gefangenen Proceß weiter keinen Antheil haben wol(l)ten, kristallisierten sich die
Gemeindsleute als die Rädelsführer und der Völklinger Heimeier Kurtz als der
Haupt-Rädelsführer heraus; Heimeier und Gemeindsleute erklärten nämlich ohne
Scheu, daß sie solange nicht von dem Prozeß ablassen wollten, bis nicht alle
beanstandeten Punkte in den Stand gebracht seien, in dem sie sich beim Regierungsantritt
des Fürsten befunden hätten; außerdem fugten sie hinzu, daß sie sich
denn auch darum wenig bekümmerten, ob die Gerichtsleute mit ihnen gleicher oder
diverser Meynung seyen, da sie deren Subscriptiones in Händen hättenl33. Der
Haupträdelsführer und, wie Handel ihn nannte, unruhige Kopf Conrad Kurtz bestätigte
dies noch mit Nachdruck, indem er respektlos hinzufügte, daß wann auch gleich
Meyer und Gerichte des Völcklinger Hofes von dem Proceß abgingen, selbige dennoch
blechen müßten, weil sie deren Unterschriften hätten134. Um welche
Unterschriftenliste es sich dabei handelte, ist nicht ganz klar; denn außer dem Gerichtsmann
Andreas Klicker sind uns die Namen der Völklinger Gerichtsleute nicht
bekannt, und die einzig überlieferte Unterschriftenliste, nämlich die für das Requisitionsschreiben
an den Lisdorfer Notar Weber, enthielt weder die Unterschrift von
Klicker noch die des bekannten Völklinger Meiers Sebastian Franz135. Offensichtlich
besaßen die Gemeindemitglieder eine weitere, noch nicht publik gemachte Unterschriftenliste
für den in Aussicht genommenen Reichskammergerichtsprozeß. Da seit
dem Dekret vom 17 Juli die Situation ohnehin eine völlig neue war, schlug der
Saarbrücker Amtmann Handel vor, daß man auf eine schickliche Art die Erklärung
aller Unterthanen der Meyerei einziehen solle, um endlich zu wissen, wer für und
wer gegen den Prozeß sei; denn ungeachtet der Tatsache, daß sich die Völklinger
gegen ihren Landesherm sehr vergangen und daher auch keine weitere Vorsorge
verdient hätten, sei es doch eine Pflicht der Landesherrschaft, darauf zu sehen, daß
der Unschuldige nicht mit dem Schuldigen und Rebellen verdorben werde. Im
übrigen fand Handel, daß die querulantische Meyerey nach dem fürstlichen Dekret
wenig erhebliche Ursachen für die Fortführung eines Prozesses hätte und daß die
unruhige(n) Köpfe, die immer noch auf einen Prozeß bestünden, einer empfindlichen
Strafe würdig seien136. Worin die Strafe bestand, gab der Saarbrücker Amtmann nicht
an. Das lag allein in den Händen des Fürsten, und der sah eine Strafe vor, die der
Amtmann gewiß nicht ins Kalkül gezogen hatte.
133 Vgl. den Bericht des Saarbrücker Amtmanns Handel zur Regierungsresolution in Sachen Meierei
Völklingen gegen den Fürsten, Saarbrücken 30.August 1766: fol.80f. (zit.80v.u.81r.).
134 Vgl. den Nachtrag zu dieser Unterredung vom 29.August 1766 in dem weiteren Bericht des Saarbrücker
Amtmanns Handel zur Regierungsresolution in Sachen Meierei Völklingen gegen den
Fürsten, Saarbrücken 3.September 1766: LA SB 22/2979, fol.84f. (zit. 84v.u.85r.).
135 Vgl. die Unterschriften unter dem Requisitionsschreiben des Völklinger Hofs an den Notar Weber von
Lisdorf, Völklingen 8.April 1766: LA SB 22/2979, fol.35f.
136 Vgl. den Bericht des Saarbrücker Amtmanns Handel zur Regierungsresolution in Sachen Meierei
Völklingen gegen den Fürsten, Saarbrücken 30.August 1766: LA SB 22/2979, fol.80f. (zit.81).
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