Full text : Obrigkeit und Untertanen

Als  der  Saarbrücker  Regierungspräsident  von  Günderrode  seinen  Fürsten  über  den
neuen,  vom  Amtmann  beschriebenen  Zustand  m  der  Meierei  Völklingen  in  Kenntnis
setzte,  war  der  Fürst  bestürzt;  denn  ganz  im  Gegensatz  zu  den  Aussagen  seines
Hofagenten,  mußte  er  nun  erfahren,  daß  der  Heimeier  und  die  Gemeindsleute  weiterhin
  am  Prozeß  festhalten  wollten  und  auch  noch  ungebührliche  Äußerungen  von  sich
gegeben  hatten.  Das  Strafmaß,  das  Fürst  Wilhelm  Heinrich  daraufhin  in  einem  eigens
verfaßten  Brief  an  seinen  Regierungspräsidenten  anordnete,  war  so  außergewöhnlich,
daß  wir  hier  den  entsprechenden  Auszug  aus  dem  -  wiederum  in  französisch  verfaßten
  -  Brief  wörtlich  wiedergeben  wollen:  Je  suis  fort  étonné  de  la  mauvaise  volonté
des  Paysans  de  Fölcklingen.  Comme  c'est  un  devoir  qu'ils  doivent  depuis  longtem(p)s,
  vous  serez  bien,  Monsieur,  de  leur  envoyer  un  Gefreyter  (~ein  Gefreiter,
K.R.)  avec  deux  hommes  en  execution;  et  s'ils  ne  le  respectent  pas,  nous  environs
samedy  matin  toute  la  Compagnie  de  la  Cercle  (=Kreiskompagnie,  K.R.)  et  s'ils
s'opposent,  il  faudra  les  charger  et  en  tuer  une  Vingtaine  pour  faire  un  exemple  sur
les  autres'37.  Der  Fürst  hatte  allen  Ernstes  vor,  zwanzig  Mann  aus  der  Meierei  Völklingen
  töten  zu  lassen,  falls  sie  sich  nicht  der  Exekution  der  Kreiskompagnie  unterwerfen
  sollten.  Das  war  eine  ungeheuerliche  Strafandrohung  -  angesichts  der  Tatsache,
  daß  die  Völklinger  nichts  weiter  getan  hatten,  als  den  vorgeschriebenen  Rechtsweg
  zu  beschreiten  und  sich  ans  Reichskammergericht  zu  wenden.  Allein  schon  der
Einsatz  von  Kreistruppen  für  solch  ein  'Vergehen'  war  völlig  fehl  am  Platz137 138.  Aber
es  war  nicht  allein  die  Klage  am  Reichskammergericht,  die  den  Fürst  zu  einem  derart
harten  Strafmaß  bewog,  sondern  vor  allem  die  Tatsache,  daß  die  Gemeindsleute  und
der  Heimeier  sich  nicht  der  fürstlichen  'Gnade'  unterwerfen,  d.h.  trotz  des  'Gnaden-Dekrets'
  nicht  von  ihrer  Sache  ablassen  wollten  und  einen  respektlosen  Ton  angeschlagen
  hatten.  Der  Fürst  gab  außerdem  noch  den  Befehl  aus,  den  Haupträdelsführer
Conrad  Kurtz  sofort  gefangen  nehmen  und  ins  Gefängnis  nach  Saarbrücken  bringen
zu  lassen139.  Die  fürstlichen  Anweisungen  wurden  an  den  Saarbrücker  Amtmann
Handel  weitergeleitet,  worauf  sich  dieser  erneut  nach  Völklingen  begab.
Dort  angekommen,  ließ  er  den  Meier  Sebastian  Franz,  den  Gerichtsmann  Andreas
Klicker,  den  Heimeier  Conrad  Kurtz  und  etliche  andere  Gerichtsleute  in  der  Wohnung
  des  Meiers  Zusammenkommen.  Ob  der  Amtmann  den  gesamten  Befehl  des
Fürsten  inklusive  der  Androhung,  20  Mann  töten  zu  lassen,  bekannt  machte,  wissen

137  Brief  des  Fürsten  Wilhelm  Heinrich  von  Nassau-Saarbrücken  an  den  Regierungspräsidenten  von
Günderrode,  1.September  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.82  (zit.82r.).
138  Zu  den  nassau-saarbrückischen  Kreistruppen  und  ihrem  Einsatz  bei  innerterritorialen  Unruhen  wie
z.B.  den  Kriechinger  Unruhen  aus  den  1750er  Jahren,  wobei  die  Entsendung  von  Kreistruppen  auf  die
Anweisung  der  Plenarversammlung  des  oberrheinischen  Kreises  zurückzugehen  hatte,  vgl.  Hoppstädter,
  Löwe,  S.24-34,  bes.  S.30.
139  Brief  des  Fürsten  Wilhelm  Heinrich  von  Nassau-Saarbrücken  an  den  Regierungspräsidenten  von
Günderrode,  1.September  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.82v,;  die  entsprechende  Passage  lautet:  Il  faut
arrêter  l'homme  que  vous  m'avez  dénommé  dans  votre  lettre  et  le  faire  conduire  dans  le  prison  de
Saarbruck.
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