Full text : Obrigkeit und Untertanen

-  Verschonung  vor  den  Exzessen  der  Landgarden:  Teilkonzession  durch  das  Versprechen,
  daß  die  Landgarden  wegen  ihrer  Pfändungen  künftig  keinen  Fahgulden
(Bußgeld),  sondern  nur  noch  das  gewöhnliche  Pfandgeld  empfangen  und  auch  nur
noch  auf  obrigkeitlichen  Befehl  bzw.  Ersuchen  des  Ortsmeiers  zu  pfänden  befugt
sein  sollen;
-  Weidgang  und  Beholzigung  in  herrschaftlichen  Waldungen:  zugestanden  mit
Verweis  auf  den  positiven  Bescheid  im  'Generaldekret'  vom  19.  Juli  1766,  woran  sich
das  Oberforstamt  zu  halten  habe;
-  Verminderung  der  Vielzahl  von  Jagd-  und  Forstfronden:  teilweise  zugestanden  mit
ganz  vagen  Versprechungen  einer  Erleichterung.
Die  Liste  der  zehn  wichtigsten  allgemeinen  Beschwerdepunkte  der  meisten  Landgemeinden
  zeigt,  daß  die  Hälfte,  nämlich  fünf  Beschwerden  bereits  in  der  Beschwerdewelle
  von  1766  eine  Rolle  gespielt  hatten  und  jetzt  von  Fürst  Ludwig  genauso
beschieden  wurden  wie  von  seinem  Vorgänger.  Die  restlichen  Punkte  betrafen  vor
allem  Abgaben  an  Geld  bzw.  in  Naturalien.  Die  Antwort  des  Fürsten  fiel  in  der
Mehrheit  negativ  aus:  von  den  zehn  Punkten  wurden  sechs  gänzlich  abgeschlagen,
zwei  mit  einer  Teilkonzession  bedacht  und  nur  zwei  gänzlich  zugestanden,  die
bereits  1766  positiv  beschieden  worden  waren.  Im  Unterschied  zur  Beschwerdewelle
von  1766  wurden  nun  jedoch  insgesamt  wesentlich  mehr  Punkte  eingeklagt.  Die
Gemeinde  Eiweiler  beispielsweise  drang  zu  der  ganz  erstaunlichen  Forderung  nach
Abschaffung  des  Zunftwesens  vor,  die  natürlich  mit  Verweis  auf  den  jahrhundertealten
  Bestand  im  Reich  und  in  hiesigen  Landen  zurückgewiesen  wurde76;  die  Sulzbacher
  beschwerten  sich  generell  über  die  vierteljährliche  Bezahlung  der  herrschaftlichen
  Abgaben  und  wurden  auf  das  Versprechen  vertröstet,  daß  die  Herrschaft  künftig
auf  die  jeweiligen  Vermögens  Verhältnisse  der  Untertanen  Rücksicht  nehmen  werde77;
die  Bitte  Großrosselns  um  Freizügigkeit  wurde  deswegen  abgelehnt,  weil  die  Supplikanten
  selbst  eingestanden  hatten,  seit  langen  Jahren  her  leibeigen  zu  sein78;  die
Untertanen  des  Völklinger  Hofs,  die  bekanntlich  viel  auf  Nebenverdienst  angewiesen
waren,  baten  um  Verminderung  der  Handwerkssteuer  und  forderten  immer  noch  (wie
1766)  eine  Herabsetzung  der  Forstgebühren:  Beide  Anliegen  wurden  abgeschlagen79.
Die  bei  weitem  umfangreichste  und  politisch  bedeutendste  Petition  stammte  allerdings
  von  der  Meierei  Köllertal,

76  Vgl,  das  Dekret  vom  2.April  1777  für  die  Gemeinde  Eiweiler:  LA  SB  22/2313,  S.273-275  (hier
Punkt3).
77  Vgl.  das  Dekret  vom  2.April  1777  für  die  Gemeinde  Sulzbach:  LA  SB  22/2313,  S.305-307  (hier
Punkt2).
78  Vgl.  das  Dekret  vom  2.April  1777  für  die  Gemeinde  Großrosseln:  LA  SB  22/2313,  S.311  (hier
Punkt2).
19  Vgl.  das  Dekret  vom  2,April  1777  für  die  Untertanen  des  Völklinger  Hofs:  LA  SB  22/2313,  S.325-327
(hier  die  Punkte  6.u.7).
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