wenn sie behaupteten, daß ihnen durch das Verbot, Tabak und Branntwein selbst
herzustellen und zu verkaufen, die beste Quell ihrer (...) Nahrung entzogen werde'12.
Schließlich klagten sie noch über einige lokalspezifische Mißstände wie die Tatsache,
daß die Ludweiler und einige ausländische Ortschaften ihren Grummet im
Völklinger Hof holen durften, oder daß der VÖlklinger Gemeinde verboten wurde,
im Köllerbach zu fischen, oder daß ihnen seit 12 Jahren auferlegt wurde, zur
herrschaftlichen Mühle Brennholz zu liefern; auch die Verpflichtung, zweimal in der
Woche mit zehn Mann auf dem Saarbrücker Jahrmarkt zu erscheinen und Waren
feilzubieten, sowie die Einhängung von Hochwaldbezirken im Wamdtwald, wo
ihnen die Schweinemast zustand, gehörten in die Kategorie der lokalspezifischen
Klagen112 113. Aber auch diese lokalspezifischen Angelegenheiten standen zum Teil im
Kontext der reformabsolutistischen Politik. Das Verbot der Fischerei etwa stellte
einen Eingriff in einen nicht zu unterschätzenden kommunalen Lebensbereich dar"4,
und die Hochwaldkultur war ein ganz typisches Kennzeichen reformabsolutistischer
Forstpolitik115. Aber auch in diesen Fällen richtete sich die Kritik der Völklinger
nicht gegen die reformabsolutistische Politik schlechthin, sondern bezog sich lediglich
auf die ganz konkreten, unmittelbaren Auswirkungen einzelner Reformmaßnahmen
auf ihre lebensweltliche Praxis. Keine einzige Beschwerde der Völklinger
Bauern war normativ oder prinzipiell begründet116 117. Dennoch beriefen sie sich in der
Begründung ihrer Klage auf die 'saevitia dominorum’ mit expliziter Bezugnahme auf
das Handbuch der Kammergerichtsjudikatur von Andreas Gail, wenn sie behaupten,
daß nach den Reichsrechten kein Landes-Herr seine arme Unterthanen über die
Gebühr belästigen darf'1Trotz der Berufung auf diesen reichsrechtlichen Grundsatz
besaß die Völklinger Mandatsklage keinen prinzipiellen Charakter. Die Völklinger
sahen sich dadurch lediglich ausreichend legitimiert, beim Reichskammergericht
112 Vgl. die §§ 10 u.ll der RKG-Supplik des Völklinger Hofs v. 15.Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.9
(zit.9r.). Zum Eigenbedarf bzw. zur Notdurft als häufig auftretenden Bezugsgröße der Bauern in
Konflikten vgl. Blickle, Hausnotdurft.
113 Vgl. die §§13, 14, 17, 18, 19 und 21 der RKG-Supplik des Völklinger Hofs v. 15.Juli 1766: LA SB
22/2979, fol.10-12.
"4 Die Freigabe der Fischerei gehörte bereits zu den Zwölf Artikeln des Bauernkriegs und wurde als
Einschränkung gemeindlicher Rechte durch den im Entstehen begriffenen Territorialstaat gesehen,
vgl. als Überblick Blickle, Unruhen, S.28-33 u, 71-78,
"s Vgl. Radkau, Holzverknappung sowie ders., Energiekrise.
116 Vgl. zu dieser Begrifflichkeit zur Charakterisierung von Untertanen-Beschwerden im Zusammenhang
mit den Unruhen in Nassau-Saarbrücken im Gefolge der frühen Französischen Revolution Fehrenbach,
Unruhen, bes. S.36.
117 RKG-Supplik des Völklinger Hofs v. 15.Juli 1766: LA SB 22/2979, fo!.14r.; die dementsprechende
Passage im Handbuch der Kammergerichtsjudikatur des Andreas Gail aus dem Jahre 1578 lautet:
Wann ein Herr allzu sehr gegen und wieder seine Unterthanen tyrannisieret, wütet oder tobet und
dieselben über die Maßen beschweret (...), in solchem Fall mögen die Untertanen wohl der hohen
Obrigkeit Hülf und Schutz anrufen und begehren, daß den Herren bei hoher Straf auferlegt werde, sie
über Gebühr nicht zu beschweren (zit. nach Schulze, Widerstand, S.81 f.).
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