heit geben würde, dem Beispiel Bischmisheims zu folgen60. So unrecht hatte die
Rentkammer mit ihrer Befürchtung nicht. Im Jahre 1776 begannen nämlich mehrere
Gemeinden der hiesigen Grafschaft sich bei S(erenissi)mo über verschiedene Punkte
zu beschweren6'. Sogleich griff der Fürst zu einem bewährten Mittel, das schon sein
Vorgänger bei der Beschwerdewelle von 1766 mehr oder weniger erfolgreich angewandt
hatte. In der Hoffnung, den aufkeimenden Protest kanalisieren zu können, ließ
Fürst Ludwig noch im Jahre 1776 überall gnädigst bekannt machen, daß alle und
jede Gemeinden, welche in Sachen, so die Dicasterie und die Herrschaft selbsten
betreffen, mithin nicht bloße Pärticulär-Justizsachen seien, sich beschweren erachteten,
auf einen gewissen Tag ihre desfallsige(n) Punkte [n] bei Höchstdemselben
selbst übergeben und sofort Verfügungen gewärtigen sollten62. Die Landgemeinden
hielten sich an den 'Beschwerdeaufruf ihres Fürsten: Am 14.Mai 1776 übergaben
sämtliche Meyereien der hiesigen Grafschaft eine auf die Abstellung mancherley
Beschwehrden gerichtete Bittschrift; und am 22.Juli folgten noch mehrere andere
Bittschriften von einzelnen Gemeinden; die meisten Beschwerdepunkte, fand der
Saarbrücker Regierungsrat Rollé, hingen bloß von landesfürstlicher Gnade ab, wohin
hauptsächlich die Minderung in Ansehung der Landgelder, Frohnden und andere
hergebrachten Abgaben gehörte61 *.
Fürst Ludwig traf nun folgende Entscheidung: Er ließ alle Beschwerdepunkte von
seinen Behörden ordnen und beschied dann diejenigen, die sich in sämtlichen Suppliken
wiederfanden, getrennt von denjenigen, die die einzelnen Gemeinden im
besonderen betrafen. Der gesamte Vorgang dauerte fast ein ganzes Jahr64. Im April
1777 waren sowohl das 'Generaldekref als auch die 'Partikulardekrete' fertig. Am
11 .April wurde das 'Generaldekref für samtl(iche) Unterthanen vom Land in der
Grafschaft Saarbrücken veröffentlicht65. Das Dekret nahm Bezug auf drei Hauptbe¬60
Vgl. die Resolution der Saarbrücker Rentkammer vom 18.November 1775: LA SB 22/2313, S.225-228.
61 Rollé, Sammlung (1793): LA SB Dep.HV Abt.A 592, S.55.
62 Ebd.
62 Ebd , S.55f.; auch die Orte aus der Herrschaft Ottweiler nahmen an der Beschwerdewelle von 1776
teil vgl. die amtlichen Berichte dazu in: LA SB 22/5326, fol. 1-12; wir beschränken uns hier auf die
Grafschaft Saarbrücken, um die Vergleichbarkeit mit der Beschwerdewelle von 1766 aufrechtzuerhalten.
64 Vgl. dazu die amtlichen Berichte über die Beschwerden der Landgemeinden aus der Grafschaft
Saarbrücken seit dem September 1776: LA SB 22/2313, S.229-261.
65 Vgl. zum folgenden das Dekret vom 11.April 1777 ad Supplik sämtlicher Landgemeinden der
Grafschaft Saarbrücken: LA SB 22/2313, S.265-269 (zit.265); das Dekret war bereits zusammen mit
den Partikulardekreten am 2.April fertiggestellt, vgl. dazu den Hinweis in dem Dekret vom 2,April
1777 für die Meierei Malstatt: ebd., S.283L Das Dekret vom 11.April wird im Original zwar nicht
ausdrücklich 'Generaldekref genannt, wenn auch im Kopf: Dekret ad gravamen (...) en generalia
steht; aber bei Rückverweisung schreibt die Regierung bzw. der Fürst zuweilen 'Generaldekret' (s. z.B.
wiederum das Dekret für die Meierei Malstatt vom 2,April 1777). Dieser sprachliche Aspekt ist nicht
unwichtig im Hinblick auf die späteren ausdrücklichen Generaldekrete, die unter dem Eindruck der
294