Full text : Obrigkeit und Untertanen

Freiheiten  beibehalten  und  beschwerten  sich  vor  allem  über  das  unter  nassausaarbrückischer
  Hoheit  wesentlich  erhöhte  Frongeld  im  Unterschied  zu  ihren  früheren
  Naturalffonen74.  Von  wesentlich  größerem  Interesse  für  uns  sind  die  allgemeinen
Beschwerden  der  einzelnen  Gemeinden.  Wir  wollen  im  folgenden  summarisch  die
wichtigsten  Klagepunkte,  die  von  den  meisten  Landgemeinden  vorgebracht  wurden,
zusammen  mit  dem  jeweiligen  Bescheid  des  Fürsten  und  dessen  Begründung  auflisten75:

-  Minderung  bzw.  Ersetzung  der  neuen  Steuer  von  1759/60  durch  die  alten  Abgaben
des  Schafts  und  der  Schatzung:  abgeschlagen  mit  Verweis  auf  das  'Generaldekret’
vom  19.Juli  1766  und  die  dort  verfügte  Gleichheit  der  Abgabenhöhe;
-  Erlaß  des  Kartoffelzehnten:  abgeschlagen  mit  Verweis  auf  die  Einzel-Dekrete  vom
17.Juli  1766,  die  den  Untertanen  die  Wahl  ließen,  den  Kartoffelzehnten  entweder  in
natura  oder  zu  20  Albus  pro  Morgen  Kartoffelland  zu  zahlen;
-  Aufhebung  bzw.  Minderung  des  Schweinezehnts  oder  Dehmets:  abgeschlagen,  weil
angeblich  kein  Klagegrund  vorhanden;
-  Abschaffung  des  Kreuzergeldes:  abgeschlagen  mit  Verweis  auf  das  'Generaldekret'
vom  19.Juli  1766;
-  Abschaffung  der  Abgabe  beim  Loskauf  von  Militärdiensten  und  der  damit  zusammenhängenden
  Abgabe  wegen  Unerfahrenheit  im  Schreiben:  abgeschlagen,  weil
beides  keine  landesherrlichen  Abgaben,  sondern  erste  an  Landkasse  und  letzte  ans
Hospital  zu  entrichten  waren;
-  Aufhebung  der  Vermögensinventuren  nach  dem  Tod  eines  Ehepartners  sowie  der
Aufstellung  von  Dorfrechnungen  durch  die  Waisenschreiberei:  abgeschlagen,  weil
beides  nicht  nur  auf  generalen  Landesverordnungen,  sondern  auch  auf  den  guten
Gründen  beruhe,  daß  dadurch  alle  unnötigen  Rechtsstreitigkeiten  vermieden  und  eine
ordentliche  Administration  erreicht  werden  könnten;
-  Verabreichung  von  Steinkohlen  zum  Kalk-  und  Hausbrand  gegen  Bezahlung  des
Förderpreises:  zugestanden  mit  Verweis  auf  den  positiven  Bescheid  im  'Generaldekret'
  vom  19.Juli  1766,  woran  sich  das  Bergamt  zu  halten  habe;

4  Vgl.  die  Dekrete  vom  2.April  1777  für  die  Gemeinden  Kirschhof  und  Emmersweiler:  LA  SB  22/2313,
S.287  u.289f.,  die  Beschwerden  wurden  mit  Verweis  auf  Art.29  des  Austauschvertrags  von  1766
abgeschlagen,  wonach  die  eingetauschten  Untertanen  sich  den  neuen  Landesgesetzen  zu  fügen  haben;
dabei  gab  man  zu,  daß  die  neuen  Frongelder  höher  seien  als  die  alten  Abgaben;  vgl.  dazu  auch  das
Votum  von  Ehrenpfort  vom  24.September  1776:  ebd.,  S.229-244.  Zu  den  Austauschverhandlungen
und  den  Grenzbereinigungen  von  1766/70  vgl.  Herrmann,  Austauschverhandlungen,  S.313-380  sowie
ders.,  Frankreich,  S.464f.  Zu  dieser  Kategorie  von  Beschwerden  gehörte  auch  die  Bitte  von  Bliesransbach,
  das  1755  durch  den  Homburger  Tauschvertrag  von  Pfalz-Zweibrücken  an  Nassau-Saarbrücken
gekommen  war  und  nun  wie  unter  Zweibrückischer  Hoheit  gehalten  werden  wollte,  vgl.  das  Dekret
vom  2.April  1777  für  Bliesransbach:  LA  SB  22/2313,  S.297f.  (kein  Entscheid).
75 Ich  verzichte  hier  auf  den  Einzelnachweis,  weil  dies  den  Anmerkungsapparat  zu  sehr  aufblähen  würde
und  verweise  nochmals  auf  die  25  Einzel-Dekrete  vom  2.  April  1777,  auf  die  ich  mich  im  folgenden
beziehe:  LA  SB  22/2313,  S.271-332;  vgl.  dazu  jeweils  auch  die  Voten  der  Saarbrücker  Behörden
(Regierung,  Rentkammer  und  Oberforstamt)  vom  September,  Oktober  und  Dezember  1776:  ebd.,
S.229-257.

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