waren, auch noch den Hammelzehnt zahlen mußten'50. Außerdem hätten sie bislang
das Brennholz für ihre Hirten und das sogenannte Pferchholz, das man für die
provisorische Unterbringung der Schweine über Nacht benötigte, gratis bekommen,
was nun de facto (...) untersaget werde150 151. Schließlich klagten sie noch über das ganz
spezielle Problem, daß ihnen die Weidegerechtigkeit des herrschaftlichen Hofs von
Völklingen, die sie mit dem Ankauf dieses Hofs erlangt hatten, von der herrschaftli¬
chen Schäferei zu Malstatt streitig gemacht würde.
Noch am gleichen Tag, an dem die Petition ernging, am 8.September 1766, setzte die
Regierung das Dekret auf, das der Fürst nur noch zu unterzeichnen brauchte152. Alles
in allem fiel die Antwort der Regierung erstaunlich konzessiv aus. In drei Fällen -
hinsichtlich der Weidegerechtigkeit der herrschaftlichen Schäferei von Malstatt, der
Verzehntung des Hammelviehs und der Verpflichtung von Heimeier und Schützen
vor dem Oberamt - ordnete die Regierung zunächst noch die nöthige Untersuchung
an153. Allen übrigen Beschwerden wurde entsprochen, außer derjenigen über den
Kartoffelzehnt, weil bereits im Dekret vom 17. Juli den Völklingem die Wahl gelas¬
sen wurde, diesen Zehnt entweder in natura oder in Geld zu leisten, wobei es bei der
Summe von 20 Albus pro Morgen Kartoffelland bleiben sollte.
Die Völklinger Bauern hatten überhaupt keine Möglichkeit mehr, sich mit dem
Dekret auseinanderzusetzen. Die Saarbrücker Regierung setzte ihnen nämlich schon
einen Tag später das offizielle Unterwerfungsschreiben vor, das alle Untertanen des
Völklinger Hofs unterzeichnen sollten. Darin hieß es, daß die Völklinger Untertanen
durch das Dekret vom 17.Juli und das gestrige Dekret hinsichtlich ihrer Beschwerden
in Rücksicht auf die herrschaftl. Abgaben derart erleichtert worden seien, daß sie
über alle und jede Puncte völlig befriediget seien. Aus diesem Grund hatten sie
öffentlich zu erklären, daß wir auf den zu Wetzlar gegen unsern gnädigsten Landes¬
fürsten anhängig gemachten Process, als zu welchem wir durch übell gesinnte
Persohnen verleitet worden sindt, völlig und in bester Kraft rechtens renunciren und
verzichten, auch künftighin alle und jede herrschaftliche(n) Abgaben ohnweigerlich
entrichten und uns überhaupt als getreue Unterthanen allen und jeden Verordnungen
fügen wollen154. Diese offizielle Verzichtserklämng unterschrieben am 9.September
150 Zum Hammel- und Lämmerzehnt in Nassau-Saarbrücken vgl. Karbach, Bauernwirtschaften, S.204f.
151 Völklinger Supplik v. 8.September 1766: LA SB 22/2979, fol.93r.; vgl. zum Pferchholz für die
nächtliche Unterbringung der Schweine Läufer, Wald, S.9.
IS: Vgl. den regierungsamtlichen Entwurf des Dekrets auf die Supplik der Meierei Völklingen, Saar¬
brücken 8.September 1766: LA SB 22/2979, fol.95f.; aus der Einleitung geht hervor, daß die Supplik
am gleichen Tag eingereicht wurde.
153 Hier für den Hammelzehnt, ebd., fol.96r.
154 Vgl. den Entwurf des Unterwerfungsschreibens der Meierei Völklingen an ihren Fürsten (o.D.):
LA SB 22/2979, fol.97; daß es sich um einen Entwurf der Saarbrücker Regierung handelt, ergibt sich
aus den Unterschriften am Rande des Schreibens: von Günderrode, von Lüder, Lex und von Stalburg;
das Datum wurde erschlossen aus dem gleichläufigen Schreiben, das mit den Unterschriften der
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