Full text : Obrigkeit und Untertanen

heit  geben  würde,  dem  Beispiel  Bischmisheims  zu  folgen60.  So  unrecht  hatte  die
Rentkammer  mit  ihrer  Befürchtung  nicht.  Im  Jahre  1776  begannen  nämlich  mehrere
Gemeinden  der  hiesigen  Grafschaft  sich  bei  S(erenissi)mo  über  verschiedene  Punkte
zu  beschweren6'.  Sogleich  griff  der  Fürst  zu  einem  bewährten  Mittel,  das  schon  sein
Vorgänger  bei  der  Beschwerdewelle  von  1766  mehr  oder  weniger  erfolgreich  angewandt
  hatte.  In  der  Hoffnung,  den  aufkeimenden  Protest  kanalisieren  zu  können,  ließ
Fürst  Ludwig  noch  im  Jahre  1776  überall  gnädigst  bekannt  machen,  daß  alle  und
jede  Gemeinden,  welche  in  Sachen,  so  die  Dicasterie  und  die  Herrschaft  selbsten
betreffen,  mithin  nicht  bloße  Pärticulär-Justizsachen  seien,  sich  beschweren  erachteten,
  auf  einen  gewissen  Tag  ihre  desfallsige(n)  Punkte  [n]  bei  Höchstdemselben
selbst  übergeben  und  sofort  Verfügungen  gewärtigen  sollten62.  Die  Landgemeinden
hielten  sich  an  den  'Beschwerdeaufruf  ihres  Fürsten:  Am  14.Mai  1776  übergaben
sämtliche  Meyereien  der  hiesigen  Grafschaft  eine  auf  die  Abstellung  mancherley
Beschwehrden  gerichtete  Bittschrift;  und  am  22.Juli  folgten  noch  mehrere  andere
Bittschriften  von  einzelnen  Gemeinden;  die  meisten  Beschwerdepunkte,  fand  der
Saarbrücker  Regierungsrat  Rollé,  hingen  bloß  von  landesfürstlicher  Gnade  ab,  wohin
hauptsächlich  die  Minderung  in  Ansehung  der  Landgelder,  Frohnden  und  andere
hergebrachten  Abgaben  gehörte61 *.
Fürst  Ludwig  traf  nun  folgende  Entscheidung:  Er  ließ  alle  Beschwerdepunkte  von
seinen  Behörden  ordnen  und  beschied  dann  diejenigen,  die  sich  in  sämtlichen  Suppliken
  wiederfanden,  getrennt  von  denjenigen,  die  die  einzelnen  Gemeinden  im
besonderen  betrafen.  Der  gesamte  Vorgang  dauerte  fast  ein  ganzes  Jahr64.  Im  April
1777  waren  sowohl  das  'Generaldekref  als  auch  die  'Partikulardekrete'  fertig.  Am
11  .April  wurde  das  'Generaldekref  für  samtl(iche)  Unterthanen  vom  Land  in  der
Grafschaft  Saarbrücken  veröffentlicht65.  Das  Dekret  nahm  Bezug  auf  drei  Hauptbe¬60

  Vgl.  die  Resolution  der  Saarbrücker  Rentkammer  vom  18.November  1775:  LA  SB  22/2313,  S.225-228.

61  Rollé,  Sammlung  (1793):  LA  SB  Dep.HV  Abt.A  592,  S.55.
62  Ebd.
62  Ebd  ,  S.55f.;  auch  die  Orte  aus  der  Herrschaft  Ottweiler  nahmen  an  der  Beschwerdewelle  von  1776
teil  vgl.  die  amtlichen  Berichte  dazu  in:  LA  SB  22/5326,  fol.  1-12;  wir  beschränken  uns  hier  auf  die
Grafschaft  Saarbrücken,  um  die  Vergleichbarkeit  mit  der  Beschwerdewelle  von  1766  aufrechtzuerhalten.

64  Vgl.  dazu  die  amtlichen  Berichte  über  die  Beschwerden  der  Landgemeinden  aus  der  Grafschaft
Saarbrücken  seit  dem  September  1776:  LA  SB  22/2313,  S.229-261.
65  Vgl.  zum  folgenden  das  Dekret  vom  11.April  1777  ad  Supplik  sämtlicher  Landgemeinden  der
Grafschaft  Saarbrücken:  LA  SB  22/2313,  S.265-269  (zit.265);  das  Dekret  war  bereits  zusammen  mit
den  Partikulardekreten  am  2.April  fertiggestellt,  vgl.  dazu  den  Hinweis  in  dem  Dekret  vom  2,April
1777  für  die  Meierei  Malstatt:  ebd.,  S.283L  Das  Dekret  vom  11.April  wird  im  Original  zwar  nicht
ausdrücklich  'Generaldekref  genannt,  wenn  auch  im  Kopf:  Dekret  ad  gravamen  (...)  en  generalia
steht;  aber  bei  Rückverweisung  schreibt  die  Regierung  bzw.  der  Fürst  zuweilen  'Generaldekret'  (s.  z.B.
wiederum  das  Dekret  für  die  Meierei  Malstatt  vom  2,April  1777).  Dieser  sprachliche  Aspekt  ist  nicht
unwichtig  im  Hinblick  auf  die  späteren  ausdrücklichen  Generaldekrete,  die  unter  dem  Eindruck  der
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