Hand-Frohnden und Holtz-Fuhren graviret worden seyend. Sie beschwerten sich
also nicht gegen die Monetarisierung der Dienste schlechthin, sondern allein gegen
die daraus resultierende Mehrbelastung98.
Von ganz besonderem Interesse ist die Tatsache, daß die Völklinger auch wegen
ihres Waldes beim Reichskammergericht Klage führten. Die fünf Gemeinden des
Völklinger Hofs zählten zu den wenigen nassau-saarbrückischen Landgemeinden,
die über eigenen Wald verfügten inklusive der dazugehörigen, das Eigentum konstituierenden
Rechte der eigenen Waldforster, der eigenen Waldaxt, des eigenen
Rügegerichts und des freien Holzverkaufs. Es stellt sich nunmehr (auch im Hinblick
auf den vormundschaftlichen Forstkonflikt, der auf dem Land ja ausschließlich um
die Nutzungsrechte am Wald geführt wurde) die Frage, ob die Völklinger jetzt ihre
Eigentumsrechte am Wald einklagten. Ihre Waldbeschwerde bestand in zweierlei:
Erstens behaupteten sie, daß die Verpflichtung der Waldforster, die bislang von dem
Schultheißen und den Gerichten der jeweiligen Gemeinden gratis vorgenommen
worden sei, seit drei Jahren auf dem herrschaftlichen Forstamt geschehen solle, wofür
die Gemeinde 9 Batzen bezahlen muß. Zweitens führten sie an, daß jede Gemeinde
ihre besondere Wald-Axt besitze und daher das Brennholz, das unter die Gemeindsglieder
zu verteilen sei, durch den Dorfförster gratis angeschlagen und nur vom
Holländer- und Bauholz an den Förster pro Stamm drei Kreuzer Stockgeld gezahlt
werde; seit 12 Jahren aber maße sich das Forstamt dieser wohlhergebrachten Observantz
schnurstracks zuwider an, solche Bäume durch ihre Förster anschlagen und
sich von jeglichem Stamm Holländer- oder Bauholtzes 3 Batzen Stock-Geld zahlen,
ja sogar von dem Holz, das von der Gemeinde verkauft würde, den lO.ten Pfennig
sich mit Gewalt geben zu lassen99. Die Völklinger waren sich jetzt zwar - im Unterschied
zur vormundschaftlichen Zeit - der Eigentumsrechte an ihren Waldungen
durchaus bewußt, aber sie klagten sie immer noch nicht ein, und dies obwohl die
neue Forstordnung von 1745 einen Frontalangriff auf das kommunale Waldeigentum
darstellte100. Dies ist ganz erstaunlich und auch für die künftige Entwicklung unserer
Geschichte von großer Wichtigkeit, weshalb wir es noch einmal festhalten wollen:
Die Völklinger Untertanen brachten in ihrer Reichskammergerichtsklage von 1766
zwar ihre Forstrechte, die sich aus ihrem Waldbesitz ergaben, mit ins Spiel, aber sie
reklamierten nicht ihr Eigentum am Wald, sondern wandten sich nur gegen die aus
der reformabsolutistischen Forstpolitik ihres Fürsten resultierende Erhöhung der
Forstgebühren.
98 Vgl. §9 der RKG-Supplik des Völklinger Hofs v. 15-Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.8f. (zit.9r ); s.a.
die alte Bezugsgröße aus den Hebregistem von 1685 und 1692: ebd.§2 Passus3, fol.3 sowie die alten
Hebregister in Anlage der Supplik: ebd., fol.24-33.
99 Vgl. die §§ 7 u.8 der RKG-Supplik des Völklinger Hofs v. 15.Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.7f. (zit.
passim).
100 Vgl. nochmals die Forstordnung von 1745 in Sittel, Sammlung, S.252-277 sowie oben Kap.Il.la).
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