erhöhet seyend. Dabei zogen die Volklinger einen Vergleich zwischen der
Landgeldererhebung von 1765, wonach flir die gesamte Grafschaft 14500 Gulden
und für den Volklinger Hof 1160 Gulden ausgeschrieben wurden, und der Erhebung
von 1728, die für die ganze Grafschaft nur 2000 Gulden veranschlagte, von denen
wiederum der Volklinger Hof nur 147 Gulden beizutragen hatte95. Die Volklinger
hatten wirklich allen Grund zur Beschwerde über die Höhe der Landgelder; denn
erstens stiegen die Landgelder gerade durch die politischen und wirtschaftlichen
Reformmaßnahmen Wilhelm Heinrichs ständig und mußten in den 1760er Jahren
sogar außerordentlich angehoben werden; und zweitens war die Meierei Völklingen
von allen Meiereien der Grafschaft hinter dem Köllertal am zweithöchsten belastet96.
Eine weitere Beschwerde, die die Steuerpolitik Wilhelm Heinrichs betraf, befaßte
sich mit der Umwandlung von Dienstleistungen in feste Geldabgaben. Die Frondienste
wurden in der Grafschaft abhängig von der Anzahl der Zugtiere entweder mit
dem Gespann oder mit der Hand geleistet. Man unterschied zwischen ungemessenen
und gemessenen Frondiensten. Während die ersteren zum Teil bereits zu Beginn des
18.Jahrhunderts in ein festes Frongeld umgewandelt wurden, geschah die teilweise
Monetarisierung der gemessenen Fronen erst unter Wilhelm Heinrich Anfang der
1750er Jahre. Neben dem Frongeld bestanden aber während des ganzen Jahrhunderts
sowohl ein Teil der ungemessenen als auch ein Teil der gemessenen Frondienste
fort97. Und genau gegen diese Doppelbelastung richtete sich auch die Beschwerde der
Volklinger. Wieder nahmen sie als Bezugsgröße die Höhe der Dienstleistungen, wie
sie sich aus den Hebregistem von 1685 und 1692 ergab. Danach mußte ein Einspänniger,
worunter man damals auch diejenigen Untertanen verstand, die mit zwei
Ochsen bespannt waren, 32 Tage im Jahr mit der Hand fronen; die mit vier Ochsen
bespannten Untertanen mußten mit ihrer Fuhr 12 Tage und die mit vier Pferden
bespannten Untertanen 16 Tage Fronen leisten. Nach der Geldumwandlung von
1752/53 wurden nun zunächst einmal die Einspännigen von den Zweispännigen
getrennt und sodann von den ersteren fünf Gulden und sechs Tage Handfronen und
von den letzteren diegleiche Geldsumme und die unentgeltiche Lieferung von einem
halbem Kalfter Holz gefordert. Die mit vier Ochsen bespannten Untertanen mußten
nun mit ihrem Gespann ein ganzes Klafter Holz nach Saarbrücken liefern und dazu
10 Gulden Frongeld zahlen, während die mit vier Pferden Bespannten sogar 12
Gulden zu zahlen und zwei Klafter Holz zu liefern hatten. Die Klage der Volklinger
ging dahin, daß die Gemeindsglieder gegen die althergebrachte(n) Frohnden nicht
allein mit Geld-Abgaben dafür belästiget, sondern auch noch mit denen zugesetzten
95 Vgl. §4 der RKG-Supplik des Volklinger Hofs vom 15.Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.öf.; s.a. in
Anlage die Landgelderausschreibung von 1728: ebd., fol,74.
96 Vgl. dazu nochmals Karbach, Bauernwirtschaften, S. 170-173, s. dort auch die Tabelle über die
Landgeldererhebung von 1769.
97 Vgl. zur Monetarisierung der Frondienste in Nassau-Saarbrücken vor allem Karbach, Bauernwirtschaften,
S.193-198 u. 210-219; s.a. kurz dazu Collet, Wirtschaftsleben, S. 18f.
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