gegen die übermäßige Bedrückung durch ihren Fürsten um ein Mandatum poenale de
non gravando Subditos zu bitten"8.
Mit der Bitte um ein Mandat war noch kein Judizialprozeß am Reichskammergericht
eröffnet; damit war die Klagesache zunächst nur 'extrajudicialiter' anhängig. Ein
ordentlicher Reichskammergerichtsprozeß wurde in der überwiegenden Mehrheit der
Fälle erst auf Bericht und Gegenbericht angenommen, ln aller Regel erging nämlich
zur Verlängerung der Extrajudizialphase noch das sogenannte Schreiben um Bericht
an die beklagte Obrigkeit. Diese rechtliche Kautele, die erstmals im Reichstagsabschied
von 1530 Erwähnung fand und dann im Reichstagsabschied von 1594
reichsrechtliche Verbindlichkeit erhielt, war Ausdruck einer aus den Erfahrungen des
Bauernkriegs resultierenden "Politik der 'Klageverhinderung’". Sie sollte der Eindämmung
der zunehmenden Flut von Untertanenprozessen dienen und ging von der
Praesumptio pro magistratu aus, d.h. von der Grundannahme, daß eine jede Obrigkeit
ihre Untertanen nicht wider Recht und Gebühr behandeln würde"9. Die Anhörung
des beklagten Landesfürsten war nicht nur eine Rechtsnorm, sondern auch die
bis zum Ende des Alten Reichs durchaus übliche Rechtspraxis118 120. Auch in unserem
Falle erging schon drei Tage nach Eingang der Mandatsklage des Völklinger Hofs,
am 18.Juli 1766, das Dekret des Reichskammergerichts mit dem typischen Wortlaut,
daß die Klage noch zur Zeit abgeschlagen und zuerst der Bericht des beklagten
Fürsten einzuholen sei121. Sogleich setzte sich die Saarbrücker Regierung mit dem
bekannten Wetzlarer Hoffat und Kammergerichtsadvokaten von Zwierlein in Verbindung
zwecks eventueller Vertretung des Fürsten vor dem Reichsgericht122. Am
118 RKG-Supplik des Völklinger Hofs v. 15.Juli 1766: LA SB 22/2979, fol,14v. u,15r.
119 Vgl. dazu Troßbach, Bauembewegungen, S.33-36 (zit. S.35) und Schulze, Widerstand, S.77-79 (zit.
S.78) jeweils mit der weiterführenden rechtshistorischen Literatur.
120 Eine Spezialarbeit aus dem Jahre 1791 befaßte sich sogar ausschließlich mit dem 'Schreiben um
Bericht', nämlich: Ch.E. Weiße, Über die Berichterstattung auf Klagen teutscher Unterthanen gegen
ihre Landesherm an den höchsten Reichsgerichten. Ein Beitrag zur Erläuterung des 19.ten Artickels
der neuesten kayserlichen Wahlkapitulation. Wetzlar 1791 (UB Tübingen: Hg 651a). Weiße schreibt
hierzu im Inhaltsverzeichnis: "Auf Klagen der Unterthanen an den Reichsgerichten in erster Instanz
muß jedesmal ein Schreiben um Bericht erfolgen". Schulze (Widerstand, S.79) und Troßbach
(Bauembewegungen, S.35) bringen Gegenbelege, daß oftmals auch Mandate ohne 'Schreiben um
Bericht' ergingen; sie wollen damit belegen, daß die Versuche der Obrigkeit zur Eindämmung von
Untertanenprozessen erfolglos blieben; sie führen allerdings ihre 'Belege' an, ohne auf die Motive der
jeweiligen Reichskammergerichtsadvokaten, auf die sie sich beziehen, einzugehen; so muß man etwa
die Feststellung des bekannten Advokaten Zwierlein, daß oftmals Mandate ohne Berichte ergingen,
quellenkritisch lesen, wenn man die extrem untertanenfeindliche Grundeinstellung Zwierleins mitbedenkt.
Die Gegenbelege scheinen nichts daran zu ändern, daß das 'Schreiben um Bericht’ bis zum
Ende des Alten Reichs eine häufig angewandte Rechtspraxis war.
121 Dekret des Reichskammergerichts vom 18.Juli 1766 in der Völklinger Klagesache gegen ihren
Fürsten: LA SB 22/2979, (61.21.
122 Vgl. das Schreiben der Saarbrücker Regierung an den Wetzlarer Hofrat von Zwierlein, Saarbrücken
25.Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.102; der Wetzlarer Hofrat von Zwierlein stand sogar auf der nassausaarbrückischen
Besoldungsliste für auswärtige Bedienstete aus dem Jahre 1771, vgl, das Verzeichnis
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