Schaftfrüchte, des Bedhafers und des Weinfuhrgeldes in Höhe von rund 598 Gulden
nunmehr Steuern in Höhe von rund 1241 Gulden, d.h. 643 Gulden mehr als zuvor
bezahlen mußten89. Wenn auch die Rechnung der Völklinger nicht ganz korrekt war,
weil die neue Steuer eben nicht nur die alten Abgaben des Schafts, Bedhafers und
Weinfuhrgeldes, sondern auch die der Schatzung, d.h. der außerordentlichen Anlagen
ablöste90, so konnte dennoch kein Zweifel bestehen, daß der neue Steuerbetrag höher
ausfiel als die alten Abgaben91; und exakt dies war für die Völklinger der alles
entscheidende Punkt, weil sie sich nämlich durch die neue Steuer auf das höchste (...)
graviret fühlten, so daß die arme(n) Leuthe sothane haßten ohnmögtich länger
ertragen können92. Nicht die steuerliche Reformmaßnahme an sich stand demnach
auf dem Prüfstand, sondern allein die daraus resultierende ökonomische Mehrbelastung
inklusive ihrer sozialen Folgen. Hierhin gehörte auch die Klage darüber,
daß die alten Abgaben und Dienste wie die Handfronden, die Abgaben auf die
Bannöfen, die Leistungen an die herrschaftlichen Höfe in Völklingen und Geislautern,
der große und kleine Zehnt und vieles mehr weiterhin trotz der Mehrbelastung
der neuen Steuer in Kraft blieben und nun als zusätzliche Lasten empfunden
wurden93.
An zweiter Stelle des Völklinger Beschwerdekatalogs stand eine weitere Steuer: die
sogenannten Landgelder, die sich aus Reichs-, Kreis- und landesherrlichen Steuern
zusammensetzten; als landesherrliche Steuern waren sie zur Bestreitung ordentlicher
und außerordentlicher Ausgaben wie z.B. zur Unterhaltung der Landreiter, des
fürstlichen Militärs oder zur Besoldung herrschaftlicher Bediensteter bestimmt, so
daß die Höhe der jährlich auszuschreibenden Landgelder vom jeweiligen Landesbedarf
abhing. Demnach konnte bei der Erhebung der Landgelder durchaus auch "das
persönliche Bedürfnis" des Landesherm eine Rolle spielen94. Der Protest der Völklinger
Bauern richtete sich aber nicht gegen die landesherrliche Willkür, die der
Landgelderausschreibung innewohnte und sie so unkalkulierbar machte, sondern
ausschließlich gegen die Tatsache, daß die Landgelder derzeit über alle Maßen sehr
89 Vgl. die §§ 2u.3 der RKG-Supplik des Völklinger Hofs v 15.Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.2-6
(zit.5r.); s.a, in Anlage die Völklinger Schaftregister von 1685 und 1692: ebd., fol.24-33 sowie das
Hebregister der neuen Steuer für die einzelnen fünf Völklinger Gemeinden vom S.Januar 1760: ebd.,
fol. 60-73.
90 Zur Schatzung als außerordentlicher landesherrlicher Steuer in Nassau-Saarbrücken vgl. Gerhard,
Steuerwesen, S.24-37.
91 Dies ergibt sich aus den Steuertabellen von 1766, die für alle Orte der Grafschaft Saarbrücken sowohl
den neuen Steuerbetrag als auch die Höhe der alten Abgaben angeben: LA SB 22/2313, S.71-78 u.
209-211.
9- RKG-Supplik des Völklinger Hofs v. 15. Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.6r.
93 Vgl. den § 5 der RKG-Supplik des Völklinger Hofs v. 15.Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.7r. mit
Rückverweis auf die Posten der alten Abagben nach den zuvor angegebenen alten Verzeichnissen und
Registern.
94 Vgl. Gerhard, Steuerwesen, S.140f. (zit. S.141).
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