Full text : Obrigkeit und Untertanen

Die  Köllertaler  beschwerten  sich  1730  über  folgende  Geldabgaben:  den  Demeth,  das
Kreuzergeld,  das  Geißengeld,  die  Sporteln  für  herrschaftliche  Proklamationsscheine,
die  Kanzlei-  bzw,  Gerichtsgebühren  und  den  Leibschaft,  der  z.T.  in  Geld,  z.T.  in
Naturallieferung  bestand.  Alle  steuerlichen  Klagen  waren  nicht  grundsätzlicher
Natur,  sondern  richteten  sich  allein  gegen  die  Höhe  der  jeweiligen  Abgabe.  Dasgleiche
  gilt  für  die  Beschwerden  über  die  Verpachtung  des  Salz-,  Tabak-  und  Branntweinverkaufs,
  die  sich  nur  deswegen  gegen  die  Verpächter  wandten,  weil  sie  den
größten  Profit  daraus  zögen  und  die  Untertanen  dementsprechend  darunter  leiden
müßten30.  Für  die  spätere  Entwicklung  ist  es  wichtig  festzuhalten,  daß  der  Köllertaler
Protest  in  der  ersten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  keinen  grundsätzlichen  Charakter
besaß.  In  diesen  Zusammenhang  gehört  auch,  daß  der  Köllertaler  Forstkonflikt  unter
nassau-usingischer  Vormundschaft  ein  reiner  Nutzungsstreit  war  und  eben  kein
Eigentumskonflikt.  Noch  eine  Klage,  die  die  Köllertaler  während  des  nassau-usingischen
  Forstkonflikts  vorbrachten,  ist  von  großer  Bedeutung  für  den  späteren  Prozeß
gegen  Fürst  Ludwig:  Die  Köllertaler  beschwerten  sich  als  einzige  gegen  die  erstmals
von  der  vormundschaftlichen  Herrschaft  eingeführten  'Untertanen-Advokaten',  derer
sie  sich  nun  stets  bedienen  müßten  statt  wie  bisher  ihre  Klagen  mündlich  vortragen
zu  dürfen.  In  der  ersten  Jahrhunderthälfte  akzeptierten  die  Köllertaler  Bauern  die
Einführung  der  Untertanenadvokaten  nicht  und  wandten  sich  damit  ganz  traditional
gegen  einen  Eckpfeiler  der  absolutistischen  Ordnungspolitik,  der  ganz  wesentlich  zur
Rationalisierung  des  Herrschaftsverhältnisses  beitrug31.  Wie  rasch  die  Köllertaler
aber  mit  dem  Fortschreiten  des  Reformabsolutismus  dazu  lernten  und  die  Untertanenadvokaten
  nicht  nur  nolens  volens  annahmen,  sondern  sich  ihrer  als  Instrument
gegen  die  Herrschaft  bedienten,  werden  wir  im  folgenden  am  Austrägal-  und  Reichskammgerichtsprozeß
  gegen  Fürst  Ludwig  sehen.  Diese  'Verrechtlichung'  der
Auseinandersetzungen  zieht  nun  ein  ganz  anderes  Problem  nach  sich:  Es  sind  jetzt
nicht  mehr  in  erster  Linie  die  Köllertaler  Bauern  bzw.  ihre  Deputierten,  die  mit  dem
Fürsten  verhandeln,  sondern  die  von  ihnen  bestellten  Landes-  oder  gar  Reichsjuristen32.
  Dabei  darf  allerdings  nicht  der  Eindruck  entstehen,  als  ob  die  Bauern  nichts
vom  Vorgehen  ihrer  Anwälte  wüßten;  denn:  "nicht  selten  lebten",  wie  Claudia
Ulbrich  nachweisen  konnte,  "Juristen  über  Wochen  und  Monate  in  Herrschaften,  in
denen  Unruhen  ausgebrochen  waren.  Sie  sprachen  mit  den  Bauern,  lernten  ihre
Lebensumstände  und  Rechtsvorstellungen  kennen  und  forderten  sie  unter  Umständen
auch  zum  Widerstand  auf'33.  Wenn  wir  im  folgenden  den  Köllertaler  Protest,  der  sich
mit  der  reformabsolutistischen  Politik  Fürst  Ludwigs  auseinandersetzte  und  sehr
rasch  in  prozessuale  Bahnen  geriet,  behandeln,  dann  wollen  wir  stets  den  "Prozeß  der

(bes.  ab  dem  18.Beschwerdepunkt:  S.94ff.).
30  Ebd.,  S.95.
31  Vgl.  allgem.  dazu  Demel,  Reformstaat,  S.10.
3:  Vgl.  allgem.  zur  Verrechtlichungsthese  Schulze,  Veränderte  Bedeutung,  wobei  dieses  grundlegende
Problem  noch  nicht  diskutiert  wurde.
33  Ulbrich,  Rheingrenze,  S.227f.

289
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.