Full text : Obrigkeit und Untertanen

Schaftfrüchte,  des  Bedhafers  und  des  Weinfuhrgeldes  in  Höhe  von  rund  598  Gulden
nunmehr  Steuern  in  Höhe  von  rund  1241  Gulden,  d.h.  643  Gulden  mehr  als  zuvor
bezahlen  mußten89.  Wenn  auch  die  Rechnung  der  Völklinger  nicht  ganz  korrekt  war,
weil  die  neue  Steuer  eben  nicht  nur  die  alten  Abgaben  des  Schafts,  Bedhafers  und
Weinfuhrgeldes,  sondern  auch  die  der  Schatzung,  d.h.  der  außerordentlichen  Anlagen
ablöste90,  so  konnte  dennoch  kein  Zweifel  bestehen,  daß  der  neue  Steuerbetrag  höher
ausfiel  als  die  alten  Abgaben91;  und  exakt  dies  war  für  die  Völklinger  der  alles
entscheidende  Punkt,  weil  sie  sich  nämlich  durch  die  neue  Steuer  auf  das  höchste  (...)
graviret  fühlten,  so  daß  die  arme(n)  Leuthe  sothane  haßten  ohnmögtich  länger
ertragen  können92.  Nicht  die  steuerliche  Reformmaßnahme  an  sich  stand  demnach
auf  dem  Prüfstand,  sondern  allein  die  daraus  resultierende  ökonomische  Mehrbelastung
  inklusive  ihrer  sozialen  Folgen.  Hierhin  gehörte  auch  die  Klage  darüber,
daß  die  alten  Abgaben  und  Dienste  wie  die  Handfronden,  die  Abgaben  auf  die
Bannöfen,  die  Leistungen  an  die  herrschaftlichen  Höfe  in  Völklingen  und  Geislautern,
  der  große  und  kleine  Zehnt  und  vieles  mehr  weiterhin  trotz  der  Mehrbelastung
der  neuen  Steuer  in  Kraft  blieben  und  nun  als  zusätzliche  Lasten  empfunden
wurden93.
An  zweiter  Stelle  des  Völklinger  Beschwerdekatalogs  stand  eine  weitere  Steuer:  die
sogenannten  Landgelder,  die  sich  aus  Reichs-,  Kreis-  und  landesherrlichen  Steuern
zusammensetzten;  als  landesherrliche  Steuern  waren  sie  zur  Bestreitung  ordentlicher
und  außerordentlicher  Ausgaben  wie  z.B.  zur  Unterhaltung  der  Landreiter,  des
fürstlichen  Militärs  oder  zur  Besoldung  herrschaftlicher  Bediensteter  bestimmt,  so
daß  die  Höhe  der  jährlich  auszuschreibenden  Landgelder  vom  jeweiligen  Landesbedarf
  abhing.  Demnach  konnte  bei  der  Erhebung  der  Landgelder  durchaus  auch  "das
persönliche  Bedürfnis"  des  Landesherm  eine  Rolle  spielen94.  Der  Protest  der  Völklinger
  Bauern  richtete  sich  aber  nicht  gegen  die  landesherrliche  Willkür,  die  der
Landgelderausschreibung  innewohnte  und  sie  so  unkalkulierbar  machte,  sondern
ausschließlich  gegen  die  Tatsache,  daß  die  Landgelder  derzeit  über  alle  Maßen  sehr

89  Vgl.  die  §§  2u.3  der  RKG-Supplik  des  Völklinger  Hofs  v  15.Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.2-6
(zit.5r.);  s.a,  in  Anlage  die  Völklinger  Schaftregister  von  1685  und  1692:  ebd.,  fol.24-33  sowie  das
Hebregister  der  neuen  Steuer  für  die  einzelnen  fünf  Völklinger  Gemeinden  vom  S.Januar  1760:  ebd.,
fol.  60-73.
90  Zur  Schatzung  als  außerordentlicher  landesherrlicher  Steuer  in  Nassau-Saarbrücken  vgl.  Gerhard,
Steuerwesen,  S.24-37.
91  Dies  ergibt  sich  aus  den  Steuertabellen  von  1766,  die  für  alle  Orte  der  Grafschaft  Saarbrücken  sowohl
den  neuen  Steuerbetrag  als  auch  die  Höhe  der  alten  Abgaben  angeben:  LA  SB  22/2313,  S.71-78  u.
209-211.
9-  RKG-Supplik  des  Völklinger  Hofs  v.  15.  Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.6r.
93  Vgl.  den  §  5  der  RKG-Supplik  des  Völklinger  Hofs  v.  15.Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.7r.  mit
Rückverweis  auf  die  Posten  der  alten  Abagben  nach  den  zuvor  angegebenen  alten  Verzeichnissen  und
Registern.
94  Vgl.  Gerhard,  Steuerwesen,  S.140f.  (zit.  S.141).
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