die 1746 neu eingeführte sogenannte Husaren-Fourage, eine Abgabe, die den herrschaftlichen
Truppen zugute kam - für die Völklinger eine gantz neue große
Beschwerde, die für sie in der jährlichen Lieferung von zehn Zentnern Heu, vier
Quart Hafer und 40 Gebund Stroh bestand106. Unter den Diensten stieß vor allem die
Jagdffon auf ihren erbitterten Widerstand; denn "die sehr umfangreichen und stets in
natura zu leistenden Jagddienste waren im Prinzip ungemessene Fronen", der Termin
ihrer Ableistung blieb stets ungewiß, "weil er von der Laune der Fürsten abhing"107.
Der Protest der Völklinger ging aber auch hier nicht gegen dieses prinzipielle Problem
der landesherrlichen Willkür, sondern lediglich gegen die steigende Belastung,
die dadurch entstand, daß sie seit etwa 20 Jahren öfters 8, 10, 15 bis 18 Tägen (im
Jahr, K R.) mit Hindansetzung ihres Acker-Baues und Hauß-Arbeit zur Jagd erscheinen
mußten, wo sie Tag und Nacht in ihrer selbst eigenen Beköstigung zu liegen
hatten108.
Die Völklinger beschwerten sich ferner über die Admodiation oder Verpachtung der
Herstellung und des Verkaufs von Tabak und Branntwein. Zwar bestand die Tabakund
Branntweinadmodiation wenigstens seit Beginn des 18.Jahrhunderts, aber die
Herrschaft, die ein Monopol auf diese Waren besaß, hatte bei den Landbewohnern
(im Unterschied zu den Städten) nicht so genau darauf geachtet, wenn sie die Waren
zu ihrem Privatgebrauch herstellten und verkauften109. Erst unter der Regierung
Wilhelm Heinrichs kam es zu regelrechten Pachtverträgen und wurden immer wieder
Verordnungen erlassen, die das bestehende Handelsverbot einschärften; denn zunehmend
wurde sich die Herrschaft der Bedeutung dieser Monopole bewußt, die - wir
haben es schon einmal erwähnt - nur einen Zweck hatten: "Aufbringung einer möglichst
hohen Steuer unter weitgehender Ausschaltung von jedem Risiko"110. Allerdings
barg die Verpachtung auch die Gefahr der willkürlichen Handhabung durch
den Pächter; der Jugenheimer Amtmann Schmoll hatte bereits 1731 auf dieses
Problem hingewiesen und deswegen auch die Admodiation abgelehnt111. Die Völklinger
Untertanen wandten sich aber auch in diesem Fall nicht gegen eine eventuell
willkürliche Behandlung, ihre Argumente waren rein sozial-ökonomischer Natur,
106 Vgl. §16 der RKG-Supplik des Völklinger Hofs v. 15-Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.l 1; zur Abgabe
der Fourage vgl. auch Karbach, Bauernwirtschaften, S.187; zur Fouragelieferung an die Haustruppen
Fürst Ludwig in den 1770er Jahren vgl. Hoppstädter, Löwe, S.38f.
101 Karbach, Bauernwirtschaften, S.222f.; vgl. auch Collet, Wirtschaftsleben, S.19.
108 Vgl. §13 der RKG-Supplik des Völklinger Hofs v. lS.Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.lOv.
109 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung vom S.Juli 1730: LA SB 22/2309, S.145-147 (ad.2);
für den frühen Bestand der Tabak- und Branntweinadmodiation s.a. den Bericht des Jugenheimer
Amtmanns Schmoll vom 4.Mai 1731: LA SB 22/2461; Gerhard (Steuerwesen, S.96/Anm.515) gibt an,
daß die Admodiation beider Waren schon im 17.Jahrhundert nachzuweisen ist.
1.0 Gerhard, Steuerwesen, zit. S.103; s.dazu oben Kap.II.la).
1.1 Vgl. den Bericht des Jugenheimer Amtmanns Schmoll, Jugenheim 4.Mai 1731: LA SB 22/2461.
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