Full text : Obrigkeit und Untertanen

waren,  auch  noch  den  Hammelzehnt  zahlen  mußten'50.  Außerdem  hätten  sie  bislang
das  Brennholz  für  ihre  Hirten  und  das  sogenannte  Pferchholz,  das  man  für  die
provisorische  Unterbringung  der  Schweine  über  Nacht  benötigte,  gratis  bekommen,
was  nun  de  facto  (...)  untersaget  werde150 151.  Schließlich  klagten  sie  noch  über  das  ganz
spezielle  Problem,  daß  ihnen  die  Weidegerechtigkeit  des  herrschaftlichen  Hofs  von
Völklingen,  die  sie  mit  dem  Ankauf  dieses  Hofs  erlangt  hatten,  von  der  herrschaftlichen
  Schäferei  zu  Malstatt  streitig  gemacht  würde.
Noch  am  gleichen  Tag,  an  dem  die  Petition  ernging,  am  8.September  1766,  setzte  die
Regierung  das  Dekret  auf,  das  der  Fürst  nur  noch  zu  unterzeichnen  brauchte152.  Alles
in  allem  fiel  die  Antwort  der  Regierung  erstaunlich  konzessiv  aus.  In  drei  Fällen  -
hinsichtlich  der  Weidegerechtigkeit  der  herrschaftlichen  Schäferei  von  Malstatt,  der
Verzehntung  des  Hammelviehs  und  der  Verpflichtung  von  Heimeier  und  Schützen
vor  dem  Oberamt  -  ordnete  die  Regierung  zunächst  noch  die  nöthige  Untersuchung
an153.  Allen  übrigen  Beschwerden  wurde  entsprochen,  außer  derjenigen  über  den
Kartoffelzehnt,  weil  bereits  im  Dekret  vom  17.  Juli  den  Völklingem  die  Wahl  gelassen
  wurde,  diesen  Zehnt  entweder  in  natura  oder  in  Geld  zu  leisten,  wobei  es  bei  der
Summe  von  20  Albus  pro  Morgen  Kartoffelland  bleiben  sollte.
Die  Völklinger  Bauern  hatten  überhaupt  keine  Möglichkeit  mehr,  sich  mit  dem
Dekret  auseinanderzusetzen.  Die  Saarbrücker  Regierung  setzte  ihnen  nämlich  schon
einen  Tag  später  das  offizielle  Unterwerfungsschreiben  vor,  das  alle  Untertanen  des
Völklinger  Hofs  unterzeichnen  sollten.  Darin  hieß  es,  daß  die  Völklinger  Untertanen
durch  das  Dekret  vom  17.Juli  und  das  gestrige  Dekret  hinsichtlich  ihrer  Beschwerden
in  Rücksicht  auf  die  herrschaftl.  Abgaben  derart  erleichtert  worden  seien,  daß  sie
über  alle  und  jede  Puncte  völlig  befriediget  seien.  Aus  diesem  Grund  hatten  sie
öffentlich  zu  erklären,  daß  wir  auf  den  zu  Wetzlar  gegen  unsern  gnädigsten  Landesfürsten
  anhängig  gemachten  Process,  als  zu  welchem  wir  durch  übell  gesinnte
Persohnen  verleitet  worden  sindt,  völlig  und  in  bester  Kraft  rechtens  renunciren  und
verzichten,  auch  künftighin  alle  und  jede  herrschaftliche(n)  Abgaben  ohnweigerlich
entrichten  und  uns  überhaupt  als  getreue  Unterthanen  allen  und  jeden  Verordnungen
fügen  wollen154.  Diese  offizielle  Verzichtserklämng  unterschrieben  am  9.September

150  Zum  Hammel-  und  Lämmerzehnt  in  Nassau-Saarbrücken  vgl.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.204f.
151  Völklinger  Supplik  v.  8.September  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.93r.;  vgl.  zum  Pferchholz  für  die
nächtliche  Unterbringung  der  Schweine  Läufer,  Wald,  S.9.
IS:  Vgl.  den  regierungsamtlichen  Entwurf  des  Dekrets  auf  die  Supplik  der  Meierei  Völklingen,  Saarbrücken
  8.September  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.95f.;  aus  der  Einleitung  geht  hervor,  daß  die  Supplik
am  gleichen  Tag  eingereicht  wurde.
153  Hier  für  den  Hammelzehnt,  ebd.,  fol.96r.
154  Vgl.  den  Entwurf  des  Unterwerfungsschreibens  der  Meierei  Völklingen  an  ihren  Fürsten  (o.D.):
LA  SB  22/2979,  fol.97;  daß  es  sich  um  einen  Entwurf  der  Saarbrücker  Regierung  handelt,  ergibt  sich
aus  den  Unterschriften  am  Rande  des  Schreibens:  von  Günderrode,  von  Lüder,  Lex  und  von  Stalburg;
das  Datum  wurde  erschlossen  aus  dem  gleichläufigen  Schreiben,  das  mit  den  Unterschriften  der
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