Full text : Obrigkeit und Untertanen

gefangenen  Proceß  weiter  keinen  Antheil  haben  wol(l)ten,  kristallisierten  sich  die
Gemeindsleute  als  die  Rädelsführer  und  der  Völklinger  Heimeier  Kurtz  als  der
Haupt-Rädelsführer  heraus;  Heimeier  und  Gemeindsleute  erklärten  nämlich  ohne
Scheu,  daß  sie  solange  nicht  von  dem  Prozeß  ablassen  wollten,  bis  nicht  alle
beanstandeten  Punkte  in  den  Stand  gebracht  seien,  in  dem  sie  sich  beim  Regierungsantritt
  des  Fürsten  befunden  hätten;  außerdem  fugten  sie  hinzu,  daß  sie  sich
denn  auch  darum  wenig  bekümmerten,  ob  die  Gerichtsleute  mit  ihnen  gleicher  oder
diverser  Meynung  seyen,  da  sie  deren  Subscriptiones  in  Händen  hättenl33.  Der
Haupträdelsführer  und,  wie  Handel  ihn  nannte,  unruhige  Kopf  Conrad  Kurtz  bestätigte
  dies  noch  mit  Nachdruck,  indem  er  respektlos  hinzufügte,  daß  wann  auch  gleich
Meyer  und  Gerichte  des  Völcklinger  Hofes  von  dem  Proceß  abgingen,  selbige  dennoch
  blechen  müßten,  weil  sie  deren  Unterschriften  hätten134.  Um  welche
Unterschriftenliste  es  sich  dabei  handelte,  ist  nicht  ganz  klar;  denn  außer  dem  Gerichtsmann
  Andreas  Klicker  sind  uns  die  Namen  der  Völklinger  Gerichtsleute  nicht
bekannt,  und  die  einzig  überlieferte  Unterschriftenliste,  nämlich  die  für  das  Requisitionsschreiben
  an  den  Lisdorfer  Notar  Weber,  enthielt  weder  die  Unterschrift  von
Klicker  noch  die  des  bekannten  Völklinger  Meiers  Sebastian  Franz135.  Offensichtlich
besaßen  die  Gemeindemitglieder  eine  weitere,  noch  nicht  publik  gemachte  Unterschriftenliste
  für  den  in  Aussicht  genommenen  Reichskammergerichtsprozeß.  Da  seit
dem  Dekret  vom  17  Juli  die  Situation  ohnehin  eine  völlig  neue  war,  schlug  der
Saarbrücker  Amtmann  Handel  vor,  daß  man  auf  eine  schickliche  Art  die  Erklärung
aller  Unterthanen  der  Meyerei  einziehen  solle,  um  endlich  zu  wissen,  wer  für  und
wer  gegen  den  Prozeß  sei;  denn  ungeachtet  der  Tatsache,  daß  sich  die  Völklinger
gegen  ihren  Landesherm  sehr  vergangen  und  daher  auch  keine  weitere  Vorsorge
verdient  hätten,  sei  es  doch  eine  Pflicht  der  Landesherrschaft,  darauf  zu  sehen,  daß
der  Unschuldige  nicht  mit  dem  Schuldigen  und  Rebellen  verdorben  werde.  Im
übrigen  fand  Handel,  daß  die  querulantische  Meyerey  nach  dem  fürstlichen  Dekret
wenig  erhebliche  Ursachen  für  die  Fortführung  eines  Prozesses  hätte  und  daß  die
unruhige(n)  Köpfe,  die  immer  noch  auf  einen  Prozeß  bestünden,  einer  empfindlichen
Strafe  würdig  seien136.  Worin  die  Strafe  bestand,  gab  der  Saarbrücker  Amtmann  nicht
an.  Das  lag  allein  in  den  Händen  des  Fürsten,  und  der  sah  eine  Strafe  vor,  die  der
Amtmann  gewiß  nicht  ins  Kalkül  gezogen  hatte.

133  Vgl.  den  Bericht  des  Saarbrücker  Amtmanns  Handel  zur  Regierungsresolution  in  Sachen  Meierei
Völklingen  gegen  den  Fürsten,  Saarbrücken  30.August  1766:  fol.80f.  (zit.80v.u.81r.).
134  Vgl.  den  Nachtrag  zu  dieser  Unterredung  vom  29.August  1766  in  dem  weiteren  Bericht  des  Saarbrücker
  Amtmanns  Handel  zur  Regierungsresolution  in  Sachen  Meierei  Völklingen  gegen  den
Fürsten,  Saarbrücken  3.September  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.84f.  (zit.  84v.u.85r.).
135  Vgl.  die  Unterschriften  unter  dem  Requisitionsschreiben  des  Völklinger  Hofs  an  den  Notar  Weber  von
Lisdorf,  Völklingen  8.April  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.35f.
136  Vgl.  den  Bericht  des  Saarbrücker  Amtmanns  Handel  zur  Regierungsresolution  in  Sachen  Meierei
Völklingen  gegen  den  Fürsten,  Saarbrücken  30.August  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.80f.  (zit.81).

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