Full text : Obrigkeit und Untertanen

schwerden:  Erstens  die  Verminderung  der  jährlichen  Landgelder,  zweitens  die
Minderung  bzw.  Umwandlung  des  Frongeldes  in  Naturalfronen  und  drittens  die
Abschaffung  des  sogenannten  Bischmisheimer  Wegegeldes.  Bei  der  ersten  Bitte,  die
sich  bezeichnenderweise  mit  den  ständig  erhöhten  Landgeldem  befaßte,  verwies  der
Fürst  auf  die  bereits  versprochene  Erleichterung,  die  durch  die  Reduction  unserer
Soldatesca  bereits  in  die  Tat  umgesetzt  worden  sei  und  wobei  es  sein  Bewenden
haben  sollte66.  Fürst  Ludwig  bezog  sich  damit  auf  eine  Konzession,  die  er  im  Mai
1776  allein  den  beiden  Städten  Saarbrücken  und  St.Johann  gemacht  hatte  und  die  er
nunmehr  auf  alle  Landgemeinden  der  Grafschaft  auszudehnen  gedachte67.  Wegen  der
zweiten  Beschwerde  über  das  Frongeld  versprach  er  gleiche  gnädigste  Gesinnungen:
Diejenigen  Orte  bzw.  Untertanen,  mit  denen  nach  einem  Übereinkommen  ein  festes
Frongeld  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Zugvieh  ausgehandelt  worden  war  -  das  waren  die
Warndtorte,  Bliesransbach,  Klarental  und  verschiedene  Untertanen  einiger  Köllertaler
  Gemeinden  -  sollten  weiterhin  ihr  convenirtes  jährliches  Frohngeld  zahlen;
dagegen  wurde  den  übrigen  Untertanen  der  Grafschaft,  die  ihre  Fronen  nicht  in
natura  leisteten,  das  Frongeld  jedoch  nur  aus  blosen  Gnaden  für  die  nächsten  fünf
Jahre  um  ein  Viertel  erlassen;  das  junge  Zugvieh  sollte  generell  im  ersten  Vierteljahr,
m  dem  es  angespannt  wurde,  abgabenfrei  sein  und  erst  ab  dem  zweiten  Quartal  in  die
Fronliste  aufgenommen  werden68.  Die  dritte  Hauptforderung  nach  Abschaffung  des
sogenannten  Bischmisheimer  Wegegeldes  wurde  als  unplatzgreiflich  in  Gnaden
hiermit  abgeschlagen,  weil  der  Weg  zum  Nutzen  aller  Untertanen  angelegt  worden
sei  und  die  Untertanen  nach  denen  Reichsgesetzen  und  Herkommen  zur  Herstellung
der  Wege  verpflichtet  seien69.  Am  Ende  ging  der  Fürst  noch  auf  zwei  weitere
Beschwerden  aller  Landgemeinden  der  Grafschaft  ein,  die  er  beide  zugunsten  der
Untertanen  beschied:  Zum  einen  erließ  er  die  Gebühren,  die  bei  der  Huldigung

frühen  Französischen  Revolution  erlassen  werden.  Am  Rand  des  Generaldekrets  vom  11.4.1777  sind
alle  19  Meiereien  der  Grafschaft  genannt,  an  die  das  Dekret  expediert  wurde.  Vgl.  zu  dem  Dekret  auch
die  allerdings  ungenaue  Wiedergabe  von  Rollé,  Sammlung  (1793):  LA  SB  Dep.HV  Abt.A  592,  S.56;
s.a.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.300f.
66  Dekret  vom  11  .April  1777  ad  Supplik  sämtlicher  Landgemeinden  der  Grafschaft  Saarbrücken:  LA  SB
22/2313,  S.265.
67  Vgl.  zur  Konzession  an  die  Städte  Gottlieb,  Tagebuch,  Eintrag  v.1776.
68  Vgl.  das  Dekret  vom  11.April  1777  ad  Supplik  sämtlicher  Landgemeinden  der  Grafschaft  Saarbrücken:
  LA  SB  22/2313,  S.265-267  (zit.265f.);  vgl.  dazu  auch  das  interessante  Votum  des  Saarbrücker
  Kammerrats  Ehrenpfort  vom  24.September  1776,  der  mit  dem  Hinweis  auf  das  patriarchalische
  Herrschaftsverhältnis  für  einen  abschlägigen  Bescheid  plädiert,  weil  die  Untertanen  wie  Kinder
oftmals  aus  mangelender  Einsicht  oder  aus  Trotz  ihr  wahres  Bestes  nicht  erkennen  (ebd.,  S.229-244);
zur  exakten  Regelung  des  Frongeldes  in  der  Grafschaft  vgl.  den  Bericht  des  Saarbrücker  Forstrats
Stichling  vom  2.April  1777  (ebd.,  S.259-261):  hier  sind  neben  dem  regulären  Frongeld  alle  Gemeinden
  und  die  Namen  der  einzelnen  Untertanen,  mit  denen  das  Frongeld  vereinbart  wurde,  inklusive
  der  jeweiligen  Abgabenhöhe  genannt;  vgl.  zum  Frongeld  auch  Karbach,  Bauernwirtschaften,
S.  193-198,  allerdings  mit  verwirrenden  Belegstellen.
69  Dekret  vom  11.April  1777  ad  Supplik  sämtlicher  Landgemeinden  der  Grafschaft  Saarbrücken:  LA  SB
22/2313,  S.267f.

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