Full text : Obrigkeit und Untertanen

von  Zwierlem  die  angenehme  Nachricht  in  Händen  und  versprach  am  nächsten  Tag,
die  entsprechende  Anzeige  beim  Reichskammergericht  zu  machen;  den  Anwalt  der
Völklinger  hatte  er  noch  am  gleichen  Tag  gebeten,  daß  er  im  Namen  seiner  Mandanten
  die  Litisrenunciation,  d.h.  das  offizielle  Rücktrittsgesuch  vom  Prozeß  beim
Reichskammergericht  einreichen  solle,  was  auch  geschahl5g.  Damit  war  der  Protest
der  Völklinger  Widerstand  endgültig  beigelegt.
Um  an  unsere  Eingangsfrage  anzuknüpfen,  ob  und  inwieweit  der  Protest  der  Völklinger
  Gemeinden  gegen  die  reformabsolutistische  Politik  Wilhelm  Heinrichs
gerichtet  war,  können  wir  festhalten,  daß  sich  die  Völklinger  Bauern  nicht  gegen  die
Reformpolitik  schlechthin  zur  Wehr  setzten,  sondern  ausschließlich  gegen  die  Kosten
des  Reformprozesses.  Von  daher  besaß  ihr  Widerstand  keinen  prinzipiellen  Charakter,
  was  allerdings  nicht  heißen  soll,  daß  er  'unpolitisch'  gewesen  sei.  Er  traf  vielmehr
exakt  den  Nerv  der  Reformpolitik  Wilhelm  Heinrichs,  die  -  wie  wir  gesehen  haben  -
mehr  von  fiskalischen  'Interessen'  als  von  aufgeklärten  'Ideen'  bestimmt  war.  Damit
belegt  die  Völklinger  Klage  am  Reichskammergericht  einmal  mehr  den  Interaktionsprozeß
  zwischen  Obrigkeit  und  Untertanen,  dem  das  altständische  Prinzip  einer
wechselseitigen  Verpflichtung  zugrunde  lag.  Die  Tatsache,  daß  die  Völklinger  auch
einen  gewissen  Erfolg  davon  trugen  und  dem  Fürsten  eine  merkliche  Abgabenerleichterung
  abringen  konnten,  zeigt,  daß  selbst  in  der  Hochzeit  des  Reformabsolutismus
  Politik  nicht  ausschließlich  'von  oben'  gemacht  werden  konnte,  sondern
immer  auch  bis  zu  einem  gewissen  Grad  vom  Konsens  der  Untertanen  abhängig  war.
Genau  darin  lag  auch  das  'politische'  Moment  des  Völklinger  Protests,  wenn  die
Bauern  auch  das  altständische  Verfassungselement  des  'Konsenses'  nicht  explizit
emklagten,  sondern  durch  ihren  Widerstand  eher  indirekt  einfließen  ließen.  In  diesem
Punkt  glich  ihr  Protest  dem  ländlichen  Forstkonflikt  unter  nassau-usmgischer  Vormundschaft,
  der  die  Herrschaft  ebenfalls  nicht  explizit,  sondern  faktisch  zur  Revidierung
  bzw.  Modifizierung  ihrer  absolutistischen  Forstpolitik  zwang.  In  einem  andern
Punkt  war  der  Völklinger  Protest  jedoch  schon  wesentlich  'moderner':  Nicht  mehr  der
Wald,  sondern  die  Steuern,  also  gewissermaßen  'modemstaatliche'  Konfliktgegenstände,
  standen  im  Zentrum  des  Streits.  Überhaupt  waren  die  Konfliktgegenstände
gegenüber  der  vormundschaftlichen  Zeit  enorm  vermehrt  worden.  Von  daher  war  der
Völklinger  Protest  ganz  Kind  seiner  Zeit:  die  vielfältigen  Abgaben  und  Steuern,  die
im  Gefolge  des  Reformabsolutismus  neu  eingeführt  bzw.  ständig  erhöht  wurden,
standen  auf  dem  Prüfstand.  Ob  und  inwieweit  im  Laufe  der  Zeit  die  Reformpolitik
selbst  zum  Gegenstand  des  Streits  werden  konnte,  werden  wir  im  folgenden  sehen.

159 Vgl.  das  Schreiben  des  Wetzlarer  Hofrats  von  Zwieriein  an  die  Saarbrücker  Regierung,  Wetzlar
14.September  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.ll8r.;  zur  ’Litisrenunciation'  u.  anderen  Rechtsbegriffen
beim  Reichskammergericht  vgl.  das  Glossar  bei  Dick,  Entwicklung  sowie  Laufs,  Reichskammergerichtsordnung.

282
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.