bitte um Abstellung des Leibschaffts
(LA SB 22/2313, S.319); der Leibschaft wareine Personalsteuer, die nicht von allen, sondern nur von
denjenigen Untertanen zu entrichten war, welche keine Güter besaßen; daher konnte der Leibschaft,
wie Gerhard in Anlehnung an den nassau-saarbrückischen Rat Schaller zu Recht meinte, "schwerlich
eine Konsequenz der Leibeigenschaft" sein (Steuerwesen, S.20-24, zit. S.20). Die Forderung nach
Abschaffung der Leibeigenschaft wurde - entgegen der Meinung Fehrenbachs - in Nassau-Saarbrücken
wirklich erstmals unter dem Eindruck der frühen Französischen Revolution und nicht bereits
vor 1789 erhoben; vgl. zur Beschwerdewelle von 1789/90 Ries, Das Fürstentum, S,55f. sowie ders.,
Die Reaktion, S.63ff.
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