Full text: Obrigkeit und Untertanen

Stiftungen" der Herrschaft näher zu bringen70. Die Passagen von Köllner und Rup- 
persberg zur aufgeklärten Reformpolitik der beiden letzten Saarbrücker Fürsten sind 
demnach kritisch zu lesen und nicht ungeprüft zu übernehmen, besonders was die 
angeblich konfliktfreie Durchsetzbarkeit einzelner Reformmaßnahmen betrifft71. Die 
neueren landesgeschichtlichen Überblicksdarstellungen der von Hans-Walter Herr¬ 
mann und Kurt Hoppstädter herausgegebenen beiden ersten Bände der 'Geschicht¬ 
lichen Landeskunde des Saarlandes' aus den 60er und 70er Jahren dieses Jahrhun¬ 
derts verharren ebenfalls in einer primär herrschaftsbezogenen Perspektive, die u.a. 
auch durch die für die normsetzende Verordnungspolitik der Herrschaft relativ gut 
zugängliche Quellenlage bedingt ist72. Hier sind vor allem zwei Beiträge zu nennen: 
Einmal im ersten Band der Geschichtlichen Landeskunde der Beitrag von Herrmann 
zum "Kleinstaat des 18.Jahrhunderts", der eine Fülle von Detailinformationen zur 
aufgeklärten Reformpolitik in Nassau-Saarbrücken und den angrenzenden Territorien 
enthält73; und zum andern vom gleichen Autor im zweiten Band der Landeskunde die 
übergreifende Darstellung über die "Grundlinien der saarländischen Geschichte", die 
sich insbesondere auch der Konsolidierungsphase seit der Mitte des 18.Jahrhunderts 
widmet74 75. 
Zur Rekonstruktion der herrschaftlichen Reformpolitik im 18.Jahrhundert kann 
ferner auf eine Reihe von speziellen Untersuchungen verwiesen werden. Hier ist an 
erster Stelle für den Beginn der reformabsolutistischen Politik unter nassau-usingi- 
scher Vormundschaft in der ersten Jahrhunderthälfte die Dissertation von Elisabeth 
Geck über das "Fürstentum Nassau-Saarbrücken-Usingen im 18.Jahrhundert" zu 
nennen, die zwar das Schwergewicht auf den Usinger Landesteil legt, aber auch die 
linksrheinischen Gebiete mitbehandelt, allerdings primär unter verwaltungsgeschicht¬ 
licher Persepktive5. Eine Monographie über die absolutistische Reformpolitik unter 
Fürstin Charlotte Amalie exisitiert nicht. Was die aufgeklärte Reformpolitik der 
beiden letzten Saarbrücker Fürsten betrifft, so müssen wir feststellen, daß nur die 
Politik Fürst Wilhelm Heinrichs einigermaßen gut erforscht ist, während Fürst 
711 Vgl. Rollé, Sammlung in: LA SB Dep. H.V. Abt.A 592, zit. S.4 (im folg, kurz: Rollé, Sammlung); 
Köllner (Land, S.449/ Anm.50) und Ruppersberg (Grafschaft II, S.245/ Anm.4) nehmen ausdrücklich 
Bezug auf Rollé als ihre Hauptquelle für die herrschaftliche Reformpolitik der zweiten Jahrhundert¬ 
hälfte. 
71 Vgl. dazu vor allem Köllner, Land, S.449ff. (Reformpolitik Wilhelm Heinrichs) u.S.466ff. (Reform- 
politik Ludwigs) und dasgl. bei Ruppersberg, Grafschaft II, S.258ff. u,S.301ff. 
12 Vgl. Herrmann/ Hoppstädter (Hg.), Geschichtliche Landeskunde Bd.Iu.II 
7 Herrmann, Kleinstaat, S.266-308, bes. S.288ff. 
74 Herrmann, Grundlinien, bes. S.518-523. Der Beitrag von Hoppstädter zur "Grafschaft Saarbrücken" 
ist vorwiegend nach genealogisch-dynastischen Gesichtspunkten gegliedert und gibt für die aufgeklär¬ 
te Reformpolitik in Nassau-Saarbrücken nichts her, vgl. Hoppstädter, Grafschaft, S.312-314, wo es 
beispielsweise zur Reformpolitik Wilhelm Heinrichs lediglich heißt, daß er "viel für seines Landes 
Wirtschaft, Wohlfahrt und Blüte getan (hat)" (S.313). 
75 Vgl. Geck, Fürstentum, bes. S.23-27. 
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