Full text : Obrigkeit und Untertanen

3. Prinzipielle  Widerstände  gegen  den  Reformabsolutismus:  Der  Austrägal-  und
Reichskammergerichtsprozeß  der  Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig
a)  Zur  Ausgangslage:  Das  Köllertal  als  konfliktträchtige  'Landschaft'
Die  Saarbrücker  Rentkammer  äußerte  sich  in  der  zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts
zur  Köllertaler  Meierei  wie  folgt:  Bekanntlich  seye  das  sogenannte  Cöllerthal  eine
ziemlich  große,  von  etl(ichen)  30  Bännen  und  soviel  Ortschaften  bestehende  LandschaftDie
  Behörde  hatte  mit  dem  Begriff  der  'Landschaft'  nicht  nur  eine  geographische
  Größe  verbunden,  sondern  auch  eine  Aussage  im  'verfassungsrechtlichen'  Sinne
getroffen.  Der  Landschaftsbegriff  ist  in  der  historischen  Forschung  seit  den  Arbeiten
von  Peter  Blickle  in  seiner  Bedeutung  klar  definiert:  "Landschaft  ist  die  genossenschaftlich
  organisierte,  korporativ  auftretende  Untertanenschaft  einer  Herrschaft.
Was  Landschaft  personal  deckt,  ist  eine  Frage  der  jeweiligen  Sozial-,  Rechts-  und
Machtverhältnisse  in  einer  Herrschaft  -  einer  Herrschaft  freilich,  die  nicht  bloße
Grundherrschaft,  Leibherrschaft,  Vogteiherrschaft  oder  Hochgerichtsherrschaft  sein
darf,  sondern  für  sich  in  Anspruch  nehmen  darf,  Träger  der  Landeshoheit  zu  sein"2.
Nach  der  Blickleschen  Definition  ist  die  Landschaft  stets  die  korporativ  auftretende
'Gesamtuntertanenschaff  einer  Herrschaft.  Wir  wollen  dennoch  den  Landschaftsbegriff
  auch  auf  die  Meierei  Köllertal,  also  nur  einen  Teil  der  Gesamtuntertanenschaft
  Nassau-Saarbrückens  anwenden,  weil  es  sich  um  die  größte  Meierei  des
Fürstentums  handelt  und  vor  allem  weil  die  Köllertaler  Meierei  stets  als  eine
Gemeinschaft,  d.h.  relativ  geschlossen  gegenüber  der  Herrschaft  agiert,  womit  das
zweite  wichtige  Kriterium  des  Landschaftsbegriffs  erfüllt  ist,  daß  er  nämlich  "komplementär
  zu  Herrschaft"  ist:  "Landschaft  und  Herrschaft  sind  korrelativ  aufeinander
bezogen"3.  Die  Tendenz  zur  Herausbildung  einer  Landschaft  zeigt  sich  demnach  am
deutlichsten  in  Konfliktsituationen,  wenn  die  Untertanen  sich  gegenüber  der  Herrschaft
  als  Landschaft  zu  konstituieren  beginnen.  So  ist  auch  der  Titel  dieses  Kapitels
zu  verstehen.  Das  Köllertal  ist  nämlich  nicht  in  jedem  Fall  als  'konfliktträchtig'
anzusehen;  aber  immer  dann,  wenn  es  zu  Konflikten  mit  der  Herrschaft  kam  -  und
das  war  vermehrt  erst  seit  Beginn  des  18.Jahrhunderts  der  Fall  -  schlossen  sich  die
Köllertaler  Ortschaften  zu  einer  Landschaft  zusammen.  Bevor  wir  nun  die  'Konfliktträchtigkeit'
  des  Köllertals  im  18.Jahrhundert  behandeln,  wollen  wir  einen  Blick  auf
die  sozial-ökomische  und  politisch-rechtliche  Ausgangslage  werfen.  Dabei  fragen

'  Vgl.  die  Kammerresolution  zum  Regierungsprotokoll  über  einige  Beschwerden  der  Köllertaler
Untertanen,  Saarbrücken  24.Januar  1778:  LA  SB  22/2313,  S.333f.  (zit.  S.333).
3 Vgl.  Blickle,  Landschaften  (zit.  S.23).
3  Vgl.  zur  Landschaft  als  politischer  Repräsentation  der  Untertanen  auf  territorialstaatlicher  Ebene
Blickle,  Untertanen,  S.61-91  (zit.  S.61).  Diese  Sicht  Blickles  aus  dem  Jahre  1981  scheint  noch  recht
'ausgewogen',  sie  steht  sogar  in  einem  gewissen  Widerspruch  zur  'einseitig'  an  der  Untertanenschaft
orientierten  Kommunalismus-These.

283
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.