Full text : Obrigkeit und Untertanen

wenn  sie  behaupteten,  daß  ihnen  durch  das  Verbot,  Tabak  und  Branntwein  selbst
herzustellen  und  zu  verkaufen,  die  beste  Quell  ihrer  (...)  Nahrung  entzogen  werde'12.
Schließlich  klagten  sie  noch  über  einige  lokalspezifische  Mißstände  wie  die  Tatsache,
  daß  die  Ludweiler  und  einige  ausländische  Ortschaften  ihren  Grummet  im
Völklinger  Hof  holen  durften,  oder  daß  der  VÖlklinger  Gemeinde  verboten  wurde,
im  Köllerbach  zu  fischen,  oder  daß  ihnen  seit  12  Jahren  auferlegt  wurde,  zur
herrschaftlichen  Mühle  Brennholz  zu  liefern;  auch  die  Verpflichtung,  zweimal  in  der
Woche  mit  zehn  Mann  auf  dem  Saarbrücker  Jahrmarkt  zu  erscheinen  und  Waren
feilzubieten,  sowie  die  Einhängung  von  Hochwaldbezirken  im  Wamdtwald,  wo
ihnen  die  Schweinemast  zustand,  gehörten  in  die  Kategorie  der  lokalspezifischen
Klagen112 113.  Aber  auch  diese  lokalspezifischen  Angelegenheiten  standen  zum  Teil  im
Kontext  der  reformabsolutistischen  Politik.  Das  Verbot  der  Fischerei  etwa  stellte
einen  Eingriff  in  einen  nicht  zu  unterschätzenden  kommunalen  Lebensbereich  dar"4,
und  die  Hochwaldkultur  war  ein  ganz  typisches  Kennzeichen  reformabsolutistischer
Forstpolitik115.  Aber  auch  in  diesen  Fällen  richtete  sich  die  Kritik  der  Völklinger
nicht  gegen  die  reformabsolutistische  Politik  schlechthin,  sondern  bezog  sich  lediglich
  auf  die  ganz  konkreten,  unmittelbaren  Auswirkungen  einzelner  Reformmaßnahmen
  auf  ihre  lebensweltliche  Praxis.  Keine  einzige  Beschwerde  der  Völklinger
Bauern  war  normativ  oder  prinzipiell  begründet116 117.  Dennoch  beriefen  sie  sich  in  der
Begründung  ihrer  Klage  auf  die  'saevitia  dominorum’  mit  expliziter  Bezugnahme  auf
das  Handbuch  der  Kammergerichtsjudikatur  von  Andreas  Gail,  wenn  sie  behaupten,
daß  nach  den  Reichsrechten  kein  Landes-Herr  seine  arme  Unterthanen  über  die
Gebühr  belästigen  darf'1Trotz  der  Berufung  auf  diesen  reichsrechtlichen  Grundsatz
besaß  die  Völklinger  Mandatsklage  keinen  prinzipiellen  Charakter.  Die  Völklinger
sahen  sich  dadurch  lediglich  ausreichend  legitimiert,  beim  Reichskammergericht

112  Vgl.  die  §§  10  u.ll  der  RKG-Supplik  des  Völklinger  Hofs  v.  15.Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.9
(zit.9r.).  Zum  Eigenbedarf  bzw.  zur  Notdurft  als  häufig  auftretenden  Bezugsgröße  der  Bauern  in
Konflikten  vgl.  Blickle,  Hausnotdurft.
113  Vgl.  die  §§13,  14,  17,  18,  19  und  21  der  RKG-Supplik  des  Völklinger  Hofs  v.  15.Juli  1766:  LA  SB
22/2979,  fol.10-12.
"4  Die  Freigabe  der  Fischerei  gehörte  bereits  zu  den  Zwölf  Artikeln  des  Bauernkriegs  und  wurde  als
Einschränkung  gemeindlicher  Rechte  durch  den  im  Entstehen  begriffenen  Territorialstaat  gesehen,
vgl.  als  Überblick  Blickle,  Unruhen,  S.28-33  u,  71-78,
"s  Vgl.  Radkau,  Holzverknappung  sowie  ders.,  Energiekrise.
116  Vgl.  zu  dieser  Begrifflichkeit  zur  Charakterisierung  von  Untertanen-Beschwerden  im  Zusammenhang
mit  den  Unruhen  in  Nassau-Saarbrücken  im  Gefolge  der  frühen  Französischen  Revolution  Fehrenbach,
  Unruhen,  bes.  S.36.
117  RKG-Supplik  des  Völklinger  Hofs  v.  15.Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fo!.14r.;  die  dementsprechende
Passage  im  Handbuch  der  Kammergerichtsjudikatur  des  Andreas  Gail  aus  dem  Jahre  1578  lautet:
Wann  ein  Herr  allzu  sehr  gegen  und  wieder  seine  Unterthanen  tyrannisieret,  wütet  oder  tobet  und
dieselben  über  die  Maßen  beschweret  (...),  in  solchem  Fall  mögen  die  Untertanen  wohl  der  hohen
Obrigkeit  Hülf  und  Schutz  anrufen  und  begehren,  daß  den  Herren  bei  hoher  Straf  auferlegt  werde,  sie
über  Gebühr  nicht  zu  beschweren  (zit.  nach  Schulze,  Widerstand,  S.81  f.).

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