Full text : Obrigkeit und Untertanen

gegen  die  übermäßige  Bedrückung  durch  ihren  Fürsten  um  ein  Mandatum  poenale  de
non  gravando  Subditos  zu  bitten"8.
Mit  der  Bitte  um  ein  Mandat  war  noch  kein  Judizialprozeß  am  Reichskammergericht
eröffnet;  damit  war  die  Klagesache  zunächst  nur  'extrajudicialiter'  anhängig.  Ein
ordentlicher  Reichskammergerichtsprozeß  wurde  in  der  überwiegenden  Mehrheit  der
Fälle  erst  auf  Bericht  und  Gegenbericht  angenommen,  ln  aller  Regel  erging  nämlich
zur  Verlängerung  der  Extrajudizialphase  noch  das  sogenannte  Schreiben  um  Bericht
an  die  beklagte  Obrigkeit.  Diese  rechtliche  Kautele,  die  erstmals  im  Reichstagsabschied
  von  1530  Erwähnung  fand  und  dann  im  Reichstagsabschied  von  1594
reichsrechtliche  Verbindlichkeit  erhielt,  war  Ausdruck  einer  aus  den  Erfahrungen  des
Bauernkriegs  resultierenden  "Politik  der  'Klageverhinderung’".  Sie  sollte  der  Eindämmung
  der  zunehmenden  Flut  von  Untertanenprozessen  dienen  und  ging  von  der
Praesumptio  pro  magistratu  aus,  d.h.  von  der  Grundannahme,  daß  eine  jede  Obrigkeit
  ihre  Untertanen  nicht  wider  Recht  und  Gebühr  behandeln  würde"9.  Die  Anhörung
  des  beklagten  Landesfürsten  war  nicht  nur  eine  Rechtsnorm,  sondern  auch  die
bis  zum  Ende  des  Alten  Reichs  durchaus  übliche  Rechtspraxis118 120.  Auch  in  unserem
Falle  erging  schon  drei  Tage  nach  Eingang  der  Mandatsklage  des  Völklinger  Hofs,
am  18.Juli  1766,  das  Dekret  des  Reichskammergerichts  mit  dem  typischen  Wortlaut,
daß  die  Klage  noch  zur  Zeit  abgeschlagen  und  zuerst  der  Bericht  des  beklagten
Fürsten  einzuholen  sei121.  Sogleich  setzte  sich  die  Saarbrücker  Regierung  mit  dem
bekannten  Wetzlarer  Hoffat  und  Kammergerichtsadvokaten  von  Zwierlein  in  Verbindung
  zwecks  eventueller  Vertretung  des  Fürsten  vor  dem  Reichsgericht122.  Am

118  RKG-Supplik  des  Völklinger  Hofs  v.  15.Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol,14v.  u,15r.
119  Vgl.  dazu  Troßbach,  Bauembewegungen,  S.33-36  (zit.  S.35)  und  Schulze,  Widerstand,  S.77-79  (zit.
S.78)  jeweils  mit  der  weiterführenden  rechtshistorischen  Literatur.
120  Eine  Spezialarbeit  aus  dem  Jahre  1791  befaßte  sich  sogar  ausschließlich  mit  dem  'Schreiben  um
Bericht',  nämlich:  Ch.E.  Weiße,  Über  die  Berichterstattung  auf  Klagen  teutscher  Unterthanen  gegen
ihre  Landesherm  an  den  höchsten  Reichsgerichten.  Ein  Beitrag  zur  Erläuterung  des  19.ten  Artickels
der  neuesten  kayserlichen  Wahlkapitulation.  Wetzlar  1791  (UB  Tübingen:  Hg  651a).  Weiße  schreibt
hierzu  im  Inhaltsverzeichnis:  "Auf  Klagen  der  Unterthanen  an  den  Reichsgerichten  in  erster  Instanz
muß  jedesmal  ein  Schreiben  um  Bericht  erfolgen".  Schulze  (Widerstand,  S.79)  und  Troßbach
(Bauembewegungen,  S.35)  bringen  Gegenbelege,  daß  oftmals  auch  Mandate  ohne  'Schreiben  um
Bericht'  ergingen;  sie  wollen  damit  belegen,  daß  die  Versuche  der  Obrigkeit  zur  Eindämmung  von
Untertanenprozessen  erfolglos  blieben;  sie  führen  allerdings  ihre  'Belege'  an,  ohne  auf  die  Motive  der
jeweiligen  Reichskammergerichtsadvokaten,  auf  die  sie  sich  beziehen,  einzugehen;  so  muß  man  etwa
die  Feststellung  des  bekannten  Advokaten  Zwierlein,  daß  oftmals  Mandate  ohne  Berichte  ergingen,
quellenkritisch  lesen,  wenn  man  die  extrem  untertanenfeindliche  Grundeinstellung  Zwierleins  mitbedenkt.
  Die  Gegenbelege  scheinen  nichts  daran  zu  ändern,  daß  das  'Schreiben  um  Bericht’  bis  zum
Ende  des  Alten  Reichs  eine  häufig  angewandte  Rechtspraxis  war.
121  Dekret  des  Reichskammergerichts  vom  18.Juli  1766  in  der  Völklinger  Klagesache  gegen  ihren
Fürsten:  LA  SB  22/2979,  (61.21.
122  Vgl.  das  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  den  Wetzlarer  Hofrat  von  Zwierlein,  Saarbrücken
25.Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.102;  der  Wetzlarer  Hofrat  von  Zwierlein  stand  sogar  auf  der  nassausaarbrückischen
  Besoldungsliste  für  auswärtige  Bedienstete  aus  dem  Jahre  1771,  vgl,  das  Verzeichnis
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