Full text : Obrigkeit und Untertanen

Hand-Frohnden  und  Holtz-Fuhren  graviret  worden  seyend.  Sie  beschwerten  sich
also  nicht  gegen  die  Monetarisierung  der  Dienste  schlechthin,  sondern  allein  gegen
die  daraus  resultierende  Mehrbelastung98.
Von  ganz  besonderem  Interesse  ist  die  Tatsache,  daß  die  Völklinger  auch  wegen
ihres  Waldes  beim  Reichskammergericht  Klage  führten.  Die  fünf  Gemeinden  des
Völklinger  Hofs  zählten  zu  den  wenigen  nassau-saarbrückischen  Landgemeinden,
die  über  eigenen  Wald  verfügten  inklusive  der  dazugehörigen,  das  Eigentum  konstituierenden
  Rechte  der  eigenen  Waldforster,  der  eigenen  Waldaxt,  des  eigenen
Rügegerichts  und  des  freien  Holzverkaufs.  Es  stellt  sich  nunmehr  (auch  im  Hinblick
auf  den  vormundschaftlichen  Forstkonflikt,  der  auf  dem  Land  ja  ausschließlich  um
die  Nutzungsrechte  am  Wald  geführt  wurde)  die  Frage,  ob  die  Völklinger  jetzt  ihre
Eigentumsrechte  am  Wald  einklagten.  Ihre  Waldbeschwerde  bestand  in  zweierlei:
Erstens  behaupteten  sie,  daß  die  Verpflichtung  der  Waldforster,  die  bislang  von  dem
Schultheißen  und  den  Gerichten  der  jeweiligen  Gemeinden  gratis  vorgenommen
worden  sei,  seit  drei  Jahren  auf  dem  herrschaftlichen  Forstamt  geschehen  solle,  wofür
die  Gemeinde  9  Batzen  bezahlen  muß.  Zweitens  führten  sie  an,  daß  jede  Gemeinde
ihre  besondere  Wald-Axt  besitze  und  daher  das  Brennholz,  das  unter  die  Gemeindsglieder
  zu  verteilen  sei,  durch  den  Dorfförster  gratis  angeschlagen  und  nur  vom
Holländer-  und  Bauholz  an  den  Förster  pro  Stamm  drei  Kreuzer  Stockgeld  gezahlt
werde;  seit  12  Jahren  aber  maße  sich  das  Forstamt  dieser  wohlhergebrachten  Observantz
  schnurstracks  zuwider  an,  solche  Bäume  durch  ihre  Förster  anschlagen  und
sich  von  jeglichem  Stamm  Holländer-  oder  Bauholtzes  3  Batzen  Stock-Geld  zahlen,
ja  sogar  von  dem  Holz,  das  von  der  Gemeinde  verkauft  würde,  den  lO.ten  Pfennig
sich  mit  Gewalt  geben  zu  lassen99.  Die  Völklinger  waren  sich  jetzt  zwar  -  im  Unterschied
  zur  vormundschaftlichen  Zeit  -  der  Eigentumsrechte  an  ihren  Waldungen
durchaus  bewußt,  aber  sie  klagten  sie  immer  noch  nicht  ein,  und  dies  obwohl  die
neue  Forstordnung  von  1745  einen  Frontalangriff  auf  das  kommunale  Waldeigentum
darstellte100.  Dies  ist  ganz  erstaunlich  und  auch  für  die  künftige  Entwicklung  unserer
Geschichte  von  großer  Wichtigkeit,  weshalb  wir  es  noch  einmal  festhalten  wollen:
Die  Völklinger  Untertanen  brachten  in  ihrer  Reichskammergerichtsklage  von  1766
zwar  ihre  Forstrechte,  die  sich  aus  ihrem  Waldbesitz  ergaben,  mit  ins  Spiel,  aber  sie
reklamierten  nicht  ihr  Eigentum  am  Wald,  sondern  wandten  sich  nur  gegen  die  aus
der  reformabsolutistischen  Forstpolitik  ihres  Fürsten  resultierende  Erhöhung  der
Forstgebühren.

98  Vgl.  §9  der  RKG-Supplik  des  Völklinger  Hofs  v.  15-Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.8f.  (zit.9r  );  s.a.
die  alte  Bezugsgröße  aus  den  Hebregistem  von  1685  und  1692:  ebd.§2  Passus3,  fol.3  sowie  die  alten
Hebregister  in  Anlage  der  Supplik:  ebd.,  fol.24-33.
99  Vgl.  die  §§  7  u.8  der  RKG-Supplik  des  Völklinger  Hofs  v.  15.Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.7f.  (zit.
passim).
100  Vgl.  nochmals  die  Forstordnung  von  1745  in  Sittel,  Sammlung,  S.252-277  sowie  oben  Kap.Il.la).
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