schwerden: Erstens die Verminderung der jährlichen Landgelder, zweitens die
Minderung bzw. Umwandlung des Frongeldes in Naturalfronen und drittens die
Abschaffung des sogenannten Bischmisheimer Wegegeldes. Bei der ersten Bitte, die
sich bezeichnenderweise mit den ständig erhöhten Landgeldem befaßte, verwies der
Fürst auf die bereits versprochene Erleichterung, die durch die Reduction unserer
Soldatesca bereits in die Tat umgesetzt worden sei und wobei es sein Bewenden
haben sollte66. Fürst Ludwig bezog sich damit auf eine Konzession, die er im Mai
1776 allein den beiden Städten Saarbrücken und St.Johann gemacht hatte und die er
nunmehr auf alle Landgemeinden der Grafschaft auszudehnen gedachte67. Wegen der
zweiten Beschwerde über das Frongeld versprach er gleiche gnädigste Gesinnungen:
Diejenigen Orte bzw. Untertanen, mit denen nach einem Übereinkommen ein festes
Frongeld ohne Rücksicht auf ihr Zugvieh ausgehandelt worden war - das waren die
Warndtorte, Bliesransbach, Klarental und verschiedene Untertanen einiger Köllertaler
Gemeinden - sollten weiterhin ihr convenirtes jährliches Frohngeld zahlen;
dagegen wurde den übrigen Untertanen der Grafschaft, die ihre Fronen nicht in
natura leisteten, das Frongeld jedoch nur aus blosen Gnaden für die nächsten fünf
Jahre um ein Viertel erlassen; das junge Zugvieh sollte generell im ersten Vierteljahr,
m dem es angespannt wurde, abgabenfrei sein und erst ab dem zweiten Quartal in die
Fronliste aufgenommen werden68. Die dritte Hauptforderung nach Abschaffung des
sogenannten Bischmisheimer Wegegeldes wurde als unplatzgreiflich in Gnaden
hiermit abgeschlagen, weil der Weg zum Nutzen aller Untertanen angelegt worden
sei und die Untertanen nach denen Reichsgesetzen und Herkommen zur Herstellung
der Wege verpflichtet seien69. Am Ende ging der Fürst noch auf zwei weitere
Beschwerden aller Landgemeinden der Grafschaft ein, die er beide zugunsten der
Untertanen beschied: Zum einen erließ er die Gebühren, die bei der Huldigung
frühen Französischen Revolution erlassen werden. Am Rand des Generaldekrets vom 11.4.1777 sind
alle 19 Meiereien der Grafschaft genannt, an die das Dekret expediert wurde. Vgl. zu dem Dekret auch
die allerdings ungenaue Wiedergabe von Rollé, Sammlung (1793): LA SB Dep.HV Abt.A 592, S.56;
s.a. Ruppersberg, Grafschaft II, S.300f.
66 Dekret vom 11 .April 1777 ad Supplik sämtlicher Landgemeinden der Grafschaft Saarbrücken: LA SB
22/2313, S.265.
67 Vgl. zur Konzession an die Städte Gottlieb, Tagebuch, Eintrag v.1776.
68 Vgl. das Dekret vom 11.April 1777 ad Supplik sämtlicher Landgemeinden der Grafschaft Saarbrücken:
LA SB 22/2313, S.265-267 (zit.265f.); vgl. dazu auch das interessante Votum des Saarbrücker
Kammerrats Ehrenpfort vom 24.September 1776, der mit dem Hinweis auf das patriarchalische
Herrschaftsverhältnis für einen abschlägigen Bescheid plädiert, weil die Untertanen wie Kinder
oftmals aus mangelender Einsicht oder aus Trotz ihr wahres Bestes nicht erkennen (ebd., S.229-244);
zur exakten Regelung des Frongeldes in der Grafschaft vgl. den Bericht des Saarbrücker Forstrats
Stichling vom 2.April 1777 (ebd., S.259-261): hier sind neben dem regulären Frongeld alle Gemeinden
und die Namen der einzelnen Untertanen, mit denen das Frongeld vereinbart wurde, inklusive
der jeweiligen Abgabenhöhe genannt; vgl. zum Frongeld auch Karbach, Bauernwirtschaften,
S. 193-198, allerdings mit verwirrenden Belegstellen.
69 Dekret vom 11.April 1777 ad Supplik sämtlicher Landgemeinden der Grafschaft Saarbrücken: LA SB
22/2313, S.267f.
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