neuaufzunehmender Untertanen sowie bei der Verpflichtung der Heimeier, Schützen
und Schadensschätzer vor den beiden Oberämtem erhoben wurden; zum andern
beließ er es bei dem bisherigen Brückengeld und versprach, die neue Brückengeldverordnung,
die diese Zollabgabe nochmals erhöhte, vorläufig noch nicht in Kraft zu
setzen, ln absolutistischer Selbstgefälligkeit schloß Fürst Ludwig das Dekret mit den
Worten, daß die Untertanen diese ihnen angedeyhende(n) landesherrliche(n) gnädigste(n)
Erleichterungen geziemend schuldigst zu erkennen und sich zu beruhigen
haben70. Das Generaldekret, das den kleinsten gemeinsamen Nenner aller Beschwerden
sämtlicher Meiereien der Grafschaft Saarbrücken enthielt, macht deutlich, wie
sehr sich die Teuerungskrise auf den Protest der Landuntertanen ausgewirkt hat: Es
waren in erster Linie die Abgaben an barem Geld, die im Kreuzfeuer der Kritik
standen; die Antwort des Fürsten war im großen und ganzen konzessiv ausgefallen.
Gleichzeitig mit dem 'Generaldekret' ging Fürst Ludwig auch auf die Partikular-Bittschriften
ein, die die einzelnen Gemeinden vorgebracht hatten: Am 2.April 1777
erließ er ingesamt 25 Einzel-Dekrete, die sich wiederum auf sämtliche Landgemeinden
bzw. Meiereien und die Städte der Grafschaft Saarbrücken bezogen71. Die
Beschwerdegegenstände betrafen keineswegs nur lokalspezifische Angelegenheiten,
im Gegenteil: Die allgemeinen Mißstände des Ancien Regime standen auch hier im
Mittelpunkt. Unter den lokalspezifischen Klagen fanden sich etwa die Beschwerde
von St.Arnual über die Beweidung ihrer Wiesen mit Vieh der beiden angrenzenden
Städte Saarbrücken und St.Johann72 oder die Bitten der Gemeinden Ludweiler und
Naßweiler um Beibehaltung ihrer Viehtriften durch den Wald73. Auch die Klagen
einiger Austauschgemeinden wie Kirschhof und Emmersweiler, die im Zuge der
Grenzbereinigung zwischen Nassau-Saarbrücken und Frankreich/Lothringen von
1766/70 an das Fürstentum gekommen waren, gehörten in die Kategorie der
lokalspezifischen Probleme: Beide Gemeinden wollten ihre alten lothringischen
70 Vgl. ebd. S.267-269 (zit.269); zu den Huldigungsgebühren und dem Brückengeld s.a. Karbach,
Bauernwirtschaften, S. 177-179 u. 180f.
71 Vgl. die Dekrete vom 2.April 1777 für alle Landgemeinden bzw. Meiereien und die beiden Städte
Saarbrücken und St.Johann der Grafschaft in: LA SB 22/2313, S.271-332 (das Dekret für Elm und
Sprengen ebd., S.263 ist doppelt und befindet sich als Abschrift nochmals ebd, S.303); s.dazu auch
die allerdings ungenaue Wiedergabe von Rollé, Sammlung (1793): LA SB Dep.HV Abt.A 592, S.56-58
(zit. S.56). Die Grafschaft bestand aus 19 Meiereien, an die auch das 'Generaldekret' gerichtet
gewesen war; die sechs Einzel-Dekrete mehr ergeben sich durch die Klagen der Städte und einzelner
Landgemeinden, die neben der Klage ihrer Meierei noch getrennt supplizierten. Die Klage der Städte,
die u.a. über die Bestätigung der Privilegien ging, wird hier nicht behandelt, vgl. dazu unten über den
städtischen Privilegienstreit Kap.II.4c).
72 Vgl. das Dekret vom 2.April 1777 für die Gemeinde StAmual: LA SB 22/2313, S.313-315 (hier
Punkt3); der Fürst erklärt dementsprechend, daß diese Klage vors Oberamt gehört.
73 Vgl. die Dekrete vom 2.April 1777 für Ludweiler und Naßweiler: LA SB 22/2313, S.295 u.299; der
Fürst versprach Abhilfe; vgl. dazu auch das Votum des Oberforstmeisters Schmidt vom 27.Dezember
1776 (ebd., S.255-257), der behauptet, daß keine Gemeinde sich mit Recht über die Viehtrift beschweren
könne.
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