Full text : Obrigkeit und Untertanen

herrschaftliche  Gerechtsahme  und  baten  nur  um  einen  gnädigsten  Nachlaß  von  den
sechs  Albus  Forstgebühren,  die  sie  zusätzlich  noch  von  jedem  Stamm  zu  geben
hatten146.  Die  Beschwerde  über  die  Eckermast  im  Wamdtwald,  die  sie  beim  Reichskammergericht
  eingereicht  hatten,  ging  generell  gegen  das  Einhängen  bzw.  Verbieten
  verschiedener  Waldbezirke,  die  die  Herrschaft  als  Hochwald  anlegen  wollte;  nun
plädierten  sie  für  Gleichheit  unter  allen  Berechtigten,  weil  sie  im  Unterschied  zu  den
anderen  Gemeinden,  die  im  Warndt  die  Eckermast  hatten,  nicht  überall  ihr  Vieh,  für
das  sie  den  Dehmet  zahlten,  eintreiben  dürften;  im  Prinzip  ging  es  um  die  gleiche
Sache,  nur  man  begründete  sie  jetzt  wesentlich  moderater  und  'gerechter'  als  zuvor147 148.
Die  Völklinger  beschwerten  sich  ferner  über  die  Gesindezwangsdienste,  weil
verschiedene  Orte  statt  dessen  ein  festes  Gesindegeld  zahlten  und  sie  neben  anderen
Gemeinden  dadurch  mehr  Hofdienste  leisten  müßten;  sie  plädierten  daher  für  eine
generelle  Gleichbehandlung,  daß  nämlich  ein  General-Geldt-Ausschreiben  oder
Ansatz  vor  alle  Frohndienst-Gesinde  im  gantzen  Landt  angesetzt  (werde)  oder  aber
die,  so  Frohnddienste  in  natura  thun,  nach  Proportion  des  gantzen  Landes  eingetheilet
  und  gehalten  werden  möchten]4S.  Eine  weitere  Beschwerde  betraf  die  seit  neuestem
  geforderte  Verpflichtung  von  Heimeier  und  Schützen  vor  dem  fürstlichen
Oberamt,  während  beide  zuvor  von  Meier  und  Gerichten  verpflichtet  wurden;  auch
in  diesem  Fall  richtete  sich  die  Kritik  der  Völklinger  nicht  grundsätzlich  gegen  den
zunehmenden  Einfluß  der  Herrschaft  auf  die  kommunale  Selbstverwaltung,  sondern
allein  gegen  die  dadurch  den  Gemeinden  entstehenden  Unkosten,  weil  sie  die  Verpflichtung
  vor  dem  Oberamt  an  Geldt  bezahlen  mußten149.  Die  Abgabenmehrbelastung
  war  für  die  Völklinger  der  ausschlaggebende  Punkt  ihres  Protests.  Das  zeigten
auch  die  restlichen,  zum  Teil  wiederum  lokalspezifischen  Beschwerden:  Da  war
zunächst  der  Lämmer-  und  Hammelzehnt,  wovon  die  Völklinger  besonders  betroffen
waren,  weil  sie  keine  Zuchtschafe  besaßen  und  daher  im  Land  junge  Lämmer  kaufen
mußten,  von  denen  sie  zunächst  den  Lämmerzehnt  und  dann  wenn  sie  ausgewachsen

146  Völklinger  Supplik  v.  8.September  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.  91.
147  Vgl.  ebd.,  fol.91  v.
148  Ebd.,  fol.92v.;  zum  Gesindegeld,  das  in  Nassau-Saarbrücken  nur  einige  Orte  zahlten,  vgl.  Karbach,
Bauernwirtschaften,  S.199;  zu  den  weiterhin  bestehenden  Hofdiensten,  die  allerdings  immer  mehr
zurückgingen,  weil  in  den  letzten  Jahrzehnten  des  18.Jahrhunderts  die  herrschaftlichen  Temporalbestandshöfe
  aufgelöst  wurden,  vgl.  ebd.,  S.228-230;  s.a.  die  in  den  Quellen  genannten  Temporalbestandshöfe
  in  Nassau-Saarbrücken  ebd.,  S.14/Anm.4.
149  Völklinger  Supplik  v.  8.September  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.92f.  (zit.93r);  zu  dieser  neuen  Verordnung,
  wonach  Heimeier  und  Schützen  vor  dem  Oberamt  verpflichtet  werden  sollten,  findet  sich  in
der  einschlägigen  Literatur  (Scherer,  Landgemeindeverwaltung;  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation)
  kein  Hinweis;  Scherer  (Landgemeindeverwaltung,  S.  116-119)  liefert  lediglich  eine  statische
Zustandsbeschreibung  des  Amtes  des  Heimeiers  ohne  die  einzelnen  Veränderungen,  die  sich  im  Laufe
der  Zeit  ergaben,  zu  erwähnen;  im  chronologischen  Verzeichnis  bei  Sittel  (Sammlung,  S.l  15)  findet
sich  für  den  1.April  1765  ein  Hinweis  auf  eine  Verordnung  wegen  Vereidigung  der  subalternen
Beamten,  womit  besagte  Verordnung,  auf  die  sich  die  Völklinger  beziehen,  gemeint  sein  könnte;
leider  hat  Sittel  die  Verordnung  nicht  abgedruckt.

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