Die Köllertaler beschwerten sich 1730 über folgende Geldabgaben: den Demeth, das
Kreuzergeld, das Geißengeld, die Sporteln für herrschaftliche Proklamationsscheine,
die Kanzlei- bzw, Gerichtsgebühren und den Leibschaft, der z.T. in Geld, z.T. in
Naturallieferung bestand. Alle steuerlichen Klagen waren nicht grundsätzlicher
Natur, sondern richteten sich allein gegen die Höhe der jeweiligen Abgabe. Dasgleiche
gilt für die Beschwerden über die Verpachtung des Salz-, Tabak- und Branntweinverkaufs,
die sich nur deswegen gegen die Verpächter wandten, weil sie den
größten Profit daraus zögen und die Untertanen dementsprechend darunter leiden
müßten30. Für die spätere Entwicklung ist es wichtig festzuhalten, daß der Köllertaler
Protest in der ersten Hälfte des 18.Jahrhunderts keinen grundsätzlichen Charakter
besaß. In diesen Zusammenhang gehört auch, daß der Köllertaler Forstkonflikt unter
nassau-usingischer Vormundschaft ein reiner Nutzungsstreit war und eben kein
Eigentumskonflikt. Noch eine Klage, die die Köllertaler während des nassau-usingischen
Forstkonflikts vorbrachten, ist von großer Bedeutung für den späteren Prozeß
gegen Fürst Ludwig: Die Köllertaler beschwerten sich als einzige gegen die erstmals
von der vormundschaftlichen Herrschaft eingeführten 'Untertanen-Advokaten', derer
sie sich nun stets bedienen müßten statt wie bisher ihre Klagen mündlich vortragen
zu dürfen. In der ersten Jahrhunderthälfte akzeptierten die Köllertaler Bauern die
Einführung der Untertanenadvokaten nicht und wandten sich damit ganz traditional
gegen einen Eckpfeiler der absolutistischen Ordnungspolitik, der ganz wesentlich zur
Rationalisierung des Herrschaftsverhältnisses beitrug31. Wie rasch die Köllertaler
aber mit dem Fortschreiten des Reformabsolutismus dazu lernten und die Untertanenadvokaten
nicht nur nolens volens annahmen, sondern sich ihrer als Instrument
gegen die Herrschaft bedienten, werden wir im folgenden am Austrägal- und Reichskammgerichtsprozeß
gegen Fürst Ludwig sehen. Diese 'Verrechtlichung' der
Auseinandersetzungen zieht nun ein ganz anderes Problem nach sich: Es sind jetzt
nicht mehr in erster Linie die Köllertaler Bauern bzw. ihre Deputierten, die mit dem
Fürsten verhandeln, sondern die von ihnen bestellten Landes- oder gar Reichsjuristen32.
Dabei darf allerdings nicht der Eindruck entstehen, als ob die Bauern nichts
vom Vorgehen ihrer Anwälte wüßten; denn: "nicht selten lebten", wie Claudia
Ulbrich nachweisen konnte, "Juristen über Wochen und Monate in Herrschaften, in
denen Unruhen ausgebrochen waren. Sie sprachen mit den Bauern, lernten ihre
Lebensumstände und Rechtsvorstellungen kennen und forderten sie unter Umständen
auch zum Widerstand auf'33. Wenn wir im folgenden den Köllertaler Protest, der sich
mit der reformabsolutistischen Politik Fürst Ludwigs auseinandersetzte und sehr
rasch in prozessuale Bahnen geriet, behandeln, dann wollen wir stets den "Prozeß der
(bes. ab dem 18.Beschwerdepunkt: S.94ff.).
30 Ebd., S.95.
31 Vgl. allgem. dazu Demel, Reformstaat, S.10.
3: Vgl. allgem. zur Verrechtlichungsthese Schulze, Veränderte Bedeutung, wobei dieses grundlegende
Problem noch nicht diskutiert wurde.
33 Ulbrich, Rheingrenze, S.227f.
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