Full text : Obrigkeit und Untertanen

neuaufzunehmender  Untertanen  sowie  bei  der  Verpflichtung  der  Heimeier,  Schützen
und  Schadensschätzer  vor  den  beiden  Oberämtem  erhoben  wurden;  zum  andern
beließ  er  es  bei  dem  bisherigen  Brückengeld  und  versprach,  die  neue  Brückengeldverordnung,
  die  diese  Zollabgabe  nochmals  erhöhte,  vorläufig  noch  nicht  in  Kraft  zu
setzen,  ln  absolutistischer  Selbstgefälligkeit  schloß  Fürst  Ludwig  das  Dekret  mit  den
Worten,  daß  die  Untertanen  diese  ihnen  angedeyhende(n)  landesherrliche(n)  gnädigste(n)
  Erleichterungen  geziemend  schuldigst  zu  erkennen  und  sich  zu  beruhigen
haben70.  Das  Generaldekret,  das  den  kleinsten  gemeinsamen  Nenner  aller  Beschwerden
  sämtlicher  Meiereien  der  Grafschaft  Saarbrücken  enthielt,  macht  deutlich,  wie
sehr  sich  die  Teuerungskrise  auf  den  Protest  der  Landuntertanen  ausgewirkt  hat:  Es
waren  in  erster  Linie  die  Abgaben  an  barem  Geld,  die  im  Kreuzfeuer  der  Kritik
standen;  die  Antwort  des  Fürsten  war  im  großen  und  ganzen  konzessiv  ausgefallen.
Gleichzeitig  mit  dem  'Generaldekret'  ging  Fürst  Ludwig  auch  auf  die  Partikular-Bittschriften
  ein,  die  die  einzelnen  Gemeinden  vorgebracht  hatten:  Am  2.April  1777
erließ  er  ingesamt  25  Einzel-Dekrete,  die  sich  wiederum  auf  sämtliche  Landgemeinden
  bzw.  Meiereien  und  die  Städte  der  Grafschaft  Saarbrücken  bezogen71.  Die
Beschwerdegegenstände  betrafen  keineswegs  nur  lokalspezifische  Angelegenheiten,
im  Gegenteil:  Die  allgemeinen  Mißstände  des  Ancien  Regime  standen  auch  hier  im
Mittelpunkt.  Unter  den  lokalspezifischen  Klagen  fanden  sich  etwa  die  Beschwerde
von  St.Arnual  über  die  Beweidung  ihrer  Wiesen  mit  Vieh  der  beiden  angrenzenden
Städte  Saarbrücken  und  St.Johann72  oder  die  Bitten  der  Gemeinden  Ludweiler  und
Naßweiler  um  Beibehaltung  ihrer  Viehtriften  durch  den  Wald73.  Auch  die  Klagen
einiger  Austauschgemeinden  wie  Kirschhof  und  Emmersweiler,  die  im  Zuge  der
Grenzbereinigung  zwischen  Nassau-Saarbrücken  und  Frankreich/Lothringen  von
1766/70  an  das  Fürstentum  gekommen  waren,  gehörten  in  die  Kategorie  der
lokalspezifischen  Probleme:  Beide  Gemeinden  wollten  ihre  alten  lothringischen

70  Vgl.  ebd.  S.267-269  (zit.269);  zu  den  Huldigungsgebühren  und  dem  Brückengeld  s.a.  Karbach,
Bauernwirtschaften,  S.  177-179  u.  180f.
71  Vgl.  die  Dekrete  vom  2.April  1777  für  alle  Landgemeinden  bzw.  Meiereien  und  die  beiden  Städte
Saarbrücken  und  St.Johann  der  Grafschaft  in:  LA  SB  22/2313,  S.271-332  (das  Dekret  für  Elm  und
Sprengen  ebd.,  S.263  ist  doppelt  und  befindet  sich  als  Abschrift  nochmals  ebd,  S.303);  s.dazu  auch
die  allerdings  ungenaue  Wiedergabe  von  Rollé,  Sammlung  (1793):  LA  SB  Dep.HV  Abt.A  592,  S.56-58
  (zit.  S.56).  Die  Grafschaft  bestand  aus  19  Meiereien,  an  die  auch  das  'Generaldekret'  gerichtet
gewesen  war;  die  sechs  Einzel-Dekrete  mehr  ergeben  sich  durch  die  Klagen  der  Städte  und  einzelner
Landgemeinden,  die  neben  der  Klage  ihrer  Meierei  noch  getrennt  supplizierten.  Die  Klage  der  Städte,
die  u.a.  über  die  Bestätigung  der  Privilegien  ging,  wird  hier  nicht  behandelt,  vgl.  dazu  unten  über  den
städtischen  Privilegienstreit  Kap.II.4c).
72  Vgl.  das  Dekret  vom  2.April  1777  für  die  Gemeinde  StAmual:  LA  SB  22/2313,  S.313-315  (hier
Punkt3);  der  Fürst  erklärt  dementsprechend,  daß  diese  Klage  vors  Oberamt  gehört.
73  Vgl.  die  Dekrete  vom  2.April  1777  für  Ludweiler  und  Naßweiler:  LA  SB  22/2313,  S.295  u.299;  der
Fürst  versprach  Abhilfe;  vgl.  dazu  auch  das  Votum  des  Oberforstmeisters  Schmidt  vom  27.Dezember
1776  (ebd.,  S.255-257),  der  behauptet,  daß  keine  Gemeinde  sich  mit  Recht  über  die  Viehtrift  beschweren
  könne.

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