Freiheiten beibehalten und beschwerten sich vor allem über das unter nassausaarbrückischer
Hoheit wesentlich erhöhte Frongeld im Unterschied zu ihren früheren
Naturalffonen74. Von wesentlich größerem Interesse für uns sind die allgemeinen
Beschwerden der einzelnen Gemeinden. Wir wollen im folgenden summarisch die
wichtigsten Klagepunkte, die von den meisten Landgemeinden vorgebracht wurden,
zusammen mit dem jeweiligen Bescheid des Fürsten und dessen Begründung auflisten75:
- Minderung bzw. Ersetzung der neuen Steuer von 1759/60 durch die alten Abgaben
des Schafts und der Schatzung: abgeschlagen mit Verweis auf das 'Generaldekret’
vom 19.Juli 1766 und die dort verfügte Gleichheit der Abgabenhöhe;
- Erlaß des Kartoffelzehnten: abgeschlagen mit Verweis auf die Einzel-Dekrete vom
17.Juli 1766, die den Untertanen die Wahl ließen, den Kartoffelzehnten entweder in
natura oder zu 20 Albus pro Morgen Kartoffelland zu zahlen;
- Aufhebung bzw. Minderung des Schweinezehnts oder Dehmets: abgeschlagen, weil
angeblich kein Klagegrund vorhanden;
- Abschaffung des Kreuzergeldes: abgeschlagen mit Verweis auf das 'Generaldekret'
vom 19.Juli 1766;
- Abschaffung der Abgabe beim Loskauf von Militärdiensten und der damit zusammenhängenden
Abgabe wegen Unerfahrenheit im Schreiben: abgeschlagen, weil
beides keine landesherrlichen Abgaben, sondern erste an Landkasse und letzte ans
Hospital zu entrichten waren;
- Aufhebung der Vermögensinventuren nach dem Tod eines Ehepartners sowie der
Aufstellung von Dorfrechnungen durch die Waisenschreiberei: abgeschlagen, weil
beides nicht nur auf generalen Landesverordnungen, sondern auch auf den guten
Gründen beruhe, daß dadurch alle unnötigen Rechtsstreitigkeiten vermieden und eine
ordentliche Administration erreicht werden könnten;
- Verabreichung von Steinkohlen zum Kalk- und Hausbrand gegen Bezahlung des
Förderpreises: zugestanden mit Verweis auf den positiven Bescheid im 'Generaldekret'
vom 19.Juli 1766, woran sich das Bergamt zu halten habe;
4 Vgl. die Dekrete vom 2.April 1777 für die Gemeinden Kirschhof und Emmersweiler: LA SB 22/2313,
S.287 u.289f., die Beschwerden wurden mit Verweis auf Art.29 des Austauschvertrags von 1766
abgeschlagen, wonach die eingetauschten Untertanen sich den neuen Landesgesetzen zu fügen haben;
dabei gab man zu, daß die neuen Frongelder höher seien als die alten Abgaben; vgl. dazu auch das
Votum von Ehrenpfort vom 24.September 1776: ebd., S.229-244. Zu den Austauschverhandlungen
und den Grenzbereinigungen von 1766/70 vgl. Herrmann, Austauschverhandlungen, S.313-380 sowie
ders., Frankreich, S.464f. Zu dieser Kategorie von Beschwerden gehörte auch die Bitte von Bliesransbach,
das 1755 durch den Homburger Tauschvertrag von Pfalz-Zweibrücken an Nassau-Saarbrücken
gekommen war und nun wie unter Zweibrückischer Hoheit gehalten werden wollte, vgl. das Dekret
vom 2.April 1777 für Bliesransbach: LA SB 22/2313, S.297f. (kein Entscheid).
75 Ich verzichte hier auf den Einzelnachweis, weil dies den Anmerkungsapparat zu sehr aufblähen würde
und verweise nochmals auf die 25 Einzel-Dekrete vom 2. April 1777, auf die ich mich im folgenden
beziehe: LA SB 22/2313, S.271-332; vgl. dazu jeweils auch die Voten der Saarbrücker Behörden
(Regierung, Rentkammer und Oberforstamt) vom September, Oktober und Dezember 1776: ebd.,
S.229-257.
297