Full text : Obrigkeit und Untertanen

erhöhet  seyend.  Dabei  zogen  die  Volklinger  einen  Vergleich  zwischen  der
Landgeldererhebung  von  1765,  wonach  flir  die  gesamte  Grafschaft  14500  Gulden
und  für  den  Volklinger  Hof  1160  Gulden  ausgeschrieben  wurden,  und  der  Erhebung
von  1728,  die  für  die  ganze  Grafschaft  nur  2000  Gulden  veranschlagte,  von  denen
wiederum  der  Volklinger  Hof  nur  147  Gulden  beizutragen  hatte95.  Die  Volklinger
hatten  wirklich  allen  Grund  zur  Beschwerde  über  die  Höhe  der  Landgelder;  denn
erstens  stiegen  die  Landgelder  gerade  durch  die  politischen  und  wirtschaftlichen
Reformmaßnahmen  Wilhelm  Heinrichs  ständig  und  mußten  in  den  1760er  Jahren
sogar  außerordentlich  angehoben  werden;  und  zweitens  war  die  Meierei  Völklingen
von  allen  Meiereien  der  Grafschaft  hinter  dem  Köllertal  am  zweithöchsten  belastet96.
Eine  weitere  Beschwerde,  die  die  Steuerpolitik  Wilhelm  Heinrichs  betraf,  befaßte
sich  mit  der  Umwandlung  von  Dienstleistungen  in  feste  Geldabgaben.  Die  Frondienste
  wurden  in  der  Grafschaft  abhängig  von  der  Anzahl  der  Zugtiere  entweder  mit
dem  Gespann  oder  mit  der  Hand  geleistet.  Man  unterschied  zwischen  ungemessenen
und  gemessenen  Frondiensten.  Während  die  ersteren  zum  Teil  bereits  zu  Beginn  des
18.Jahrhunderts  in  ein  festes  Frongeld  umgewandelt  wurden,  geschah  die  teilweise
Monetarisierung  der  gemessenen  Fronen  erst  unter  Wilhelm  Heinrich  Anfang  der
1750er  Jahre.  Neben  dem  Frongeld  bestanden  aber  während  des  ganzen  Jahrhunderts
sowohl  ein  Teil  der  ungemessenen  als  auch  ein  Teil  der  gemessenen  Frondienste
fort97.  Und  genau  gegen  diese  Doppelbelastung  richtete  sich  auch  die  Beschwerde  der
Volklinger.  Wieder  nahmen  sie  als  Bezugsgröße  die  Höhe  der  Dienstleistungen,  wie
sie  sich  aus  den  Hebregistem  von  1685  und  1692  ergab.  Danach  mußte  ein  Einspänniger,
  worunter  man  damals  auch  diejenigen  Untertanen  verstand,  die  mit  zwei
Ochsen  bespannt  waren,  32  Tage  im  Jahr  mit  der  Hand  fronen;  die  mit  vier  Ochsen
bespannten  Untertanen  mußten  mit  ihrer  Fuhr  12  Tage  und  die  mit  vier  Pferden
bespannten  Untertanen  16  Tage  Fronen  leisten.  Nach  der  Geldumwandlung  von
1752/53  wurden  nun  zunächst  einmal  die  Einspännigen  von  den  Zweispännigen
getrennt  und  sodann  von  den  ersteren  fünf  Gulden  und  sechs  Tage  Handfronen  und
von  den  letzteren  diegleiche  Geldsumme  und  die  unentgeltiche  Lieferung  von  einem
halbem  Kalfter  Holz  gefordert.  Die  mit  vier  Ochsen  bespannten  Untertanen  mußten
nun  mit  ihrem  Gespann  ein  ganzes  Klafter  Holz  nach  Saarbrücken  liefern  und  dazu
10  Gulden  Frongeld  zahlen,  während  die  mit  vier  Pferden  Bespannten  sogar  12
Gulden  zu  zahlen  und  zwei  Klafter  Holz  zu  liefern  hatten.  Die  Klage  der  Volklinger
ging  dahin,  daß  die  Gemeindsglieder  gegen  die  althergebrachte(n)  Frohnden  nicht
allein  mit  Geld-Abgaben  dafür  belästiget,  sondern  auch  noch  mit  denen  zugesetzten

95  Vgl.  §4  der  RKG-Supplik  des  Volklinger  Hofs  vom  15.Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.öf.;  s.a.  in
Anlage  die  Landgelderausschreibung  von  1728:  ebd.,  fol,74.
96  Vgl.  dazu  nochmals  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.  170-173,  s.  dort  auch  die  Tabelle  über  die
Landgeldererhebung  von  1769.
97  Vgl.  zur  Monetarisierung  der  Frondienste  in  Nassau-Saarbrücken  vor  allem  Karbach,  Bauernwirtschaften,
  S.193-198  u.  210-219;  s.a.  kurz  dazu  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.  18f.

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