insgesamt 118 Untertanen des Völklinger Hofs mit ihrem Namen bzw. mit Handzeichen;
darunter befanden sich auch die Namen der maßgeblichen Rädelsführer Conrad
Kurtz, Sebastian Meyer und Nickel Decker, der mit einem Handzeichen
Unterzeichnete; überhaupt läßt die Liste eine Aussage über die Schreibfähigkeit zu:
von den 118 Namen waren 30 mit einem Handzeichen versehen, d.h. gut ein Viertel
der Völklinger Hofsuntertanen konnte nicht schreiben155. Aus einer Steuertabelle von
1760 wissen wir, daß schon zum damaligen Zeitpunkt der Völklinger Hof 132
vollberechtigte Untertanen zählte; demnach unterschrieben nicht alle Hofsuntertanen
die Verzichtserklärung, Die Saarbrücker Regierung monierte dies auch und nannte
einen gewissen Peter Klein als einer derjenigen (...), welche[r] sich zur Unterschrift
nicht verstehen wollen; allerdings fand der Regiemngspräsident, daß man mit einiger
Ahndung gegen Klein um so da mehr an sich halten müsse, als ansonsten vielleicht
zu neuen Aujwiegelung(en) Gelegenheit gegeben werden dörfte1'6. Der Regierung
war sichtlich an der Aufrechterhaltung der einmal erreichten Ruhe gelegen. Was jetzt
noch folgte, war reine Formsache.
Ebenso wie das Unterwerfungsschreiben setzte die Saarbrücker Regierung auch das
offizielle Schreiben an den Völklinger Anwalt, den Wetzlarer Hofrat Adam, auf und
gab im Namen der beiden Völklinger Deputierten Kurtz und Decker, die damals in
Wetzlar gewesen waren, bekannt, daß durch die gütigste Schickung Gottes der
Prozeß am Reichskammergericht nunmehro gänzlich und vollkömmlich getilget und
abgethan ist, der Anwalt möge dies ohne Zeitverlust beim Reichskammergericht
bekannt machen, die angefallenen Kosten werde man ihm sobald wie möglich erstatten157.
Schließlich setzte die Regierung auch noch ihren Anwalt, den Wetzlarer
Hofrat von Zwierlein, über die Erklärung der Völklinger in Kenntnis, von dem durch
Verleitung unruhiger Köpfe angefangenen Proceß wieder abstehen zu wollen, und
bat ihn, darauf zu sehen, daß der Völklinger Anwalt die Verzichtserklärung
ordnungsgemäß übergebe158. Schon vier Tage später, am 14.September 1766, hielt
Völklinger Untertanen versehen ist: ebd., fol.95r.
155 Vgl. das offizielle Unterwerfungsschreiben des Völklinger Hofs an den Fürsten, Völklingen
9.September 1766: LA SB 22/2979, fol.98-101 (mit den Unterschriften); vgl. allgem. zur Schreibfähigkeit
Damton, Literaten.
156 Vgl, das Votum des Saarbrücker Regierungspräsidenten von Günderrode, Saarbrücken 10.September
1766: LA SB 22/2979, fol. 115r.
157 Vgl. das Schreiben der beiden Völklinger Deputierten Conrad Kurtz und Nickel Decker an den
Wetzlarer Hofrat Adam, Völklingen 9.September 1766: LA SB 22/2979, fol.99, daß dieses Schreiben
von der Saarbrücker Regierung aufgesetzt wurde, ergibt sich aus dem Schriftzug und aus einem
Schreiben der Regierung an Zwierlein vom 10.September 1766: ebd., fol.l 17.
158 Vgl. das Schreiben der Saarbrücker Regierung an den Wetzlarer Hofrat von Zwierlein, Saarbrücken
10.September 1766: LA SB 22/2979, fol.l 17; hier behauptet die Regierung nun, daß vor allem die
unruhige Gemeinde Überherrn die Untertanen des Völklinger Hofs angereitzt und damit zu ihrem
Schritt verleitet hätte; inwieweit dies stimmte oder nur als Vorwand zur Entschuldigung diente, kann
dahingestellt bleiben, da es für unser Thema nicht von Belang ist.
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